BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 59/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 46 510.6-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Schuster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent er-teilt. Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zur Heißformgebung von geschmolzenen Glasposten Anmeldetag: 21. September 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Patentanspruch 1, vom 10. Februar 2004, Patentansprüche 2 bis 15, eingegangen am 21. September 2001, Beschreibung Seiten 1 bis 6 und 8, eingegangen am 21. Septem-ber 2001, Seite 7, eingegangen am 4. März 2004. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse C 03 B des deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 4. Juni 2002 die am 21. September 2001 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Heißformgebung von geschmolze-nen Glasposten" eingereichte Patentanmeldung 101 46 510.6-45 gemäß PatG § 48 zurückgewie-sen. - 3 - Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im We-sentlichen ausgeführt, dass das Verfahren nach dem seinerzeit geltenden An-spruch 1 und die Vorrichtung nach Anspruch 4 zur Heißformgebung von ge-schmolzenen Glasposten aus (1) WIPDS – Abstract zu SU 618 345 A bekannt seien. Die dort beschriebene Formunterlage bestehe aus einer offenpori-gen Keramik. Diese sei mit Platin als Glaskontaktmaterial beschichtet und ermögli-che auch eine gasleitende Verbindung, wenn die Formunterlage mit Gas beauf-schlagt werde. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Er lautet: "1. Verfahren zum Heißformgeben von schmelzflüssigem Glaspo-sten auf einer Formunterlage unter Zwischenfügen eines Gas-bettes, mit den folgenden Verfahrensschritten: 1.1 es wird eine Formunterlage aus einem offenporigen Formma-terial hergestellt; 1.2 die Tragfläche der Formunterlage wird dauerhaft mit einem Glaskontaktmaterial beschichtet; 1.3 es wird ein solches Schichtmaterial ausgewählt und/oder die Beschichtung wird derart gestaltet, daß die Schicht nach ihrem Aufbringen offene Poren aufweist, die eine gasleitende Verbin-dung zwischen der Unterseite und der Oberseite der Schicht erlauben; 1.4 es wird ein solches Schichtmaterial ausgewählt, das ein An-kleben oder Anhaften an den Glasposten vermeidet; 1.5 die Formunterlage wird mit einem Gas beaufschlagt, um ein Gasbett an der Oberseite der Schicht zu erzeugen. - 4 - Patentanspruch 4 lautet: 4. Vorrichtung zur Heißformgebung von geschmolzenen Glaspo-sten auf einem Gasbett, mit den folgenden Elementen: 4.1 mit einer Unterlage aus einem offenporigen Formenmaterial; 4.2 die Tragfläche der Formunterlage ist mit einem Glaskontakt-material beschichtet, das ein Ankleben oder Anhaften an den Glasposten vermeidet; 4.3 die Schicht ist ebenfalls offenporig; 4.4 auf der dem Glasposten abgewandten Seite der Formunterla-ge ist ein Gasanschluss vorgesehen, um auf die Formunterla-ge ein Gas aufzubringen, das durch die Poren der Formunter-lage sowie durch die Poren der Schicht hindurchtritt." Die Ansprüche 2 und 3 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1, die Ansprüche 5 bis 15 auf Weiterbildungen der Vorrichtung gemäß Anspruch 4 gerichtet. Zum Wortlaut dieser Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwie-sen. Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde insbesondere vorgetragen, dass die beanspruchte Beschichtung ein seit langem anstehendes Problem löse. Dieses bestehe darin, dass es beim realen Produktionsprozess trotz des Einsat-zes eines Gasbettes immer wieder zu Kurzzeitkontakten zwischen Glas und Form käme, die die Glasqualität beeinträchtigten. Dieses Problem sei in (1) nicht ange-sprochen. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen. - 5 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II 1. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg. 2. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Verfahrens und der Vorrichtung nach den geltenden Ansprüchen 1 und 4 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind (Anspruch 1 iVm mit Ansp 4 Merkmal 4.2 und Ansprüche 2 bis 15). Der Ersatz des Begriffes "bzw" durch "und/oder" im geltenden Anspruch 1 entspricht einer zulässigen Präzisie-rung des Verfahrens. 3. Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist gegeben. Aus der Entgegenhaltung (1) ist ein Verfahren zur Heißformgebung von geschmol-zenen Glasposten bekannt. Es wird hierzu eine Formunterlage aus offenporigem Material eingesetzt, welche mit einem Gasgemisch beaufschlagt wird (Abstract iVm mit Fig der SU 618345). Die Kapillarkanäle der Unterlage werden mit Platin oder Palladium überzogen, um das eingeleitete Gasgemisch katalytisch zu ver-brennen. Damit mag zwar - wie die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - auch die Belegung der Tragfläche mit einem Platin- oder Palla-diumfilm verbunden sein. Es wird aber nicht die in vorliegender Anmeldung für den Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang erkennbare technische Lehre gege-ben, allein die Tragfläche der Formunterlage zu beschichten. 4. Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anmeldung liegt nach den Angaben in den geltenden Unterlagen die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung anzugeben, womit geschmolzene Glasposten mittels Gasbettlagerung auf einer porösen Formunterlage gelagert und - 6 - einer Heißformgebung unterworfen werden können, ohne dass es zu einem Ankle-ben oder Anhaften des Glaspostens an der Tragfläche der Formunterlage kommt. Das Verfahren und die Vorrichtung sollen kostengünstig sein. Insbesondere soll die Formunterlage leicht und kostengünstig herstellbar und dauerhaft sein, so dass sie sich langfristig und häufig verwenden lässt (S 3 Z 22 bis 31 der geltenden Beschreibung). Gelöst wird diese Aufgabe durch das im geltenden Anspruch 1 im Einzelnen ange-gebene Verfahren. Zu dieser Lösung kann der entgegengehaltene Stand der Technik den Fachmann nicht anregen. Gemäß der Lehre von (1) wird zur Durchführung des Verfahrens eine poröse Formunterlage eingesetzt, deren Kapillaren wie ein Katalysatorträger mit einer Lö-sung aus Platinchlorid getränkt und anschließend mit Ameisensäure unter Bildung einer Platinbeschichtung behandelt werden. Die Aktivierung der katalytisch wirksa-men Oberfläche der gesamten Formunterlage erfolgt durch eine abschließende Behandlung mit Methylalkohol. Das eingeleitete Gas wird unter Hindurchleiten durch die Formunterlage oxidiert (Abstract iVm Fig). Damit wird eine Verbesse-rung der Formgebung des Glaspostens erreicht (Abstract Abs 1). Ausgehend von dieser Lösung hat der Fachmann keine Veranlassung, lediglich die Tragfläche der Formunterlage, wie vorliegend beansprucht, einer Beschich-tung zu unterziehen. Von einer solchen Maßnahme ist der Fachmann vielmehr ab-gehalten. Diese Vorgehensweise hat nämlich zwangsläufig gegenüber einer voll-ständigen Beschichtung der porösen Formunterlage eine Verringerung der beab-sichtigten Umsetzung, dh eine unzureichende Oxidation des Gases, zur Folge. Negative Auswirkungen auf die Formgebung des Glaspostens können für den Fachmann dadurch nicht ausgeschlossen werden. Gerade die Beeinträchtigung der Qualität der Oberfläche des Glaspostens durch etwaige Anhaftungen an der - 7 - Form während der Heißformgebung soll aber durch die anmeldungsgemäße Aus-gestaltung der Tragfläche der Formunterlage im vorliegend beanspruchten Verfah-ren vermieden werden. Die Entgegenhaltung (1) legt die Verfahrensmaßnahmen gemäß den Merkma-len 1.2 bis 1.4 von Anspruch 1 daher nicht nahe. Deren Lehre einer vollständigen Beschichtung führt vielmehr in eine andere Richtung und eher vom Anmeldungs-gegenstand weg. Das Verfahren nach geltendem Anspruch 1 ist somit neu und beruht auch auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 1 ist folglich gewährbar. Mit ihm sind die be-sondere Ausführungsformen des Verfahrens betreffenden Ansprüche 2 und 3 ebenfalls gewährbar. 5. Der nebengeordnete Anspruch 4 ist auf eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zum Heißformgeben von schmelzflüssigen Glasposten gerichtet. Be-züglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass dieser Anspruch gleichfalls gewährbar ist. Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 4 rückbezogenen Ansprüche 5 bis 15, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsfor-men betreffen. Schröder Wagner Harrer Schuster Pü
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