BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 59/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 44 15 087.3-41 hier: Verfahrenskostenhilfe … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrensko-stenhilfe bewilligt. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 19. Juni 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aufgrund § 48 PatG zu-rückgewiesen, da eine patentfähige Erfindung nicht vorliege. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und für das Beschwer-deverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren ist zulässig. Im Erteilungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 119 Satz 1 ZPO ein von der im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt bewilligten Ver-fahrenskostenhilfe unabhängiges weiteres Verfahren durchzuführen. Die Bewilli-gung erfolgt für jeden Rechtszug besonders (siehe Schulte PatG 6. Aufl § 135 Rn 12). - 3 - Der Antrag hat auch Erfolg. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach § 130 Abs 1 PatG unter ent-sprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO voraus, daß der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßfüh-rung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die Bedürftigkeit hat der Anmelder durch Verweisung auf seine Angaben im pa-tentamtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erklärung im Beschwerdeverfahren, daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Angaben aus der Vorinstanz nicht geändert haben, nachgewiesen. Diese Erleichterung wird dem Antragsteller in der Rechtsmittelinstanz zugebilligt (vgl Zöller ZPO 22. Aufl § 119 Rn 51). Die beabsichtigte Patentanmeldung erscheint auch nicht mutwillig, da keine An-haltspunkte dafür ersichtlich sind, daß eine verständige und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, nicht in gleicher Weise ihr Recht verfolgen würde. Was die weitere Voraussetzung der Erfolgsaussicht betrifft, so kann nach der im summarischen Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe hierbei anzustellenden kursorischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen wer-den, daß hier eine Anmeldung vorliegt, bei der hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht, weil - unabhängig davon, ob die Begründung der Zurückwei-sung im Beschwerdeverfahren standhält oder nicht - unter den in den geltenden Ansprüchen und der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen enthaltenden Ausfüh-rungsformen der offenbarten Verwendungen auch solche sind, zu denen die Prü- - 4 - fungsstelle weder entgegenstehendes Material genannt noch überhaupt Stellung genommen hat. Moser Wagner Harrer Proksch-Ledig Pü
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