BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 5/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. November 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 051 237.5-23 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner beschlossen: 1. Der Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben. - 2 - 2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag vom 5. Novem-ber 2014, Beschreibung vom 28. November 2014, sowie Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 67 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2006 051 237.5-23 mit der Bezeichnung „Spülgaseinbringung in Getränkedosen“ zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die seinerzeit bean-spruchte Vorrichtung zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdrängergases in mit Lebensmitteln zu befüllenden Dosen gemäß Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre von D1 DE 40 36 290 A1 nicht neu sei. Denn die D1 offenbare in Übereinstimmung mit dem Anmeldungsge-genstand gemäß Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdrängergases in mit Lebensmitteln zu füllenden Dosen, insbesondere Getränkedosen, mit einer sich am oberen Dosenrand mit einer Dichtung anlegen-- 3 - den, heb- und senkbaren Hülse, in der ein Spülgasrohr heb- und senkbar geführt sei, und die mit einer Gasabführleitung ausgerüstet sei. In den Ausführungsbei-spielen sei die Vorrichtung gemäß D1 zwar mit einem kurzen Steigrohr beschrie-ben, jedoch werde in der Schrift auch die dem Fachmann ebenso bekannte Mög-lichkeit erwähnt, ein langes Spülgasrohr zu verwenden, das derart ausgestaltet sein könne, dass es bis in Bodennähe der zu füllenden Dose einführbar sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag einge-reicht mit dem Schriftsatz vom 5. November 2014 weiterverfolgt. Die Patentansprüche 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut: „1. Vorrichtung (1) zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdränger-gases in mit Lebensmitteln zu füllenden Dosen (2), insbesondere Getränkedosen, umfassend eine sich am oberen Dosenrand (2a) mit einer Ringdichtung (3) anlegende Hülse (4), wobei die Hül-se (4) heb- und senkbar an einem Zylinder (7) geführt ist und in dem Zylinder (7) ein Spülgasrohr (9) heb- und senkbar geführt ist, und die Hülse (4) mit einer Abgasleitung (10) ausgerüstet ist, und das Spülgasrohr (9) derart ausgestaltet ist, dass dieses bis in Bodennähe der zu füllenden Dose (2) einführbar ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen zentralen, das Spülgasrohr (9) führenden Zylinder (7), der von der die Ringdichtung (3) tragenden Hülse (4) umgeben und gegen diese abgedichtet ist, der mit einem im Durchmesser verjüngten Endbereich (7a) ausgestattet ist, wobei die Abgasleitung (10) von der so gebildeten Schulter ausgeht. - 4 - 3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der im Durchmesser verjüngte Endbereich (7a) des zentrischen Zylinders (7) einen Außendurchmesser aufweist, der zur Bildung eines Abgasspaltes kleiner ist als der Innendurchmesser des die Ringdichtung (3) tragenden Endbereiches der Hülse (4). 4. Vorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass der Abgasleitung (10) eine Vakuum-pumpe (11) zugeordnet ist. 5. Verfahren zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdrängerga-ses in mit Lebensmitteln zu füllenden Dosen, insbesondere Ge-tränkedosen, bei dem eine mit einer Ringdichtung (3) versehene Hülse (4), die an einem Zylinder (7) heb- und senkbar geführt ist, auf den oberen Rand einer zu spülenden Dose mittels eines Hub- und Senkmechanismuses abgesenkt und gegen diese dichtend positioniert wird, nachfolgend ein in dem Zylinder (7) heb- und senkbar geführtes Spülgasrohr (9) so weit in die Dose abgesenkt wird, dass sich die Austrittsöffnung des Spülgasrohres (9) im Dosenbodenbereich unter Freilassung eines Gasaustrittsberei-ches befindet und nachfolgend das Spülgasrohr (9) und eine außenrandseitig am Zylinder (7) positionierte Abgasleitung (10) so lange geöffnet wird, bis die Dose vollständig mit Spülgas gefüllt ist. 6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass über eine mit dem Spülgasrohr (9) synchronisierte Vakuum-pumpe (11) während des Spülvorganges das Spülgas-/Luftge-misch abgesaugt wird.“ Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im Wesentlichen vorgetra-gen, dass die Druckschrift D1 keine Vorrichtung zum Einbringen eines Spül- bzw. - 5 - Verdrängergases in mit Lebensmittel zu füllenden Dosen beschreibe, deren Spül-gasrohr derart ausgestaltet sei, dass es bis in Bodennähe der zu füllenden Dose einführbar sei und die Vorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 daher neu sei. Zudem beruhe die Vorrichtung gemäß dem nun geltenden Patentanspruch 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den Entgegenhaltungen D1, D2 EP 0 614 850 A1 und D3 DE 38 36 489 A1. Sowohl aus der D1 wie auch der D3 seien dem Fachmann zwar Vorrichtungen zum Einbringen eines Spül- oder Verdrängergases in zu befüllende Dosen bekannt gewesen, diese sähen jedoch ein kurzes an einem Füllventil geführtes Spülgasrohr vor, das lediglich bis kurz unterhalb der Dosenöffnung reiche. Im Unterschied dazu, schlage die vorliegende Erfindung eine Vorrichtung mit einem langen, bis an den Bodenbereich der zu füllenden Dose einführbares, in einem Zylinder geführtes Spülgasrohr vor, das eine effiziente Nutzung von Kohlendioxid-Gas ermögliche, da hierdurch nur wenig mehr Kohlendioxid-Gas als das innere Dosenvolumen für den Spülgang eingesetzt werden müsse. Anregungen, das Spülgasrohr als heb- und senkbares Spülgasrohr auszugestalten, das bis in Bodennähe abgesenkt werden könne, vermittele auch die Lehre der Entgegen-haltung D2 dem Fachmann nicht. Denn die D2 betreffe zum einen keine Vorrich-tung zum Abfüllen von Dosen sondern eine Flaschenabfüllung, die eine völlig andere Zuführung der abzufüllenden Flasche fordere, nämlich das Anheben der Flasche zur Zentrierglocke und nicht wie bei der Dosenabfüllung das Absenken der Hülse auf den Dosenrand. Zum anderen fänden sich in D2 auch keinerlei Hin-weise dahingehend, dass das Spülen mit Kohlendioxid-Gas mit Hilfe eines bis in Bodennähe abgesenkten Spülgasrohres zu einem effizienteren Spülvorgang führe. - 6 - Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und das Patent gemäß dem Hauptantrag vom 5. November 2014 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der geltenden Unterlagen. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 i. V. m. Seite 3, Z. 2 bis 5, S. 3, 2. und 3. Abs., S. 5, Bezugszeichenliste, sowie Fig. 1 der Erstunterla-gen. Der Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentan-spruch 2 i. V. m. S. 3, Z. 2 bis 5, S. 5, Bezugszeichenliste und Fig. 1 der Erstun-terlagen. Der Patentanspruch 3 geht auf den ursprünglich eingereichten Patentan-spruch 3 i. V. m. S. 3, Z. 2 bis 5, 3. Abs. und S. 5, Bezugszeichenliste, sowie Fig. 1 der Erstunterlagen zurück. Der Patentanspruch 4 entspricht dem ursprüngli-chen eingereichten Patentanspruch 4. Der Patentanspruch 5 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5 i. V. m. S. 3, 1. bis 3. Abs., S. 5, Bezugszeichenliste und Fig. 1 der Erstunterlagen. Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 6 i. V. m. S. 3, 3. Abs. und S. 5, Bezugszeichenliste der Erstunterlagen. 2. Die Vorrichtung zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdrängergases in mit Lebensmittel zu füllenden Dosen nach Patentanspruch 1 ist neu. Dies gilt gleicher-maßen für das Verfahren zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdrängergases in mit Lebensmitteln zu füllenden Dosen nach dem geltenden Patentanspruch 5. - 7 - In keiner der zitierten Entgegenhaltungen sind eine Vorrichtung oder ein Verfahren mit sämtlichen im Patentanspruch 1 bzw. 5 aufgeführten Merkmalen beschrieben. Die Druckschriften D1 und D3 offenbaren jeweils eine Vorrichtung und ein Verfah-ren, die zum Befüllen von Getränkedosen dienen. Im Rahmen der Befüllung wer-den mit diesen Vorrichtungen bzw. Verfahren die Dosen auch mit Spül- bzw. Ver-drängergas gespült (vgl. D1, Patentansprüche 1 und 14; D3, Patentansprüche 1, 6 und 8). Im Unterschied zur anmeldungsgemäßen Vorrichtung bzw. dem Verfahren sind jedoch bei den Vorrichtungen bzw. den Verfahren nach D1 und D3 keine Spülgasrohre vorgesehen, die bis in Bodennähe der zu füllenden Dose einführbar sind, sondern kurze Rohre, die oberhalb eines vorgegebenen Füllspiegels enden (vgl. D1, Patentansprüche 1 und 18, Sp. 2, Z. 7 bis 14, Sp. 7, Z. 2 bis 10, Sp. 10, Z. 11 bis 19, Fig. 2; D3, Sp. 3, Z. 23 bis 25, Sp. 3, Z. 65 bis Sp. 4, Z. 1, Fig. 2). Die in D2 beschriebene Vorrichtung betrifft ein Füllelement für Füllmaschinen zum Abfüllen eines flüssigen Füllgutes in Flaschen oder dgl. Behälter, die zwar über ein heb- und senkbar ausgebildetes Spülgasrohr verfügt, das bis in Bodennähe in den Behälter eingebracht werden kann (vgl. D2, Patentanspruch 1 i. V. m. Fig. 1). Im Gegensatz zur anmeldungsgemäßen Vorrichtung wird das Spülgasrohr gemäß der Lehre von D2 allerdings nicht in einem Zylinder geführt, an dem wiederum eine heb- und senkbare Hülse geführt wird, weil bei der Vorrichtung nach D2 die Hülse am Flüssigkeitsventil fest angebracht ist und zum anderen das Spülgasrohr von dem Ventilkörper des Flüssigkeitsventils geführt wird (vgl. D2, Sp. 5, Z. 13 bis 17 und 26 bis 55, Sp. 7, Z. 3 bis 19, Fig. 2, Bezugszeichen 8, 9, 10 und 14). 3. Die Bereitstellung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 und des Verfah-rens nach Patentanspruch 5 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anmeldung liegt die objektive Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren zu schaffen, die einen optimalen Spüleffekt von mit Lebensmitteln zu füllenden Dosen gewährleisten, ohne zu einer Belastung der Umgebung, insbe-- 8 - sondere des Bedienerumfelds, aufgrund von zu hohen Kohlendioxid-Werten zu führen (vgl. Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2/5, Abs. [0004] i. V. m. [0007] letzter Satz). 3.1 Die Aufgabe wird zum einen durch die Vorrichtung des geltenden Patentan-spruchs 1 gelöst, der folgende Merkmale aufweist 1. Vorrichtung (1) zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdrängergases, 1a. in mit Lebensmitteln zu füllenden Dosen (2), 1b. insbesondere Getränkedosen, 2. umfassend eine sich am oberen Dosenrand (2a) mit einer Ringdich-tung (3) anlegende Hülse (4), 2a. wobei die Hülse (4) heb- und senkbar an einem Zylinder (7) geführt ist 2b. und die Hülse (4) mit einer Abgasleitung (10) ausgerüstet ist, 3. wobei in dem Zylinder (7) ein Spülgasrohr (9) heb- und senkbar geführt ist, 3a. und das Spülgasrohr (9) derart ausgestaltet ist, dass dieses bis in Bodennähe der zufüllenden Dosen (2) einführbar ist und zum anderen durch das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 5 mit fol-genden Merkmalen 5.1 Verfahren zum Einbringen eines Spül- und Verdrängergases 5.1a in mit Lebensmitteln zu füllenden Dosen, 5.1b insbesondere Getränkedosen, 5.2 bei dem eine mit einer Ringdichtung (3) versehene Hülse (4), 5.2a die an einem Zylinder (7) hab- und senkbar geführt ist, 5.2b auf den oberen Rand einer zu spülenden Dose mittels eines Hub- und Senkmechanismuses abgesenkt und gegen diese dichtend positioniert wird, - 9 - 5.3 nachfolgend ein in dem Zylinder (7) heb- und senkbar geführtes Spülgasrohr (9) so weit in die Dose abgesenkt wird, 5.3a dass sich die Austrittsöffnung des Spülgasrohres (9) im Dosenbodenbereich unter Freilassung eines Gasaustrittsbe-reiches befindet und 5.4 nachfolgend das Spülgasrohr (9) und eine außenrandseitig am Zylin-der (7) positionierte Abgasleitung (10) so lange geöffnet wird, bis die Dose vollständig mit Spülgas gefüllt ist. Geltender Rechtsprechung folgend, ist bei der Bewertung der erfinderischen Tätig-keit zunächst zu klären, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik tat-sächlich leistet (BGH GRUR 2003, 693, Rn. 37 - Hochdruckreiniger) und ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. Dabei be-steht bei der Wahl des Ausgangspunktes jedoch kein Vorrang eines „nächstkom-menden Standes der Technik“ (BGH GRUR 2009, 382, 387, [51] - Olanzapin). Vielmehr bedarf es bei der Auswahl des Ausgangspunktes der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bemühen des Fachmannes liegt, für einen bestimmten Zweck eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfü-gung stellt. Um die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, bedarf es dafür daher über die Erkennbarkeit des technischen Prob-lems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2009, 746, Ls. - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Diesen Grundsätzen folgend, bedurfte die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, wie im geltenden Patentanspruch 1 angegeben, eines erfinde-rischen Zutuns, denn keine der vorliegenden Entgegenhaltungen vermittelt einzeln oder in Kombination miteinander dem Fachmann eine Anregung dahingehend, eine Vorrichtung bereitzustellen, die die patentgemäße Merkmalskombination 2a, 2b und 3a aufweist. - 10 - Vorrichtungen zum Einbringen von Spülgas in mit Lebensmittel zu füllenden Dosen waren dem Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Getränkeabfüllung, aus D1 und D3 bekannt. Die Vorrichtung nach D1 betrifft ein Füllorgan zum sterilen Abfüllen von Getränke-flüssigkeiten in Flaschen oder dgl. Behälter, insbesondere Dosen (vgl. D1, Patent-ansprüche 1 und 14). Die an einem Füllorgan geführten Flaschen bzw. Dosen werden durch Dampfbeaufschlagung über ein Dampfzuleitungsrohr, das als kur-zes Spülrohr ausgestaltet ist, zunächst sterilisiert und anschließend darüber mit Kohlendioxidgas gespült (vgl. D1, Beschreibung Sp. 1, Z. 3 bis 6, Sp. 8, Z. 60 bis Sp. 9, Z. 25, Sp. 10, Z. 11 bis 19). Das Füllorgan besteht aus einer an einem Ansatz heb- und senkbaren Zentrierglocke, die eine sich auf dem Mündungskopf der Flasche bzw. dem oberen Dosenrand dichtend anlegende Dichtung aufweist, wobei der Ansatz gleichzeitig den Abgaskanal bildet (vgl. D1, Patentansprüche 14, 19, Beschreibung Sp. 8 Z. 60 bis 64, Sp. 9, Z. 35 bis 56, Sp. 10, Z. 20 bis 31, Fig. 5). In der Zentrierglocke ist ein heb- und senkbarer Ventilzylinder angeordnet, in dem wiederum das Dampfzuleitungsrohr verschiebbar gelagert sein kann (vgl. D1, Beschreibung Sp. 2, Z. 18 bis 33, Sp. 9, Z. 39 bis 51, Sp. 10, Z. 20 bis 31). Nach D1 wird somit eine Vorrichtung für eine ausreichend sterile Abfüllung von Dosen vorgeschlagen, bei der die Luft durch ein gezieltes Einleiten des Kohlendi-oxidgases in Form eines gebündelten Strahles aus der Dose verdrängt wird, ohne dass hierfür mit einem Langrohr gearbeitet werden muss. Damit führt die Lehre der D1 vom Patentgegenstand jedoch weg, da diese die Verwendung von kurzen Spülgasrohren anstelle von Langrohren vorschlägt, um so lange Taktzeiten, die sich aufgrund von großen Relativbewegungen eines langen Dampfzuleitungsroh-res ergeben, zu vermeiden (vgl. D1, Beschreibung Sp. 1, Z. 56 bis 64). Demzu-folge liefert die Lehre der D1 dem Fachmann keine Anhaltspunkte, die in Richtung einer Vorrichtung zum Einbringen eines Spül- bzw. Verdrängergases in mit Le-bensmitteln zu füllenden Dosen weisen, bei der entsprechend dem anmeldungs-gemäßen Merkmal 3a ein heb- und senkbares Spülgasrohr bis in Bodennähe der - 11 - zu füllenden Dose eingeführt werden wird. Eine Vorrichtung mit der im Patentan-spruch 1 angegebenen Ausgestaltung bereitzustellen, kann die Entgegenhal-tung D1 demzufolge nicht nahelegen. Nachdem die D3 ebenfalls mit Vorrichtungen zum Befüllen von Getränkedosen befasst ist, zieht der Fachmann bei seiner Suche nach einer Lösung der gestellten Aufgabe auch dieses Dokument in Betracht (vgl. D3, Patentansprüche 1 und 6). Das Füllorgan gemäß D3 weist einen absenkbaren Teil entsprechend einer Hülse auf, der dichtend auf der Oberseite der Dose positioniert wird. Zwischen dem absenkbaren Teil und dem feststehenden Teil des Abfüllorgans, entsprechend dem anmeldungsgemäßen Zylinder des Merkmals 2a, wird eine Differenzdruck-kammer gebildet, die in einen Kanal, entsprechend der anmeldungsgemäßen Abgasleitung des Merkmals 2b, mündet (vgl. D3, Beschreibung Sp. 3 Z. 9 bis Z. 35, Fig. 2). Das Kohlendioxidgas gelangt durch das Rückgasrohr, das ein kur-zes feststehendes Spülgasrohr darstellt, in das Doseninnere und strömt von dort über die Differenzdruckkammer, den Kanal, das Spülventil und den Spülkanal ent-weder ins Freie oder zu einer Vakuumkammer (vgl. D3, Beschreibung Sp. 3, Z. 59 bis Sp. 4 Z. 4). Obwohl die Vorrichtung der D3 durch die zuvor genannten Bauteile über Mittel zum Heben und Senken sowie zur Ableitung von Abgas entsprechend den anmeldungsgemäßen Merkmalen 2a und 2b verfügt, finden sich in dieser Druckschrift jedoch keine Hinweise dahingehend das Spülgasrohr dabei so auszu-gestalten, dass es bis in Bodennähe der Dose entsprechend dem anmeldungsge-mäßen Merkmal 3a eingebracht werden kann, um so das unerwünschte Gas effi-zient mit einem geringen Volumen an Kohlendioxid aus der Dose auszutreiben. Eine Vorrichtung wie sie im geltenden Patentanspruch 1 angegeben ist, kann folg-lich auch die Entgegenhaltung D3 nicht nahelegen. Ausgehend von D1 oder D3 benötigt der Fachmann somit weitere Informationen, um zur vorliegenden Lösung gemäß Patentanspruch 1 zu gelangen. Für das Auf-finden der anmeldungsgemäßen Vorrichtung mit den Merkmalen 2a, 2b und 3a lie-fert aber auch die gleichzeitige Berücksichtigung der Druckschrift D2 keine Anre-- 12 - gung. Bei der aus D2 bekannten Vorrichtung handelt es sich um ein Füllelement für Füllmaschinen zum Abfüllen eines flüssigen Füllgutes in Flaschen oder dgl. Behälter (vgl. D2, Patentanspruch 1). Die zu befüllenden Flaschen werden mittels eines Hubmechanismuses zu der Zentriertulpe angehoben, die dadurch nach oben gedrückt wird, wodurch es zu einer Abdichtung zwischen Füllorgan und Fla-sche kommt (vgl. D2, Beschreibung Sp. 8 Z. 4 bis 18, Fig. 3). Nach dem Ansetzen der Flasche wird das Spülgasrohr vollständig in diese eingefahren (vgl. D2, Be-schreibung Sp. 7, Z. 2 bis 6). Die Zentriertulpe ist somit nicht heb- und senkbar an einem Zylinder angebracht, der wiederum ein heb- und senkbares Spülgasrohr aufweist, noch ist ihr eine Abgasleitung zugeordnet, da das Abgas über einen Ringkanal abgeführt wird, der dem Ventilkörper zugeordnet ist (vgl. D2, Beschrei-bung Sp. 8, Z. 38 bis 52, Fig. 3). Auch wenn - anders als von der Anmelderin angenommen - vorliegend erwartet werden konnte, dass der Fachmann die auf dem Gebiet der Flaschenabfüllung lie-gende Druckschrift D2 in Betracht zieht, hätte er, um von einem solchen Füllele-ment für Füllmaschinen zum Abfüllen eines flüssigen Füllgutes nach D2 zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen, das dort beschrie-bene heb- und senkbare Sterilisationsrohr, das bis in Bodennähe der Flasche ein-bringbar ist, gedanklich aus dem konstruktiven Zusammenhang des Füllelements, herauslösen müssen und sich als heb- und senkbares Spülgasrohr für Dosen, wie z. B. bei der Vorrichtung der D3 beschrieben, vorstellen müssen (vgl. BGH GRUR 2010, 41, Tz. [27] - Diodenbeleuchtung). Die mündliche Verhandlung hat jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine derartige Abstraktion vom durchschnittlichen Fachmann erwartet werden konnte, zumal das bis in Bo-dennähe einbringbare, heb- und senkbare Sterilisationsrohr bei der Vorrichtung der D2 dazu dient, eine optimale Sterilisation der Flaschen zu gewährleisten, wäh-rend das Spülgasrohr bei der vorliegenden Erfindung zur effizienten Einbringung von Kohlendioxidgas in die Dose dient, um so mit möglichst wenig Kohlendioxid-gas die unerwünschte Luft aus dem Doseninneren zu verdrängen. Damit liefert die Druckschrift D2 dem Fachmann selbst bei einer kombinierten Betrachtung mit der Lehre der D1 oder D3 keine Hinweise dafür, deren kurze - 13 - Spülgasrohre als in einem Zylinder heb- und senkbar geführte Spülgasrohre der-gestalt auszuführen, dass diese entsprechend dem anmeldungsgemäßen Merk-mal 3a bis in Bodennähe der zufüllenden Dosen einführbar sind. 3.2 Nach alledem weist die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 der Anmeldung alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar. Die vorangegangenen Ausführungen gelten für den auf das Verfahren gerichteten Patentanspruch 5 entsprechend, da die darin genannten Merkmale die gleiche technische Lehre wie im geltenden Anspruch 1 vermitteln. Die Ansprüche 2 bis 4 und 6 betreffen weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und des Verfahrens nach Patentanspruch 5 und haben daher mit diesen Bestand. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 14 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bun-desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Maksymiw Schell Münzberg Wagner Fa
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