BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 56/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 10 823 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juni 2003 hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 198 10 823 mit der Bezeich-nung „Messer für eine Schäleinheit zum Schälen von stangenförmigen Gemüsen“ in vollem Umfang aufrechterhalten. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: "Messer für eine Schäleinheit zum Schälen von stangenförmigen Gemüsen", welche zumindest einen Schwenkarm (1) umfasst, an welchem ein im wesentlichen U-förmiger Messerträger (2) befes-- 3 - tigt ist wobei das Messer an seinen gegenüberliegenden Stirnsei-ten jeweils einen Lagerzapfen (3) aufweist, welcher in einer Aus-nehmung des Messerträgers (2) gelagert ist, dadurch gekenn-zeichnet, daß das Messer einstückig hergestellt ist und einen Rahmen (4), an dem die Lagerzapfen (3) und eine Schneide (5) ausgebildet sind, umfasst, daß der Rahmen (4) im wesentlichen rechteckig ist und daß die Schneide (5) an einer in den Freiraum (6) des Rahmens (4) vorstehenden Lippe (7) angeschliffen ist, daß an dem Rahmen (4) gegenüberliegend zu der Lippe (7) ein strei-fenförmiger Ansatz (8) ausgebildet ist, der zum Rahmen (4) abge-winkelt ist und eine Gleitferse (9) bildet, und daß der Rahmen (4) teilkreisbogenförmig gekrümmt ist, bezogen auf eine senkrecht zu seiner Längsachse (10) angeordnete Schnittebene. Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 7, die besondere Ausführungsformen des Messers nach Anspruch 1 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass das Messer nach dem geltenden Patentanspruch neu sei und auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Die Messer nach einem Teil der Entgegenhaltungen wür-den zwar gattungsmäßig mit dem Patentgegenstand übereinstimmen, es fehle aber zumindest das Merkmal, wonach ein streifenförmiger Ansatz, der gegenüber-liegend zu der Lippe ausgebildet und zum Rahmen abgewinkelt sei, eine Gleit-ferse bilde. Durch die Ausbildung dieses in keiner Entgegenhaltung offenbarten streifenförmigen Ansatzes am Messerrahmen gemäß Anspruch 1 könnten die ab-geschälten Schalen geführt werden und würden nicht unkontrolliert abfallen, was dem Fachmann durch den Stand der Technik nicht nahegelegt werde. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie macht geltend, dass aus - 4 - (8) DE 1 139 945 B bis auf den streifenförmigen Ansatz, der gegenüber der Schneide im Rahmen des Messers angeordnet sei, alle Merkmale des Messers gemäß Anspruch 1 des Streitpatents bekannt seien. Aber auch bei (8) bilde der gegenüberliegende An-satz eine Gleitferse. Dabei sei zwar der Ansatz nicht abgewinkelt, sondern die ge-genüberliegende Schneide herausgebogen, was zur gleichen Relativlage führe. Dadurch werde entsprechend dem Messer gemäß Streitpatent ein Spalt, der für den Schälvorgang erforderlich sei, gebildet und ermögliche auch hier eine gleich-bleibende Schnittgeometrie. Bei (8) würde damit bereits der patentgemäße Effekt erzielt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher von (8) nahegelegt. Das glei-che gelte für die Kombination von (8) mit (7) DE 800 595 C, woraus bekannt sei, dass eine solche Abwinklung zu gleichmäßigem Schneiden führe. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatent beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass beim Messer gemäß Streitpatent die besonders ausgebildete Gleitferse im Zusammenwirken mit der in den Freiraum des Rahmens vorstehen-den Schneide eine gleichmäßige Spandicke auch bei unterschiedlicher Druckbe-- 5 - lastung ermögliche, und damit ein druckunabhängiges Abtragen des Spans erzielt werde. Bei den aus (7) und (8) bekannten Messern sei dagegen die Schneide herausgebogen, was bei erhöhter unkontrollierter Druckausübung beim Schneiden zu einem Eingraben der Schneide ins Gemüse und damit zu erhöhter Spandicke führe. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents könne damit vom Stand der Technik nicht nahegelegt werden und beruhe auf einer erfinderischen Tätig-keit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig; sie ist aber nicht begründet. 1. Die erteilten und weiterhin geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 5, 6 und 7 herleitbar. Die Ansprü-che 2 bis 7 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 und 8 bis 11. Sie sind auch sonst nicht zu beanstanden. 2. Das Messer gemäß Anspruch 1 ist unbestritten neu, weil keines der im Stand der Technik beschriebenen Messer die Merkmale aufweist, dass an einem Rah-men gegenüber zur in den Freiraum des Rahmens vorstehenden Lippe des Mes-sers ein streifenförmiger Ansatz ausgebildet ist, der zum Rahmen abgewinkelt ist und eine Gleitferse bildet. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ändert sich bei Schälmessern gemäß dem Stand der Technik durch unkontrollierte Druckausübung die Spandicke des abgeschälten Spans und führt bei Druckerhö-- 6 - hung zu einer unerwünschten erhöhten Spandicke. Sie hat sich daher die Aufgabe gestellt, ausgehend vom Stand der Technik, ein Messer für eine Schäleinheit zum Schälen von stangenförmigem Gemüse zu schaffen, mit dem die abgeschälte Schale oder der abgeschälte Span des Gemüses kontrolliert geführt werden kann, und welches bei einfachem Aufbau und einfacher, kostengünstiger Herstellbarkeit eine hohe Schnittleistung aufweist (Sp 1 Z 40 bis 49 der Patentschrift). Die Lösung der Aufgabe durch das Messer gemäß Anspruch 1 wird dem Fach-mann, einem Ingenieur oder Techniker mit besonderen Kenntnissen in der Her-stellung von Haushaltsartikeln, vom Stand der Technik nicht nahegelegt. Der streifenförmige Ansatz am Rahmen, der zum Rahmen abgewinkelt ist und eine Gleitferse bildet, bewirkt beim Messer gemäß Anspruch 1 des Streitpatents in Wirkverbindung mit der ihm gegenüberliegenden an einer in den Freiraum des Rahmens vorstehenden Lippe angeschliffenen Schneide durch ein Abgleiten des Messers auf der Oberfläche des Gemüses ein druckunabhängiges Abtragen eines Spans gleichmäßiger Dicke, wie die Patentinhaberin glaubhaft vorträgt. Das aus (8) bekannte ansonsten gleich dem Messer gemäß Anspruch 1 aufgebaute Schälmesser weist dagegen eine am Scheitel eines konkav gebogenen, das Mes-ser bildenden Blechstreifens herausgebogene Schneide unter Bildung eines Schälschlitzes auf (vgl die Figuren 1 bis 3 iVm Anspruch 1, Sp 1 Z 33 bis 41 und Sp 2 Z 44 bis 48). Dadurch wird zwar zusammen mit dem der Schneide gegenü-berliegenden Ansatz ein Spalt gebildet, der für den Schälvorgang erforderlich ist. Durch das bei unkontrollierter Druckbelastung verstärkte Eingraben der herausge-bogenen Schneide in das stangenförmige Gemüse wird aber eine erhöhte Span-dicke bewirkt und kein druckunabhängiges Abtragen des Spans erreicht. Mit dem Messer gemäß (8) kann daher die patentgemäße Aufgabe nicht gelöst werden. Die Auffassung der Einsprechenden, dass es nur auf die Bildung eines Spalts an-komme und damit bei dem aus (8) bekannten Messer und dem Messer gemäß Anspruch 1 der gleiche Effekt erzielt werde, kann deshalb nicht durchgreifen. (8) liefert daher keine Anregung für die patentgemäße Lösung und kann den Ge-genstand des Anspruchs 1 nicht nahe legen. - 7 - Der Hinweis der Einsprechenden auf die Druckschrift (7), woraus hervorgehe, dass durch in einem bestimmten Winkel abgewinkelte Schneiden in Zusammen-wirken mit dem Messergriff gleichmäßig dicke Schalen abgetragen werden können (vgl S 2 Z 55 bis 62), kann in Zusammenschau mit (8) den Gegenstand des An-spruchs 1 ebenfalls nicht nahe legen. Denn auch bei (7) sind die Messerschneiden herausgebogen (vgl Anspruch 2 iVm Fig 4 bis 6). Dies führt damit entsprechend dem aus (8) bekannten Messer zum gleichen nachteiligen Schälergebnis bei un-kontrollierter Druckausübung. Die patentgemäße Lösung wird daher auch von der Kombination der Druckschriften (7) und (8) nicht nahegelegt. Die Berücksichtung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Ver-handlung nicht mehr herangezogenen Druckschriften führt zu keiner anderen Be-urteilung des Sachverhalts. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. 4. Der erteilte und weiterhin gültige Anspruch 1 hat damit Bestand. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die besondere Ausgestaltungen des Messers betreffen, sind mit diesem ebenfalls beständig. Schröder Harrer Gerster Schuster Na
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