BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 51/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 22 019.4 - 45…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster- 2 -beschlossen:Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent er-teilt.Bezeichnung: Sicherungs- und Identifikationssystem für Gegens-tändeAnmeldetag: 16. Mai 2003Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:Patentansprüche 1 bis 22 vom 2. Februar 2006,Beschreibung Seiten 1 bis 4 vom 2. Februar 2006,2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 4), eingegangen am 16. Mai 2003.G r ü n d eIMit Beschluss vom 19. August 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 44 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 103 22 019.4 - 45 mit der Bezeichnung"Sicherungs- und Identifikationssystem für Gegenstände"gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.- 3 -Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im We-sentlichen ausgeführt, der Gegenstand des Anspruches 21 vom 21. März 2005 beruhe im Hinblick auf die Entgegenhaltungen(1) WO 97/46384 A1(2) DE 39 27 626 A1(3) DE 200 04 025 U1nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, mit ihm fielen auch die von ihm getragenen Ansprüche 22 bis 26 und, da über die Anmeldung nur als Ganzes entschieden werden könne, auch die Patentansprüche 1 bis 20.Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.Die Patentansprüche 1 und 19 lauten:"1. Sicherungs- und Identifikationssystem für einen Gegenstand mit einer in ihrer Form durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken veränderten, den Gegenstand umhüllenden Hüllfolie (102/202/402), dadurch gekennzeichnet, dass die Hüllfolie min-destens ein charakteristisches optisch erkennbares Muster (103/203/403) aufweist, das durch das Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt ist, dass ein mindestens teilweise transparentes Siegel (304/404) mit einem Sicherheitsmerkmal auf der Hüllfolie (102/202/402) so angeordnet ist, dass das Muster durch das Sie-gel hindurch mindestens teilweise sichtbar ist, und dass das Sie-gel (304/404) nicht zerstörungsfrei von der Hüllfolie (102/202/402) ablösbar ist.- 4 -19. Verfahren zur Sicherung und Identifikation eines Gegenstan-des, das folgende Schritte in der angegebenen Reihenfolge um-fasst:Umhüllung und Verschließen des Gegenstandes mit einer Hüllfolie (102/202/402) mit mindestens einem charakteristischen optisch erkennbaren Muster (103/203/403),Veränderung der Form der Hüllfolie (102/202/402), einschließlich des Musters, durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken,Aufbringen eines mindestens teilweise transparenten, nicht zerstö-rungsfrei von der Hüllfolie (102/202/402) ablösbaren Siegels (304/404) mit einem Sicherheitsmerkmal, derart, dass das Muster mindestens teilweise durch das Siegel hindurch sichtbar ist."Die Patentansprüche 2 bis 18 und 20 bis 22 sind auf Weiterbil-dungen des Sicherungs- und Identifikationssystems nach An-spruch 1 und auf Weiterbildungen des Verfahrens nach An-spruch 19 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Unteransprüche wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, die Prüfungs-stelle habe das Bestehen einer erfinderischen Tätigkeit verneint, obwohl der Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung dahingehend biete, auf einer Hüllfolie mit einem optisch erkennbaren Muster ein mindestens teilweise transparentes Siegeletikett anzubringen. Die Argumentation der Prüfungsstelle beruhe überdies auf einer unzulässigen ex-post Betrachtung, da sie die Frage, welche Veranlas-sung der Fachmann hätte haben sollen, die Merkmale zur Realisierung der Erfin-dung aus dem Stand der Technik zusammenzuführen, nicht geklärt habe.Sie beantragt sinngemäßdie Aufhebung des Beschluss und die Erteilung eines Patents- 5 -auf der Grundlage der neu eingereichten Unterlagen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II1. Die Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 73 PatG).2. Bezüglich der Offenbarung des Sicherungs- und Identifikationssystems nach den Ansprüchen 1 bis 18 und des Verfahrens nach den Ansprüchen 19 bis 22 be-stehen keine Bedenken. Anspruch 1 lässt sich sinngemäß aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2, 22 und 24 i. V. m. Seite 1, Zeile 29 bis Seite 2, Zeile 7 herleiten. Die Ansprüche 2 bis 18 entsprechen den ursprünglich einge-reichten Ansprüchen 3 bis 8 und 10 bis 20; Anspruch 19 geht aus den ursprüngli-chen Ansprüchen 1, 2, 22 und 24 i. V. m. Seite 1, Zeile 29 bis Seite 2, Zeile 7 her-vor. Die Ansprüche 20 bis 22 sind die ursprünglich eingereichten Ansprüche 23, 25 und 26.3. Die Neuheit des Sicherungs- und Identifikationssystems nach Anspruch 1 und die des Verfahrens nach Anspruch 19 ist gegeben, da keine der Entgegenhaltun-gen (1) bis (3) jeweils alle Merkmale des beanspruchten Gegenstandes und auch des Verfahrens zur Sicherung und Identifikation eines Gegenstandes aufweist.Die Druckschrift (1) betrifft einen unter Hitzeeinwirkung schrumpfbaren Polymer-film, der auf mindestens einer seiner Oberflächen eine Silikonbeschichtung auf-weist, die der Verbesserung der Haftfähigkeit von Tinte im Fall einer Bedrukkung dient (Ansp. 1, 6 und 7 i. V. m. S. 1 Z. 30 bis 32). Die Anbringung eines mindes-tens teilweise transparenten Siegels mit einem Sicherheitsmerkmal ist nach der Lehre von (1) nicht vorgesehen.- 6 -In der Entgegenhaltung (2) ist ein Schlauch aus einer wenigstens einseitig siegel-fähigen biaxial orientierten Schrumpffolie aus Polypropylen offenbart, der eine längsaxiale Siegelnaht, an der die Ränder der den Schlauch bildenden Folie anei-nanderstoßen, besitzt, wobei die Ränder mit einem diese überlappenden Folien-streifen aus siegelfähiger Folie versiegelt sind (Ansp. 1). Die Folie kann bedruckt sein und damit ein charakteristisches Muster aufweisen (Ansp. 9). Der die Ränder verbindende Folienstreifen weist im Unterschied zum Sicherungs- und Identifikati-onssystem nach Anspruch 1 kein Sicherheitsmerkmal auf.Die Druckschrift (3) betrifft ein Abdeck- oder Siegeletikett an sich mit mindestens einer Grundschicht, die sich bei Erwärmung in manipulativer Absicht irreversibel verzieht oder schrumpft, womit sicher gestellt wird, dass es nicht zerstörungsfrei vom Untergrund entfernt werden kann (Ansp. 1 i. V. m. S. 4 Z. 5 bis 23 i. V. m. S. 5 Z. 33 bis S. 6 Z. 3). Das Etikett ist in zahlreichen Abwandlungen herstellbar, eine Kombination wie im vorliegenden Fall, in der eine Hüllfolie mit einem charak-teristischen optisch erkennbaren Muster, das durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt ist, mit dem Etikett verbunden ist, wird in (3) nicht beschrieben.Auch die übrigen im Prüfungsverfahren noch entgegengehaltenen Druckschriften können die Neuheit des beanspruchten Sicherungs- und Identifikationssystems und des Verfahrens nicht in Frage stellen.4. Der Gegenstand des Anspruches 1 und das Verfahren gemäß Anspruch 19 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Anmeldung liegt nach den Angaben von Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2 Ab-satz 1 der geltenden Beschreibung die Aufgabe zu Grunde, ein Sicherungs- und Identifikationssystem sowie ein Sicherungsverfahren zu schaffen, bei denen nicht nur eine sichere Versiegelung gewährleistet und ein Siegelbruch erkennbar ist, sondern auch auffällig wird, wenn ein Sicherheitszertifikat in Form eines Siegels - 7 -ausgeschnitten und auf einen anderen mit einer Folie eingehüllten Gegenstand appliziert wird.Gelöst wird die Aufgabe durch ein Sicherungs- und Identifikationssystem mit fol-genden Merkmalen:1. eine den Gegenstand umhüllenden Hüllfolie weist mindestens ein charakteristisches optisch erkennbares Muster auf;2. das Muster der Hüllfolie ist durch das Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt;3. auf der Hüllfolie ist mindestens ein teilweise transparentes Siegel mit einem Sicherheitsmerkmal angeordnet;4. das Muster ist durch das Siegel hindurch mindestens teilweise sichtbar5. und das Siegel ist nicht zerstörungsfrei von der Hüllfolie ablös-bar.Die Entgegenhaltung (3) strebt wie die vorliegende Anmeldung an, Abdeck- oder Siegeletiketten bereitzustellen, bei deren Verwendung eine sichere Versiegelung gewährleistet und ein Siegelbruch durch Unbefugte erkennbar ist (S. 1 Z. 11 bis 27). Zur Lösung der Aufgabe wird dort vorgeschlagen, das Siegeletikett mit min-destens einer Grundschicht zu versehen, die sich bei Erwärmung oder bei Erhit-zung irreversibel verzieht, so dass die Manipulation kenntlich wird (Ansp. 1). Das Siegeletikett kann mindestens teilweise transparent sein und über ein Sicher-heitsmerkmal verfügen (Ansp. 3, 8, 21 bis 25). Die bekannten Siegeletiketten kön-nen unter anderem auf Verpackungen angebracht werden (Fig. 1 i. V. m. S. 21 Z. 16 bis 18). Die Art der Verpackung selbst ist indessen in der Entgegenhaltung (3) nicht näher beschrieben. Damit sind die beiden erst genannten Merkmale der vorstehenden Merkmalsanalyse aber nicht erfüllt.- 8 -Durch die Ausgestaltung der Verpackung als Hüllfolie mit einem charakteristischen optisch erkennbaren Muster, welches durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformt ist, entsteht im Zusammenwirken mit dem Siegeletikett aber erst das be-anspruchte Sicherungs- und Identifikationssystem, zu dem die durch Schrumpfen, Dehnen oder Recken verformte, mit einem charakteristischen optisch erkennbaren Muster versehene Hüllfolie ein weiteres Sicherheitsmerkmal, gewissermaßen ei-nen Fingerabdruck, beiträgt. Ein derart individualisiertes Siegel lässt sich aber nach dem Ausschneiden nicht ohne auffällig zu werden auf einen anderen Ge-genstand übertragen.Der Fachmann konnte daher dieser Druckschrift (3) keine Anregung zur Lösung der Aufgabe entnehmen.Auch die Entgegenhaltungen (1) und (2) geben dem Fachmann keine weiterge-henden Hinweise in Richtung auf das beanspruchte Sicherungs- und Identifikati-onssystem. Die unter Hitzeeinwirkung schrumpffähige Polymerfolie gemäß Entge-genhaltung (1) ist zwar zum Zweck der besseren Bedruckbarkeit mit einer Silikon-beschichtung versehen (Ansp. 1 i. V. m. S. 1 Z. 28 bis 32). Ein charakteristisches optisch erkennbares Muster ist in (1) aber nicht erwähnt, so dass der Fachmann auch aus der Zusammenschau der Druckschriften (3) und (1) nicht zum Gegens-tand der Ansprüche 1 und 19 hätte kommen können. Auch die Entgegenhaltung (2) vermochte den Fachmann nicht zur Bereitstellung des beanspruchten Siche-rungs- und Identifikationssystems und des Verfahrens anzuregen. Denn selbst wenn dem überlappenden Folienstreifen, der gemäß (2) dem Verbinden der anei-nanderstoßenden Ränder einer zu einem Schlauch geformten Schrumpffolie dient, die Eigenschaften eines Siegels wie in den Merkmalen 3 bis 5 des geltenden An-spruchs 1 beschrieben -in Kenntnis der vorliegenden Anmeldung- zugeordnet würden, entsteht daraus noch kein Sicherungssystem, das auf Grund des Zu-sammenwirkens der unter Hitzeeinwirkung verformten Schlauchfolie und des Fo-lienstreifens individualisiert wird. Denn weder ist auf dem Folienstreifen ein Si-cherheitsmerkmal angeordnet, noch ist ein Verformen des Druckbildes, als cha-- 9 -rakteristisches optisch erkennbares Muster, auf dem Schrumpfschlauch vorgese-hen; vielmehr soll bei (2) das Auftreten von Falten bei der Herstellung des aufge-schrumpften Rundumetiketts vermieden werden (S. 4 Z. 26 bis 28).Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, sodass der Anspruch 1 gewährbar ist.Der nebengeordnete Anspruch 19 ist auf ein Verfahren zur Sicherung und Identifi-kation eines Gegenstandes gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätig-keit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist.Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 sowie für die auf den Patentanspruch 19 rückbezogenen Ansprüche 20 bis 22, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsfor-men des Sicherungs- und Identifikationssystems und des Verfahrens betreffen.Schröder Harrer Gerster SchusterNa
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