BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 5/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 050 895.2-41…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gersterbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. November 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2005 050 895.2-41 mit der Bezeichnung„Polyelektrolytkomplexe zur Herstellung fester Arzneiformenund Verfahren zu ihrer Herstellung“aus den Gründen des Bescheides vom 13. Juli 2006 gemäß § 48 PatG zurückge-wiesen.Dem Beschluss liegen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen die Ansprüche 1 und 6 wie folgt lauten:„1. Polyelektrolytkomplex zur Herstellung fester Arzneiformen bestehend aus den Polymeren Chitosan und Carrageenan im definierten Verhältnis 1:2 bis 1:3,5.6. Verfahren zur Herstellung von Polyelektrolytkomplexen zur Verwendung als Hilfsstoffe in festen Arzneiformen, gekenn-zeichnet dadurch, dass der Polyelektrolytkomplex durch Mischen von 2,5 - 5 %igen Gelen des Chitosans und Car-rageenans bei Raumtemperatur und anschließender Trock-nung der Gesamtmasse erhalten wird“.Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber den Entgegenhaltungen- 3 -(1) WO 2005/110377 A1(2) Tapia, C. et al., European Journal of Pharmaceutics and Bio-pharmaceutics 2004, 57, S. 65 bis 75(3) Bani-Jaber, A. et al., Drug Development and Industrial Phar-macy 2005, 31(3), S. 241 bis 247; ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 143:332215 [online] [recherchiert am 10.07.2006] auf Host STNnicht mehr neu sei. Aus diesen Druckschriften seien bereits Gelzusammensetzun-gen aus kationischen und anionischen Polymeren, bei denen es sich um Chitosan und Carrageenan handeln könne bzw. Chitosan-Carrageenan-Polyelektrolytkom-plexe handle, bekannt. Diese enthielten die Polymeren in einem Verhältnis von 25:75 bis 75:25 bzw. einen Chitosan-Anteil von 10 bis 90% oder wiesen ein Car-rageenan-Chitosan-Verhältnis von 100, 75, 50, 25 und 0% auf. Auch deren Ver-wendung als Hilfsstoff zur Herstellung fester Arzneiformen sei daraus ersichtlich.Zumindest aber beruhe der Gegenstand des Anspruches 1 gegenüber den Entge-genhaltungen(4) Shumilian, E. V. et al., Colloid Journal 2002, 64(3), S. 372 bis 378. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 137:234302 [online] [recherchiert am 10.07.2006] auf Host STN(5) Hugerth, A. et al., Carbohydrate Polymers 1997, 34(3), S. 149 bis 156. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 128:103571 [online] [recherchiert am 11.07.2006] auf Host STN(6) Jiang, S. et al., Zhongguo Haiyang Yaowu 1994, 13(1), S. 19 bis 23. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 121:42540 [online] [recherchiert am 11.07.2006] auf Host STN- 4 -(7) Sakyama, T. et al., Journal of Applied Polymer Science 1993, 50(11), S. 2021 bis 2025. ABSTRACT.DB CAPLUS, AN 120:57035 [online] [recherchiert am 11.07.2006] auf Host STNnicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die bloße Angabe eines Verhältnisberei-ches als Merkmal ohne Glaubhaftmachung eines erfinderischen Zutuns sei dem routinemäßigen fachmännischen Arbeiten zuzuordnen. Für den Durchschnittsfach-mann, einen Pharmazeuten, der mit galenischen Entwicklungen betraut sei, sei es nämlich übliche Praxis, Konzentrationen und Mengenverhältnisse zu variieren, wenn er vor der Aufgabe stehe, einen Hilfsstoff hinsichtlich eines bestimmten Leis-tungsparameters zu optimieren.Das Herstellungsverfahren gemäß Anspruch 6 weise gegenüber der Entgegenhal-tung (2) gleichfalls zumindest nicht die erforderliche erfinderische Tätigkeit auf. Das anspruchsgemäße Verfahren unterscheide sich von dem dort angegebenen lediglich im Weglassen der nachgeschalteten Schritte zur Abtrennung und Reini-gung, womit nach fachmännischem Verständnis zu erwartende Nachteile einfach hingenommen würden.Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und ohne wei-tere Stellungnahme in der Sache sinngemäß beantragt,den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 5 -II.Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erken-nen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Zurückweisungs-beschlusses zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Die Anmelderin hat in der Sache nichts vorgetragen. Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten.Schröder Harrer Proksch-Ledig GersterFa
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