BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 53/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 23 233.4-41 _______________________ des Richters Harrer sowie der Richterinnen Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Mai 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 102 23 233.4-41 mit der Bezeichnung „Hautkontaktmittel und dessen Verwendung" zurückgewiesen. Dem Beschluss liegen die am 13. November 2003 eingereichten Patentan-sprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: "1. Verwendung eines Hautkontaktmittels enthaltend einen Extrakt einer Alge der Gattung Laminaria zur Heilsteinmassage zur Be-handlung folgender körperlicher oder psychischer Beschwerden oder Erkrankungen: Arthrose, Asthma, Atemnot, Bandscheiben-schmerzen, brüchige Fingernägel, Depressionen, Dickdarment-zündung, Eileiterentzündung, eiternde oder nässende Wunden, Entscheidungsangst, Entzündungen im Mund- und Rachenraum, Fieber, Fußpilz, Gallenleiden, Gelenkschmerzen, grippale Infekte, Haarausfall, Halsentzündung, Hexenschuss, Hitzewallungen, ju-ckende oder schuppige Haut, kalte Füße oder Hände, Keuch- - 3 - husten, Kiefervereiterung, Knochenmarkschwäche, Knochenwu-cherung, Krampfadern, Lebensmittelallergie, Magenbeschwerden, Magersucht, Mandelentzündung, mangelndes Selbstbewusstsein, Menstruationsbeschwerden, Nierenleiden, Neurodermitis, Pickel und Pusteln, Rheuma, Rückenschmerzen, Scheideninfektion, Schilddrüsenunterfunktion, Schmerzen beim Zahnen von Babys, Schuppenflechte, Selbstmordgefahr, Stimmbandreizung, Stottern, traurige Verstimmung, übertrieben starke Neigung zum Weinen, Unfruchtbarkeit, Venenentzündung, Verstopfung, Warzen, zu nie-driger Blutdruck, Zwölffingerdarmentzündungen.“ Zum genauen Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie des einen Kit beanspruchenden, nebengeordneten Patentanspruches 7 wird auf die Akten verwiesen. Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass Hautkontaktmittel, die einen Algenextrakt enthielten, einschließlich ihrer Wirkungen aus den Ent-gegenhaltungen (1) EP 1 074 262 A1 und (2) DE 196 54 508 C1 bekannt seien, so dass deren Bereitstellung weder neu noch erfinderisch sei. Für die im Anspruch 1 darüber hinaus gehenden umfangreichen Indikationsgebiete, für die die beanspruchte Therapiemethode bisher gemäß (3) Pschyrembel „Wörterbuch Naturheilkunde und alternative Heilverfahren“ 1996, Walter de Gruyter & Co., Berlin, S. 69 wissenschaftlich nicht belegt sei, sei vom Anmelder trotz entsprechender Auffor-derung durch die Prüfungsstelle kein Nachweis erbracht worden. Der Patent- - 4 - anspruch 1 sei daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Da nur antragsgemäß entschieden werden könne, seien bereits deshalb auch die Pa-tentansprüche 1 bis 7 nicht gewährbar. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Sein Pa-tentbegehren verfolgt er auf der Grundlage des am 3. August 2005 eingegan-genen Patentanspruches 1, der folgendermaßen lautet: „Verwendung eines Hautkontaktmittels enthaltend einen Extrakt einer Alge der Gattung Laminaria zur Heilsteinmassage zur Be-handlung körperlicher und/oder psychischer Beschwerden oder Erkrankungen.“ Der Anmelder macht im Wesentlichen geltend, dass die Anwendung von Heil-steinmassagen im großen Umfang unzweifelhaft sein dürfte, auch dann, wenn ihre medizinische Wirksamkeit umstritten sei. Die Erfindung bestehe nun darin, dass bei der vielfältig angewandten Heilsteinmassage durch die Verwendung eines entsprechenden Hautkontaktmittels der erwünschte Kontakt zwischen Stein und Haut erhöht werde. Auf die Wirksamkeit der Heilsteinmassage komme es dabei nicht an. Entscheidend sei nur, dass eine neue technische Lehre zur Anwendung der Heilsteinmassage entwickelt worden sei. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das Patent auf Grund des neu eingereichten Patentanspruchs 1 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie führt aber nicht zum Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der am 3. August 2005 eingereichte Patent-anspruch 1 gegenüber dem ursprünglichen Patentbegehren Änderungen aufweist, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern. Die im Patentanspruch 1 bean-spruchte Verwendung ist jedenfalls aus sachlichen Gründen nicht patentfähig. Die im Patentanspruch 1 vom 3. August 2005 enthaltene allgemeine Indika-tionsangabe „zur Behandlung körperlicher und/oder psychischer Beschwerden oder Erkrankungen“ umfasst nämlich weiterhin auch die Indikationen, die in dem dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruch 1 angegeben waren. Nachdem sich mit dem neu eingereichten Patentanspruch 1 die Sachlage somit nicht geändert hat, macht sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses zu eigen und verweist diesbezüglich zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl. BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Auch das Argument des Anmelders, mit der beanspruchten Verwendung sei eine neue technische Lehre entwickelt worden, eines Nachweises für deren Wirk-samkeit bedürfe es jedoch nicht, kann im Übrigen nicht durchgreifen. Eine Erfindung, für die ein Patent erteilt werden kann, liegt nämlich erst dann vor, wenn auf ihrer Grundlage eine Lehre gegeben wird, einen bestimmten Erfolg herbei-zuführen (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 1 Rdn. 20). Inwiefern die Verwendung des in Rede stehenden Hautkontaktmittels zu einer Erhöhung des Kontaktes zwischen den Steinen und der Haut und damit tatsächlich zu einer erfolgreichen Behandlung von körperlichen und/oder psychischen Beschwerden oder Erkrankungen beiträgt, ist aber weder den Erstunterlagen zu entnehmen, noch durch entsprechende Nachweise belegt worden. - 6 - Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten. Dr. Schröder Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Schuster Me
Full & Egal Universal Law Academy