BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 52/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 47 972.6-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein BPatG 152 6.70 - - 2beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß vom 25. April 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 195 47 972.6-41 mit der Bezeichnung "Heparin zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergi-schen Konjunktivitis" aus den Gründen des Bescheids vom 27. August 1997 zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 zugrunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet: 1. Verwendung von Heparin, oder seiner pharmakologisch verträglichen Salze, zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis. Im Bescheid vom 27. August 1997 war ua die Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 gegenüber dem durch (1) Anderson W. et al.; Invest. Ophtalmol. Vis. Sci. 35 (1994) S 1291, 181-25 belegten Stand der Technik beanstandet worden. In (1) werde ausdrücklich die mögliche Verwendung von Heparin zur topischen Verabreichung bei allergischer Konjunktivitis untersucht und die experimentellen Ergebnisse dieser Druckschrift - - 3würden eindeutig auf die Eignung von Heparin für die Behandlung der allergischen Konjunktivitis hinweisen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die das Patentbegehren in unverändertem Umfang weiter verfolgt. Die Anmelderin macht im wesentlichen geltend, daß in (1) zwar behauptet werde, daß Heparin sowohl präventiv als auch zur Therapie einer allergischen Konjunkti-vitis einsetzbar sei. Die in (1) präsentierten Daten würden aber eher darauf hin-deuten, daß ein antiphlogistischer Effekt lediglich bei einer zellvermittelten aller-gischen Reaktion des Typs IV zu erwarten sei. Auf der Grundlage dieser Ergeb-nisse sei es aber nicht vorhersehbar gewesen, daß Heparin zur Behandlung von schnell einsetzenden humoralen Überempfindlichkeitsreaktionen der Typen I - III geeignet sei. Entgegen der Ausführung der Prüfungsstelle beruhe der An-meldungsgegenstand somit auf erfinderischer Tätigkeit und sei gegenüber (1) patentfähig. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß aufzuheben und den Patenterteilungsbeschluß zu erlassen. Im übrigen bittet sie um Entscheidung nach Aktenlage. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - - 4II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen. Die gültigen ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 sind formal nicht zu beanstanden. Der Anmeldung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes thera-peutisches Mittel zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunkti-vitis bereitzustellen, das insbesondere mit einem schnellen Wirkungseintritt ver-bunden ist und trotz niedriger Substanzbelastung durch Wirkstoff und Adjuvantien, und somit geringen Nebenwirkungen, eine langanhaltende Wirkung aufweist (S 3 Abs 3 der ursprünglichen Unterlagen). Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß Anspruch 1 durch die Verwendung von Heparin, oder seiner pharmakologisch verträglichen Salze, zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis. In der Entgegenhaltung (1) wird beschrieben, daß topisch appliziertes Heparin die allergische Konjunktivitis, die durch die Verbindung C48/80 induziert wird, ver-hindern kann. Die heparinhaltigen Augentropfen werden hier schon prophylak-tisch, d h vor der Anwendung des Histamin Liberators C48/80 eingesetzt. Als Er-gebnis dieser Untersuchungen wird in (1) zusammengefaßt, daß Heparin in der Lage ist, die durch C48/80 induzierte Entzündung der Bindehaut des Auges (Konjunktiven) der Maus zu reduzieren. Auf Grund dieser Ergebnisse schlagen die Autoren dieser Entgegenhaltung vor, die allergische Konjunktivitis mit Heparin topisch zu behandeln. Damit wird aber die Verwendung von Heparin zur Prophy-laxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis in (1) beschrieben. Dies gilt um so mehr, als auch anmeldungsgemäß das mit C48/80 behandelte Mäuse-auge als Versuchsmodell eingesetzt wird, um die therapeutische Wirkung von Heparin bei der allergischen Konjunktivitis glaubhaft zu machen (vgl insbes S 4 Abs 5 bis S 5 Abs 1 der ursprünglichen Unterlagen). Der Argumentation der An- - - 5melderin, daß die in (1) präsentierten Daten eher darauf hindeuten würden, daß ein antiphlogistischer Effekt lediglich bei einer zellvermittelten allergischen Re-aktion des Typs IV zu erwarten sei, Gegenstand der Anmeldung demgegenüber die Prophylaxe und Soforttherapie der allergischen Konjunktivitis des Typs I-III sei, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der gültige Hauptanspruch auf die Verwendung von Heparin, oder seiner pharmakologisch verträglichen Salze, zur Prophylaxe und akuten Therapie der allergischen Konjunktivitis gerichtet ist und somit nicht auf einen speziellen Typ beschränkt ist. Der Gegenstand des gültigen Hauptanspruchs ist daher im Hinblick auf (1) nicht mehr neu. Somit ist Anspruch 1 mangels Neuheit nicht gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 4 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen, da über den Antrag der Anmelderinnen nur insgesamt entschieden werden kann. Moser Wagner Harrer Feuerlein Wf
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