BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 57/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am3. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 28 421.0 - 41…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, des Richters Harrer und der Richterinnen Dr. Schuster und Dr. Münzbergbeschlossen:Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.- 2 -Bezeichnung: Verfahren zur Sterilisation und/oder Keimreduk-tion von AbformmaterialienAnmeldetag: 25. Juni 2002Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:Patentansprüche 1 bis 9,Beschreibung Seiten 1 bis 19,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2009.G r ü n d eIMit Beschluss vom 28. September 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 102 28 421.0 - 41 mit der Bezeichnung„Verfahren zur Sterilisation und/oder Keimreduktion von Abformmaterialien“zurückgewiesen.Die Zurückweisung ist unter Hinweis auf die Druckschrift(1) US 5 540 876 A- 3 -im Wesentlichen damit begründet, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Sterilisie-rung von anderen Abformmaterialien als Poly-(epsilon-caprolacton) mittels Ȗ-Strahlen durch (1) nahe gelegt werde.Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt.Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhand-lung überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 weiter. Die Ansprüche 1 und 8 haben folgenden Wortlaut:„1. Verfahren zur Sterilisation von vernetzbaren Komponenten zweikomponentiger additions-, kondensations-, oder über (Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Silicon-Abformmassen oder additions-, kondensations-, über Ringöffnung oder über (Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Polyetherabformmassen vor der Vernetzung, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten der Silikon- oder Polyetherabformmaterialien in einem Primärpack-mittel einer Strahlensterilisation mittels Gammastrahlen oder Elek-tronenstrahlen (ȕ-Strahlen) unterworfen werden.8. Verwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7 für im medizinischen Bereich verwendete Abformmassen.“Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sind auf die weitere Ausgestaltung des Verfahrens gerichtet; Anspruch 9 gestaltet die Verwendung nach Anspruch 8 weiter aus.Die Anmelderin ist der Ansicht, der Stand der Technik sei auf die Vernetzung von Polymeren gerichtet, um ihnen verbesserte Eigenschaften für den folgenden- 4 -Formprozess zu verleihen, wobei als Nebeneffekt eine Sterilisation des Materials erfolge. Im vorliegenden Verfahren werde dagegen eine Bestrahlung der Kompo-nenten eines Abformmaterials vor der Vernetzung vorgenommen. Dabei habe sich bei dessen Bestrahlung überraschend herausgestellt, dass es durch die Strahlen-behandlung zu keiner negativen Veränderung des Materials komme, die dessen anschließende Weiterverarbeitung beeinträchtige.Die Anmelderin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 und der daran angepassten Beschreibung, jeweils überreicht in der münd-lichen Verhandlung vom 3. Juli 2009.Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG) und hat auch Erfolg.2. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Verfahrens nach dem geltenden Anspruch 1 bestehen keine Bedenken; seine Merkmale lassen sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 3, 8 und 11 in Verbindung mit Seite 2, Absatz 3 sowie Seite 5, Absatz 5 der ursprünglichen Beschreibung herleiten. Die Verfahrensansprüche 2 bis 7 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 6, 7, 9, 10 und 12 zurück. Die Verwendungsansprüche 8 und 9 sind die ursprünglich einge-reichten Ansprüche 13 und 14.3. Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist gegeben.- 5 -Die Entgegenhaltung (1) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines Abform-materials aus Poly-(epsilon-caprolacton), das einer Bestrahlung mit Ȗ-Strahlen unterworfen, anschließend bis zum Erweichungspunkt erwärmt, danach geformt und in Form gebracht ausgehärtet wird (Anspr. 1). Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung führt die Bestrahlung des einkom-ponentigen Materials in (1) zu einer Vorvernetzung, d. h. die Eigenschaften des Materials werden verändert (vgl. (1), Sp. 9, Z. 14 bis 21).4. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, ein Verfahren zur sicheren Keimre-duktion von Abformmaterialien anzugeben (Seite 5, Abs. 4 der geltenden Be-schreibung).Die Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren zur Sterilisation zweikomponentiger Abformmassen gemäß Anspruch 1.Aus der Entgegenhaltung (1) erhält der Fachmann keine Anregung dahingehend, die vernetzbaren Komponenten zweikomponentiger additions-, kondensations-, oder über (Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Silicon-Abformmassen oder additi-ons-, kondensations-, über Ringöffnung oder über (Meth)acrylatgruppen vernetz-barer Polyetherabformmassen vor deren Vernetzung durch Bestrahlung zu sterili-sieren. Denn zum Einen sind der Entgegenhaltung keine Hinweise auf die mit dem beanspruchten Verfahren zu sterilisierenden Abformmassen selbst zu entnehmen, da sie gemäß den Patentansprüchen 1 bis 6 die Bestrahlung von Abformmateria-lien aus Poly-(epsilon-caprolacton) (Beispiele 1, 3 bis 8) bzw. von solchen auf Basis von Poly-(epsilon-caprolacton) (Beispiel 2), Mischungen aus Poly-(epsilon-caprolacton) mit Isoprenen (Beispiele 9 bis 11) oder solchen Polymeren be-schreibt, die ein oder mehrere Doppelbindungen enthalten, und daher effektiv ver-netzbar sind (Beispiel 12). Zum Anderen ist es das erklärte Ziel der in (1) offen-- 6 -barten Lehre, dem Abformmaterial erst durch die Ȗ-Strahlen-induzierte Vernetzung die gewünschte Formbarkeit bei der weiteren Verarbeitung zu verleihen, während die gleichzeitig erfolgende Sterilisation des dort genannten Abformmaterials nur einen Nebeneffekt darstellt (Sp. 8, Z. 3 bis Sp. 9, Z. 12). Ausgehend von (1) konnte der Fachmann jedoch nicht erwarten, dass die Materialien gemäß An-spruch 1 bei einer Sterilisation durch Bestrahlung im Primärpackmittel keine nen-nenswerte Veränderung bzw. Vernetzung erfahren (vgl. geltende Unterlagen S. 5, Abs. 5, S. 7, letzt. Abs., S. 8, Abs. 2 und vorl. Abs.).Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist somit gegenüber dem Stand der Technik (1) neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der Anspruch 1 gewährbar ist.5. Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprü-che 2 bis 7, die weitere über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestal-tungen des Verfahrens betreffen, als auch für die Verwendung des Verfahrens nach den Ansprüchen 8 und 9.Proksch-Ledig Harrer C. Schuster MünzbergFa
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