BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 57/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 27 961.5-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Patent er-teilt. B e z e i c h n u n g : Feuerfestformkörper A n m e l d e t a g : 11. Juli 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 15. Okto-ber 2003, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. Okto-ber 2003, Beschreibung Seiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 17. Oktober 2003, ursprüngliche Zeichnungen 1 Seite, Figuren 1 und 2. G r ü n d e I Mit Beschluß vom 28. März 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Feuerfestformkörper" zurückgewiesen. - 3 - Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 7 zugrunde, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird. Zur Begründung der Zurückweisung ist ausgeführt, der ursprüngliche Anspruch 1 sei mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem durch (1) DE 44 21 321 A1 und (3) DE 42 12 229 A1 belegten Stand der Technik nicht gewährbar. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patent-ansprüche 1 bis 6 und einer hieran angepaßten Beschreibung weiterverfolgt. Die geltenden Patentansprüche 1 und 5 lauten: "1. Feuerfestformkörper für Brennraum- und Brennkammerböden und für Heizkesseltüren von Heizkesseln, bestehend aus einem mit hochtemperaturbeständigem Bindemittel verpreßten Korpus aus Partikeln auf mineralischer Basis, dadurch gekennzeichnet, daß die Partikel auf mineralischer Ba-sis als bekannte Vermiculite-Partikel und diese in der Größenord-nung von 20-30 Gew.-% im Gesamtkorpus zusammen mit kerami-schen Hohlkügelchen aus Aluminiumsilikat als sogenannte Exten-dospheres in der Größenordnung von 40-50 Gew.-% enthalten sind, der Rest aus dem hochtemperaturbeständigen Bindemittel besteht und alle drei Komponenten in homogener Verteilung im Korpus vorliegen. - 4 - 5. Feuerfestformkörper für Brennraum- und Brennkammerböden und für Heizkesseltüren von Heizkesseln, bestehend aus einem mit hochtemperaturbeständigem Bindemittel verpreßten Korpus aus Partikeln auf mineralischer Basis, dadurch gekennzeichnet, daß bei im wesentlichen gleichen Volumenanteilen und homoge-ner Verteilung im Korpus Extendospheres, Wollastonit-Fasern, Bentonit und Kieselsäuresol enthalten sind." Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 4 und 6, welche besondere Ausführungs-formen der Feuerfestformkörper nach Anspruch 1 bzw nach den beiden nebenge-ordneten Ansprüchen 1 und 5 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Anmelderin trägt vor, die Feuerfestformkörper seien gegenüber den in Be-tracht gezogenen Entgegenhaltungen (1), (3), (2) DE 42 25 193 A1, (4) GB 2 041 384 A, (5) GB 1 499 804 und (6) Chem. Abstr. Vol. 112 (1990): 184 898j neu und erfinderisch und erfüllten auch das Kriterium der Einheitlichkeit, da sie auf einem im Stand der Technik nicht vorbeschriebenem gemeinsamen Lösungsprin-zip beruhten. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Anmelderin auf ein Ei-genschaften von "Extendospheres" betreffendes Technisches Datenblatt der Fa. Heinrich Osthoff-Petrasch vom 12. September 1995. - 5 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu ertei-len auf Basis der mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2003 eingereich-ten Patentansprüche 1 bis 6 und der Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie ursprüngliche Figuren 1 und 2. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 6 bestehen keine Beden-ken. Die Ansprüche 1 und 5 gehen inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 mit 2 und 6, jeweils in Verbindung mit Seite 6 Absatz 2 der ursprünglichen Beschrei-bung zurück. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 und 6 leiten sich von den ursprüng-lichen Ansprüchen 2 bis 5 und 7 ab. 2. Die Feuerfestformkörper nach dem geltenden Anspruch 1 und nach dem gelten-den Anspruch 5 sind neu. Sie unterscheiden sich von den aus (1) bis (5) bekannten Formkörpern jeweils be-reits durch den Gehalt von keramischen Hohlkügelchen aus Aluminiumsilikat als sogenannten Extendospheres. Die in (1) beschriebenen Hohlkügelchen bestehen aus Korund (Anspruch 2 iVm Sp 1 Z 52 bis 55), und die nach (4) und (5) verwen-deten Cenospheres ((4) Anspruch 2; (5) Ansprüche 8 und 12 iVm S 1 Z 24 bis 28) sind zwar nach einer Internetabfrage keramische Hohlkügelchen, die im wesentli-- 6 - chen aus Siliciumdioxid und Aluminiumoxid bestehen, aber mit einem Erwei-chungspunkt von "über 1800°F" (entsprechend ca 980°C) nicht den hohen Schmelzpunkt der anmeldungsgemäß einzusetzenden Extendospheres von 1500°C aufweisen (vgl hierzu das erwähnte Technische Datenblatt, insbesondere Extendospheres SLG und SLG 180). In den Entgegenhaltungen (2) und (3) sind überhaupt keine Hohlkügelchen erwähnt, denn bei Vermiculit und (Bläh)perlit ((2) Anspruch 1; (3) Anspruch 5) handelt es sich um geblähte (expandierte) Silikatmi-neralien schaumförmiger Konsistenz, die nicht in Form diskreter Kügelchen vorlie-gen. Die aus (6) bekannten Materialien enthalten neben Hohlkügelchen aus Aluminium-silikat keinen weiteren silikatischen Füllstoff wie die Feuerfestformkörper nach An-spruch 1 mit Vermiculit und nach Anspruch 5 mit Bentonit. 3. Die beanspruchten Feuerfestkörper beruhen auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Der Anmeldung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, eine Zusammensetzung für Feuerfestformkörper für Brennraum- und Brennkammerböden und für Heizkes-seltüren von Heizkesseln aus einem mit hochtemperaturbeständigem Bindemittel verpreßten Korpus aus Partikeln auf mineralischer Basis anzugeben, die sich nicht nur komplikationslos in vergleichsweise einfacher Art wie die bisherigen Keramik-faserformteile verarbeiten läßt, sondern die auch eine ausreichend hohe Tempera-turbelastbarkeit hat und die insbesondere tatsächlich rißbeständig ist (S 1 Abs 1 iVm S 2 Abs 2 der geltenden Beschreibung). Diese Aufgabe wird durch einen Feuerfestformkörper mit den Merkmalen des gel-tenden Anspruchs 1 sowie durch einen Feuerfestformkörper gemäß dem neben-geordneten Anspruch 5 gelöst. - 7 - Diese beiden Ansprüche weisen die Gemeinsamkeit auf, daß hochschmelzende Hohlkügelchen aus Aluminiumsilikat zusammen mit einem weiteren silikatischen Füllstoff im Feuerfestformkörper enthalten sind. Da eine derartige strukturelle Aus-gestaltung – wie unter II.2 ausgeführt – bei keinem der bekannten Materialien ver-wirklicht ist, beruhen die Lösungen nach den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 5 auf einem gemeinsamen Lösungsprinzip. Damit ist auch das Erfordernis der Ein-heitlichkeit erfüllt. Der Stand der Technik kann zu keiner der beiden Lösungen anregen. Durch die Zweckbindung "für Brennraum- und Brennkammerböden und für Heiz-kesseltüren von Heizkesseln" kommt nach Überzeugung des Senates eindeutig zum Ausdruck, daß ausschließlich Feuerfestformkörper beansprucht werden, die unmittelbar den Brennraum bzw die Brennkammer umgeben und daher hohen Temperaturen, häufigen Temperaturwechseln und zT einer direkten Flammenbe-aufschlagung ausgesetzt sind (S 1 Abs 2 bis S 2 Abs 1 iVm S 3 Abs 2 u S 5 Abs 4 bis S 6 Abs 1 der geltenden Beschreibung). Feuerfestformkörper für einen derartigen Einsatz sind allein in der Entgegenhal-tung (1) beschrieben (Anspruch 1). In den Druckschriften (2) bis (6) ist eine solche Verwendung nicht erwähnt; die aus (4) und (5) bekannten Formkörper sind schon wegen ihres Gehaltes an um 1000°C oder darunter erweichenden oder schmel-zenden Cenospheres hierfür ungeeignet. Ob ein Austausch der gemäß (1), (4) und (5) eingesetzten keramischen Hohlkü-gelchen durch die – beispielsweise aus dem von der Anmelderin genannten Tech-nischen Datenblatt, möglicherweise auch aus (6) – bekannten Aluminiumsilikat-Hohlkügelchen mit hohem Schmelzpunkt um 1500°C für sich genommen als nahe-liegend anzusehen ist, kann dahinstehen, da er jedenfalls nicht zu den anmel-dungsgemäßen Feuerfestformkörpern führen kann. Nach der Lehre von (1) resul-tieren nämlich keine Formteile mit homogen verteilten Hohlkügelchen, sondern mit - 8 - Einlagerungen der Hohlkügelchen in gleichmäßiger Verteilung lediglich an der flammbeaufschlagten Seite (vgl Anspruch 1; Sp 1 Z 56 bis 63 stellt diese Lehre nicht in Frage, weil dort ebenfalls keine homogene Verteilung über das gesamte Formteil beschrieben ist). Gemäß (4) Anspruch 1 sind Cellulosefasern ein obliga-torischer Bestandteil des Formkörpers, welche ihn für einen Einsatz als Brenn-kammerwandung unbrauchbar machen. Die Zusammensetzungen nach (5) ent-halten keinen der nach Anspruch 1 oder 5 obligatorischen weiteren Füllstoffe Ver-miculit oder Bentonit, sondern lediglich Perlit oder Ton. Die Druckschriften (2) und (3) betreffen einen ferner liegenden Stand der Technik, weil in ihnen – wie unter I.2 erörtert – keine Hohlkügelchen als Füllstoffe erwähnt sind, vergleichbares gilt für die in der Beschreibung gewürdigte DE 37 00 478 A1, die im übrigen auch keinen homogen aufgebauten Feuerfestformkörper beschreibt (vgl Ansprüche und Fig 1 und 2). 4. Nach alledem sind die Ansprüche 1 und 5 gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 gehen über das Maß platter Selbstverständlichkeit hinaus und sind somit ebenfalls gewährbar. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent 196 27 961 antragsgemäß zu erteilen. Schröder Wagner Harrer Gerster Pü
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