BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 57/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 62 867.6-41 hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschluss der Patentabteilung 1.41 vom 24. August 2004 ist der Antrag des Anmelders vom 20. Dezember 2001 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung 101 62 867.6-41 zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert worden, da eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich das als Beschwerde auszulegende Schreiben des Anmel-ders vom 29. September 2004, das am 02. November 2004 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt eingegangen ist. Mit unbeantwortet gebliebenem Bescheid vom 16. Dezember 2004 hat der Rechtspfleger des 14. Senats des Bundespatentgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ausweislich der Amtsakte die Beschwerde nicht innerhalb der ge-setzlichen Frist von 1 Monat nach der am 18. September 2004 bewirkten Zustel-lung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Wie mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 mitgeteilt wurde, hat der Antragsteller diese Frist versäumt, da er gegen den am 15. September 2004 mit Übergabeein-schreiben abgesandten und damit nach § 127 Abs 1 PatG, § 4 VwZG am 18. September 2004 zugestellten Beschluss erst mit einem am 02. Novem- - 3 - ber 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat. Die Beschwerde war somit zu verwerfen. Schröder Wagner Harrer Proksch-LedigNa
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