BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 54/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2007 unter Mitwirkung … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41 mit der Bezeichnung „Pharmazeutische Zusammensetzung“ zurückgewiesen. Dem Beschluss liegen die am 8. April 2002 eingereichten Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag, sowie die Patentansprüche 1 und 2 gemäß dem 1. und 2. Hilfsantrag, jeweils in der Anhörung vom 14. Juli 2004 vorgelegt, zugrunde. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut: „Präparat mit verzögerter Freisetzung, welches Tramadol oder ein pharmazeutisch verträgliches Salz davon enthält, zur oralen Ver-abreichung mit einer in vitro-Auflösungsrate (gemessen wie hierin beschrieben), so dass 5 bis 50 Gew.-% des Tramadols nach 1 Stunde freigesetzt sind, und 10 bis 75 Gew.-% nach 2 Stunden, 20 bis 95 Gew.-% nach 4 Stunden, 40 bis 100 Gew.-% nach 8 Stunden, mehr als 50 Gew.-% nach 12 Stunden, mehr als - 3 - 70 Gew.-% nach 18 Stunden und mehr als 80 Gew.-% nach 24 Stunden freigesetzt sind.“ Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass er auf ein Präparat gerichtet ist, das sich für eine Dosierung in Abständen von 12 Stunden eignet. Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag dadurch, dass zusätzlich die Absorptionsraten von Tramado 8, 10 und 12 Stunden nach der oralen Verabreichung aufgenommen worden sind. Zum genauen Wortlaut dieser Patentansprüche sowie der den Patentansprü-chen 1 aller Anträge jeweils unmittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 wird auf die Akten verwiesen. Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass aus der Entgegen-haltung (1) DE 38 10 343 A1 ein Verfahren zur Herstellung von festen pharmazeutischen Retardformen und damit auch ein Präparat in fester Form zur verzögerten, über einen längeren Zeit-raum gleichmäßig erfolgenden Freisetzung von Wirkstoffen bekannt sei. Als zur Verarbeitung geeigneter Wirkstoff werde dabei u. a. auch Tramadol genannt. Die weiteren Hilfsstoffe seien ferner so ausgewählt, dass die in vitro-Freisetzung auf einen Zeitraum von 3 bis 24 Stunden verzögert werde. Wie die Auflösungsrate so-dann im Einzelnen eingestellt werden könne, sei aus der Vielzahl der in (1) ange-gebenen Beispiele ersichtlich, wobei diese bei einer angestrebten linearen Frei-setzung des Wirkstoffes gemäß dem dort angegebenen Beispiel 55 bereits im Be-reich der in vitro-Freisetzungsrate nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 liege. - 4 - Damit lasse sich der Entgegenhaltung (1) auf jeden Fall die Lehre entnehmen, dass und wie Präparate mit in vitro-Freisetzungsraten hergestellt werden könnten, die auch den in vitro-Freisetzungsraten der Anmeldung entsprächen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das Patent zu er-teilen auf Grundlage der dem Beschluss zugrundeliegenden Pa-tentansprüche. Im Übrigen hat sie sich zur Sache nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erken-nen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Zurückweisungs-beschlusses zu eigen und verweist zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl. BGH GRUR 1993, 986 - Leistungshalbleiter). Die An-melderin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte. - 5 - Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses führen könnten. gez. Unterschriften
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