BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 52/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung …(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren)…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richtern Dr. Gerster und Schellbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Der Antragsteller hatte für seine am 12. Januar 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung"…"Verfahrenskostenhilfe für ein Patenterteilungsverfahren beantragt.Mit Beschluss vom 8. November 2012 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.Zur Begründung hatte die Patentabteilung unter Hinweis auf die Dokumente(1) Kaffee und TeeURL: http://www.igfsek2.de/nahrung /Kaffee.htmArchiviert in http://web.archive.org am 10.02.2003 [abgerufen am 10.11.2010](2) Dr. Duke’s Phytochemical and Ethnobotanical Databases Stichwort: Coffea arabica. URL: http://www.ars-grin.gov/duke/[abgerufen am 12.01.2011]im Wesentlichen ausgeführt, es sei aus dem Dokument (1) bekannt, dass Coffein bei niedrigem Wassergehalt antimykotische Wirkung besitze, weshalb eine Emul-sion, die Bohnenkaffeepulver enthalte, zur Bekämpfung von Pilzinfektionen nicht mehr neu sei. Zu keiner anderen Beurteilung könne die vom Anmelder ins Auge gefasste Beschränkung auf entcoffeiniertes Bohnenkaffeepulver führen, da - abge-sehen davon, dass dieses wegen mangelnder ursprünglicher Offenbarung zu - 3 -einer Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes führen würde - keinen neuen Sachverhalt schaffen würde. Denn - wie aus dem Dokument (2) zu ersehen sei -komme es nicht darauf an, ob coffeinhaltiger oder entcoffeinierter Bohnenkaffee eingesetzt werde, da zumindest 6 von 9 fungizid wirksamen Komponenten des Kaffees auch in entcoffeinierten Kaffeebohnen enthalten seien.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 26. No-vember 2012. Zur Begründung trägt er vor, die Entdeckung der Wirkung der bean-spruchten Antipilzemulsion gegen Nagelpilz sei neu. Im Übrigen verweist er auf eine selbst erfahrene Heilung nach Behandlung eines Nagelpilzes mit Kaffeeboh-nenpulver.Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrens-kostenhilfe zu bewilligen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die gebührenfreie Beschwerde (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Patentabtei-lung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da einer späte-- 4 -ren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenste-hen.Die beanspruchte "Antipilzemulsion" ist aus den von der Patentabteilung darge-legten Gründen nicht patentfähig. Sowohl Dokument (1) als auch Dokument (2) ist zu entnehmen, dass Inhaltsstoffe von Bohnenkaffee eine fungizide (= antimykoti-sche) Wirkung besitzen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Verwendung von Bohnenkaffee in Form einer Emulsion im Sinne der vorliegenden Beschrei-bung, d. h. als mit einer Flüssigkeit wie Wasser, Milch oder Schlagsahne ange-rührtes Pulver neu ist, die beanspruchte Verwendung beruht hinsichtlich des genannten Standes der Technik jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum Auffinden einer Lösung des der Anmeldung zugrunde liegenden Problems, nämlich der Behandlung von Pilzinfektionen, brauchten lediglich die mit den Doku-menten (1) und (2) gegebenen Hinweise auf die fungizide Wirkung von Bohnen-kaffee aufgegriffen zu werden. Inwiefern der erwünschte Erfolg sodann tatsächlich eintritt, konnte in der Folge anhand von orientierenden Versuchen überprüft wer-den, die angesichts der vorliegenden Sachlage ohne großen Aufwand anzulegen sind. Eine erfinderische Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung keine neuen tatsächli-chen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefoch-tenen Beschluss eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die Würdi-gung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabteilung lässt auch keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.Die mit der Patentanmeldung geltend gemachten Ansprüche sind damit nicht pa-tentfähig. Darüber hinaus lassen die Anmeldungsunterlagen insgesamt einen pa-tentfähigen Gegenstand nicht erkennen. Dementsprechend fehlt es an den für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der beab-- 5 -sichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.Maksymiw Proksch-Ledig Gerster SchellFa
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