BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 60/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 28 060.6-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. April 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 44 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 199 28 060.6-45 mit der Bezeichnung "Optisch variables Sicherheitsmerkmal und Verfahren zu seiner Herstellung" zurückgewiesen. Der dem Zurückweisungsbeschluss zu Grunde liegende Patentanspruch 1, einge-gangen am 11. Januar 2001, lautet: Optisch variables Sicherheitsmerkmal mit diffraktiven Strukturen, bestehend aus einem elektrisch leitenden Polymer und minde-stens einer Trägerfolie (1), einer Schutzschicht (7), einer Lack-schicht (3) und einer Reflexionsschicht (4), dadurch gekennzeich-net, dass - das elektrisch leitende Polymer ein an unterschiedlichen La-gen angeordnetes mit einem Trägermaterial in Verbindung ge-brachtes Polyethylendioxythiophenpolystyrolsulfonat (PEDT/PSS) ist und dass - das PEDT/PSS an den unterschiedlichen Lagen des Sicher-heitsmerkmals ein funktionelles Design bildet. Diesem Anspruch folgten die Patentansprüche 2 bis 6, die Ausgestaltungen nach Anspruch 1 betrafen. - 3 - Im Prüfungsverfahren wurden zum Stand der Technik folgende Druckschriften er-mittelt: (1) Research Disclosure, Dez. 1995/787 (2) EP 0 753 623 A2 (3) DE 38 43 075 A1 (4) DE 298 07 638 U1 (5) DE 40 30 493 A1 (6) DE 39 32 505 A1 (7) DE 33 08 831 A1 (8) DE 195 15 988 A1 (9) EP 0 440 557 A2. Die Zurückweisung ist im wesentlichen dadurch begründet, dass es für den Fach-mann naheliegend wäre, die aus (1) in Verbindung mit (9) bekannten für nur ma-schinenlesbare Markierungen geeigneten Polythiophene zum Markieren der Si-cherheitselemente mit diffraktiven Strukturen wie in (6) beschrieben zu verwen-den. Der Patentanspruch 1 sei daher mangels Erfindungshöhe nicht gewährbar. Mit dem Anspruch 1 müssten auch die von ihm getragenen Unteransprüche 2 bis 6 fallen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bean-tragt mit der Eingabe vom 6. August 2001: 1. den Beschluss vom 4. April 2001 aufzuheben und die Patentan-meldung mit dem oben genannten Aktenzeichen in der hiermit ein-gereichten Fassung zum Patent zu erteilen, 2. die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- der Anmelderin zurück zu erstatten, - 4 - 3. für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1 nicht stattgegeben wird, Termin zu einer Anhörung zu gewähren. Mit Eingabe vom 6. August 2001 reicht sie neue Patentansprüche 1 bis 20 ein. An-spruch 1 lautet wie folgt: Optisch variables Sicherheitsmerkmal zur Prüfung von Dokumen-ten, Wertpapieren, Banknoten, Verpackungen und Waren mit min-destens einer Trägerfolie (1), einer Reflexionsschicht (4), diffrakti-ven Strukturen (6), einer Schutzschicht (7) mit einem im Schicht-aufbau des Sicherheitsmerkmals an unterschiedlichen Lagen an-geordneten elektrisch leitenden Polymer (2), wobei die Reflexions-schicht (4) aus mindestens einem filmartige Metallpigmente ent-haltenden Lackauftrag besteht. Die Anmelderin macht in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung vom 6. Au-gust 2001 geltend, dass keines der entgegengehaltenen Dokumente zur Erhöhung der Fälschungssicherheit optisch variable Sicherheitsmerkmale mit diffraktiven Strukturen, mit verdeckten detektierbaren Merkmalen offenbare, wobei diese ver-deckten detektierbaren Merkmale im wesentlichen ein elektrisch leitendes Polymer seien und für sich allein oder in Kombination mit einer Trägerfolie und/oder einer Reflexionsschicht, die mit filmartigen Metallpigmenten versehen sei, detektierbar seien. Der nunmehr beanspruchte Gegenstand sei somit neu. Elektrisch leitende Polymere an sich seien seit mindestens zweieinhalb Jahrzehn-ten bekannt. Seit mindestens 1972 sei die Detektion von elektrisch leitenden Si-cherheitsmerkmalen mittels kapazitiver Kopplung bekannt. Wie eindeutig aus den Entgegenhaltungen hervorgehe, habe bisher aber noch niemand vorgeschlagen, diese elektrisch leitenden Polymere allein oder in Kombination in optisch variablen Sicherheitsmerkmalen einzusetzen. Es sei für den Durchschnittsfachmann daher keinesfalls naheliegend, ein an sich leitfähiges Material mit elektrisch leitenden - 5 - Schichten zusätzlich zu versehen, um die Echtheit eines an sich schon leitfähigen Sicherheitselements überprüfen zu können. Es bedürfte vielmehr eines erfinderi-schen Schrittes, um mehrere etwa seit 20 Jahren bekannte Merkmale miteinander zu kombinieren. Eine Kombination der einzelnen Merkmale der gegenständlichen Patentanmeldung hätte somit nicht nahegelegen und eine Betrachtung der Einzel-merkmale, wie von der Prüfungsstelle vorgenommen, sei nicht zulässig. Bei den allgemein am Markt eingeführten und bewährten, für sich voll funktionsfä-higen und außerdem prinzipiell unterschiedlichen Lösungen, die sich bis zum Zeit-punkt der Anmeldung der gegenständlichen Erfindung bei der Anwendung immer wieder als ausreichend zuverlässig erwiesen hätten, hätte es einer besonderen Anregung bedurft, um diese eingefahrenen Wege zu verlassen und eine Kombina-tion dieser Lösungen in Betracht zu ziehen. Es werde deshalb darum gebeten, wie beantragt, zu entscheiden. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin und Beschwerde-führerin mit Telefax vom 8. Juli 2002 mitgeteilt, dass zur mündlichen Verhandlung am Dienstag, den 9. Juli 2002 / 09:30 Uhr im Sitzungssaal 7 weder der Vertreter der Beschwerdeführerin – wie bereits im Schreiben vom 1. Juli 2002 angekün-digt – noch die Anmelderin selbst, die W…GmbH, er- scheinen werde. Es werde darum gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden. Daraufhin ist der Verhandlungstermin vom 9. Juli 2002 von Amts wegen aufgeho-ben worden. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens sowie bezüglich der neuen Ansprüche 2 bis 20 wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen. Die formale Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 20 kann dahinge-stellt bleiben und es braucht auch nicht darauf eingegangen werden, ob dem be-anspruchten Gegenstand nach Patentanspruch 1 noch Neuheit zukommt, weil er jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aufgabe der Anmeldung ist es nunmehr gemäß der neuen Beschreibung vom 6. August 2001, Seite 3, Zeilen 11 bis 13, zur Erhöhung der Fälschungssicherheit ein optisch variables Sicherheitsmerkmal mit verdeckten, detektierbaren Merkma-len auszustatten, wobei trotz ihrer Einführung die Herstellung ausreichend schnell und kostengünstig gestaltbar sein soll. Gelöst wird diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 durch ein optisch variables Si-cherheitsmerkmal zur Prüfung von Dokumenten, Wertpapieren, Banknoten, Ver-packungen und Waren mit folgenden Merkmalen: a) mindestens eine Trägerfolie (1), b) eine Reflexionsschicht (4), c) diffraktive Strukturen, d) eine Schutzschicht (7) e) ein im Schichtaufbau des Sicherheitsmerkmals an unter-schiedlichen Lagen angeordnetes elektrisch leitendes Poly-mer (2), f) wobei die Reflexionsschicht (4) aus mindestens einem filmarti-ge Metallpigmente enthaltenden Lackauftrag besteht. - 7 - Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Durchschnittsfachmann ist Diplom-physiker mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Polymerchemie und besitzt Erfah-rungen in der Produktion von optischen Sicherheitselementen. Die Entgegenhaltung (6) offenbart einen Datenträger mit einem optisch variablen Element und Verfahren zu seiner Herstellung. Die als Sicherheitsmerkmal einge-setzten Reflektionsprägehologramme weisen gemäß Figur 3 (siehe auch (6) Spal-te 9, Zeilen 36 bis 61) in der Regel a) eine Trägerfolie (20) b) eine Metallschicht als Reflexionsschicht (24) c) diffraktive Strukturen, die in eine mit Aluminium bedeckte Schicht aus thermoplastischem Material (23) geprägt wurden sowie d) eine oder mehrere Schutzschichten (22, 25) auf. Damit sind die Merkmale a) bis d) des Sicherheitsmerkmals nach Patentan-spruch 1 in Entgegenhaltung (6) vorbeschrieben. Gemäß Dokument (6) ist noch vorgesehen, dass im Schichtverbund des Holo-gramms in mindestens einer Lage und/oder zwischen Hologramm und Substrat zusätzliche individualisierende, nicht-holografische, maschinenlesbare Daten, zB Barcodes oder sonstige Druckbilder zB mittels einer Transparentfarbe aufgedruckt sind (vgl (6), insbesondere Ansprüche 2, 5, 11 und 12 in Verbindung mit Spal-te 14, Zeile 46 bis Spalte 15, Zeile 10). Das optisch variable Sicherheitsmerkmal gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich damit von dem aus (6) bekannten da-durch, dass die aufgebrachten, verdeckten, detektierbaren Merkmale nach vorlie-gender Sache aus einem elektrisch leitenden Polymer gemäß dem Merkmal e) ge-bildet sind, wohingegen gemäß (6) die verdeckten, optisch erfassbaren Merkmale mit transparenter Druckfarbe hergestellt werden. Die Reflexionsschicht ist gemäß (6) eine dünne, nicht tragfähige Metallschicht, die vorzugsweise aus aufgedampf- - 8 - ten Aluminium besteht. In (6) wird jedoch nicht davon gesprochen, dass die Refle-xionsschicht (4) aus mindestens einem filmartige Metallpigmente enthaltenden Lackauftrag besteht. Diese Unterschiede können die für eine Patenterteilung notwendige erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Ein Fachmann, der einen Datenträger nach Entgegenhaltung (6) durch Einführung eines zusätzlichen Druckbildes individualisieren möchte, wird beim Studium dieses Dokuments, insbesondere von Patentanspruch 12, ohne weiteres auch die aus Entgegenhaltung (1) bekannten Polythiopene als geeignete Transparentfarben in Betracht ziehen. Aus Druckschrift (1) weiß dieser Fachmann nämlich, dass elek-trisch leitende Polythiophene zur Herstellung von für das Auge nicht auslesbaren, gedruckten Markierungen geeignet sind, welche die schwarzen Strichcode-Markie-rungen ersetzen können. Es wird in Dokument (1) auch darauf hingewiesen, dass die verwendeten Polythiophene im Infrarotbereich Licht absorbieren, während sie im sichtbaren Licht weitgehend transparent sind (vgl mit (6) Patentanspruch 12). Die Information der Polythiophenmarkierungen kann nach Entgegenhaltung (1) zB mit geeigneten Elektrodenanordnungen ausgelesen werden. Weiter wird in (1) be-schrieben, dass das Aufbringen der Markierungen nach bekannten Methoden er-folgen kann. Geeignet sind zum Beispiel Siebdruck, Tampondruck, Offsetdruck, Tiefdruck oder Schablonendruck. Der Fachmann findet damit in Druckschrift (1) genügend Hinweise, elektrisch leitende Polythiophene zumindest versuchsweise als Transparentfarbe zur Individualisierung von Sicherheitselementen gemäß Ent-gegenhaltung (6) einzusetzen. Bereits im Erstbescheid wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass das Auf-bringen von Reflexionsschichten durch Aufdampfen von Metall (nach Entgegen-haltung (6) bevorzugt) zwar üblich ist, aber nicht die einzig mögliche Methode für diesen Verfahrensschritt darstellt. Andere Verfahren zum Auftragen von reflektie-renden Schichten sind dem Fachmann zB aus der Entgegenhaltung (8) bekannt. - 9 - Hier werden Lacke mit filmartigen metallischen Pigmenten zur Herstellung von Si-cherheitsdrucken beschrieben, deren optische Wirkung auf der gerichteten Refle-xion von Licht beruht ((8) Sp 1 Z 41 bis 59). Der Fachmann wird somit im Hinblick auf den aufgezeigten Stand der Technik und sein Fachwissen bei der Herstellung von Datenträgern nach Entgegenhaltung (6) ohne weiteres auch Reflexionsschich-ten in Betracht ziehen, die mit einem aus mindestens einem filmartige Metallpig-mente enthaltenden Lackauftrag erzeugt werden. Bei einer Zusammenschau der Druckschriften (6), (1) und (8) ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 für einen Durchschnittsfachmann somit naheliegend. Pa-tentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Die Patentansprüche 2 bis 20 müssen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fal-len, da über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann. Da nicht erkennbar ist, dass bei einer anderen Sachbehandlung durch das Deut-sche Patent- und Markenamt der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können, konnte die beantragte Rückerstattung der Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,-- nicht angeordnet werden. Moser Harrer Feuerlein Gerster Pü
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