BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 6/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 16 365.3 - 41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2002 unter Mitwirkung des Richters Dr. Wagner als Vorsitzenden, der Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - Die Sache wird zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 eingereichten Unterlagen, beim Bundespatentgericht eingegangen am 5. Juli 2002, an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Gründe I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patent-anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 12. Februar 2001 zurückgewie-sen. Dem Beschluss liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 14 zugrunde, von de-nen Anspruch 1 wie folgt lautet „Anlage zur Trinkwasseraufbereitung, dadurch gekennzeich-net, dass die Anlage modular aufgebaut ist und ein Filtermo-dul (2), ein Entkeimungsmodul (3) sowie ein Zwischenspei-chermodul (4) für das aufbereitete Trinkwasser aufweist.“ Im Bescheid vom 12. Februar 2001 war unter Hinweis auf den durch die Druck-schriften (1) DE 44 30 587 A1 (2) DE 195 09 066 A1 (3) DE 37 11 407 A1 (4) DE 81 11 288 U1 (5) DE 197 12 737 A1 - 3 - belegten Stand der Technik beanstandet worden, dass die Vorrichtung gemäß An-spruch 1 gegenüber der aus (1) bekannten Vorrichtung, die unter anderem aus ei-ner Partikelfiltration, einem Ultraschallmodul zur Entkeimung und einem Sammel-behälter bestehe, nicht neu sei. Nach Wegfall des Hauptanspruchs seien auch die Unteransprüche nicht gewährbar. So könne die Vorrichtung nach (1) als mobile Anlage ausgelegt und auch mit Solarstrom betrieben werden, die Anwendung von Pumpen sei üblich und gehe wie die Modulbauweise und die Entkeimung mit Ozon aus (2) hervor. Der Einsatz von Mischbettfiltern nach einer Ozonentkeimung sei in (3) beschrieben. Zur Modulbauweise sei noch auf (4) verwiesen, und spe-zielle Mehrschichtfilter gingen aus (5) hervor. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren auf der Grundlage der am 4. Juli 2002 eingereichten Patent-ansprüche 1 bis 6 mit nachstehendem Wortlaut weiterverfolgt. 1. Anlage zur Trinkwasseraufbereitung mit einem gemeinsa-men Container, in welchem in der Reihenfolge des Verfah-rensablaufs der Trinkwasseraufbereitung gesehen - ein Grobfiltermodul (1), - ein erstes Einzelfiltermodul (2') eines Filtermoduls (2) für die Schwebstoffe, - ein dem ersten Einzelfiltermodul (2') zugeordnetes Belüf-tungsmodul (9) für die Zuführung von Sauerstoff, - ein Entkeimungsmodul (3), - ein bezüglich des ersten Einzelfiltermoduls (2') zweites Einzelfiltermodul (2") eines Filtermoduls (2) in Form eines Mehrschichtfilters unter Verwendung von Aktivkohle, - ein Zwischenspeichermodul (4) für das aufbereitete Trink-wasser - 4 - angeordnet sind und in welchem weiterhin - dem Grobfiltermodul (1) sowie dem Filtermodul (2) zuge-ordnete Pumpen (7, 8), welche im Wechselbetrieb arbei-ten, sowie - ein elektrisches Steuermodul (5) mit einem Solarmodul (6) für die Spannungsversorgung angeordnet sind. 2. Anlage nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch ge-kennzeichnet, daß das erste Einzelfiltermodul (2') als Filter-material Bims, Lava, dolomitisches Material oder Filtersand enthält. 3. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Entkeimungsmodul (3) als Oxida-tionsmittel Ozon verwendet. 4. Anlage nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das zweite Einzelfiltermodul (2") einen Restozonvernichter auf-weist. 5. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Zwischenspeichermodul (4) kühl-bar ist. 6. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das Wasser zusätzlich zur Entkeimung mit UV und/oder Chlor behandelbar ist. - 5 - Der Anmelder trägt im wesentlichen vor, dass nach der Beschränkung des Patent-begehrens der Gegenstand des neuen Hauptanspruchs gegenüber dem Stand der Technik unzweifelhaft neu sei. Er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Stand der Technik auch in einer mosaikartigen Betrachtungsweise den Durchschnittsfachmann, einen in der Wasseraufbereitung erfahrenen Verfahrens-techniker, nicht in Richtung Anmeldungsgegenstand führen könne, da es um die Kombination von Merkmalen und deren Zusammenwirken gehe. Es bestünde für den Fachmann bereits eine Vielzahl von Auswahlmöglichkeiten von Einzelmodu-len, die gezielt ausgewählt und in bestimmter Reihenfolge zusammengebaut wer-den müssten, um die anmeldungsgemäße Kombinationswirkung zu erzielen und dadurch den gewünschten Erfolg zu erreichen. Das Merkmal „gemeinsamer Con-tainer“ sei weder aus (1) noch aus (2) zu entnehmen. (2) beschreibe eine kleine Einheit - ein Einzelmodul – und keine Gesamtanlage in einem Container. Der Stand der Technik zeige weder ein Einzelfiltermodul mit zugeordnetem Belüf-tungsmodul noch die Kombination erstes Einzelfiltermodul/Entkeimungsmo-dul/zweites Einzelfiltermodul und insbesondere nicht das vorteilhafte Zusammen-wirken dieser vier Module. Auch der Wechselbetrieb der Pumpen, um Strom zu sparen, sei im Stand der Technik nicht beschrieben. Die Ausbildung des zweiten Einzelfiltermoduls als Aktivkohlemehrschichtfilter sei ebenfalls durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 04. Juli 2002 ein-gereichten Unterlagen an das Deutsche Patent- und Marken-amt zurückzuverweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Aktenin-halt Bezug genommen. - 6 - II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet; sie führt im beantragten Umfang zum Erfolg. Das Patentbegehren hat im Beschwerdeverfahren eine wesentliche Änderung er-fahren und kann damit nicht als vom Deutschen Patent- und Markenamt vollstän-dig geprüft angesehen werden; die bisher ins Verfahren eingeführten Druckschrif-ten ermöglichen noch keine abschließende Beurteilung des Vorbringens des An-melders. Die ursprüngliche Offenbarung des geänderten Patentbegehrens ist anzuerken-nen. Der geltende Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5, 7, 9 und 14 in Verbindung mit S 2 le. Abs., S 3 Abs. 5 sowie Fig.1a der ursprünglichen Unterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen An-sprüchen 6, 8, 10, 12 und 13. Nach Auffassung des Senats ergibt sich bis auf die Merkmale „gemeinsamer Con-tainer“, „Wechselbetrieb der Pumpen“ und „Einzelfiltermodul mit zugeordnetem Belüftungsmodul“ die Anlage gemäß Anspruch 1 aus der Zusammenschau der Druckschriften (1) und (3) in naheliegender Weise, wie auch bereits von der Prü-fungsstelle dargelegt wurde. Eine mobil ausgestaltete Anlage in einen Container einzubauen und die Pumpen wechselweise zu betreiben, um Strom zu sparen, liegt dabei im Griffbereich des Fachmanns. Das Belüftungsmodul hat im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-amt aber noch keine Rolle gespielt, da dieses Merkmal nicht Gegenstand der ur-sprünglichen Ansprüche war, sondern lediglich in der ursprünglichen Beschrei-bung angegeben wurde. Dieses Merkmal ist daher nicht hinsichtlich der geltend gemachten Bedeutung für die Patentfähigkeit, die im Zusammenwirken der dem ersten Einzelfiltermodul zugeordneten Belüftung mit der Kombination aus erstem - 7 - Einzelfiltermodul, Entkeimungsmodul und zweitem Einzelfiltermodul liegen soll, geprüft. Nicht geklärt ist auch, ob und wo das Belüftungsmodul in den Zeichnun-gen wiedergegeben ist, nachdem dort das ihm zuzuordnende Bezugszeichen 9 fehlt. Die zur Beurteilung dieser Fragen, insbesondere ob der Stand der Technik eine Belüftungseinheit vor einer Entkeimung in der Trinkwasseraufbereitung nahe legt, erforderlichen Ermittlungen kann die Prüfungsstelle – schon aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Prüfstoffs – besser durchführen als der erkennende Senat. Bei dieser Sachlage war die Sache ohne eigene Sachentscheidung gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 antragsgemäß zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (vgl Schulte PatG 6. Aufl Rdn 14, 20, 21, 24 und 26). Dr. Wagner Harrer Dr. Feuerlein Dr. Gerster Ko
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