BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 61/02 _____________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 37 297. 7 - 41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schröder sowie den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Juni 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 199 37 297.7 – 41 mit der Bezeichnung „Kosmetische Zubereitungen“ gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die mit Schriftsatz vom 20. September 2000 eingereich-ten Patentansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen die Ansprüche 1 und 7 wie folgt lauten: „1. Kosmetische Zubereitungen, enthaltend (a) alkoxylierte Carbonsäureester und (b) 0,1 bis 70 Gew.-% - bezogen auf die Mittel – kationi- sche, anionische, amphotere, zwitterionische und/oder nichtionische Polymere. 7. Verwendung von Zubereitungen, enthaltend, (a) alkoxylierte Carbonsäureester und (c) 0,1 bis 70 Gew.-% - bezogen auf die Mittel – kationi- sche, anionische, amphotere, zwitterionische und/oder nichtionische Polymere zur Herstellung von kosmetischen und/oder pharmazeutischen Zubereitungen.“ Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Zubereitungen nach Anspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung - 3 - (1) EP 0 661 043 A1 nicht die erforderliche Neuheit aufwiesen. Aus diesem Dokument seien nämlich kosmetische Zubereitungen bekannt, die neben alkoxylierten Carbonsäu-reestern nichtionische, anionische, kationische und amphotere Polymere ent-halten könnten. Ferner ergebe es sich für den Fachmann, einen Kosmetikche-miker mit Erfahrung auf dem Gebiet der Haarkosmetik, aus (1) in platt selbst-verständlicher Weise, in einem Haarshampoo diese Polymere in dem angege-benen Konzentrationsbereich von 0,1 bis 70 Gew.-% einzusetzen. Andere Kon-zentrationsbereiche seien praktisch nicht möglich, weil Polymerzugaben 70 Gew.-% das Mittel nicht mehr handhabbar sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel er-kennen. Der Neuheit der kosmetischen Zusammensetzung gemäß Patentan-spruch 1 steht nämlich bereits das in der Entgegenhaltung (1) angegebene Bei-spiel 15 entgegen, nach dem die dort genannte Formulierung neben einem al-koxylierten Carbonsäureester 0,1 Gew.-% des Polyethylenoxides Alkox E-100 enthält (vgl S 7 Tabelle 3 iVm Beschreibung S 2 Z 44 bis 55 und S 4 Z 9 bis 11). Der Senat macht sich daher die Begründung des angefochtenen Zurück-weisungsbeschlusses der Prüfungsstelle zu eigen (vgl BGH GRUR 1993, 896 – - 4 - Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Auf-hebung des Beschlusses führen könnte. Schröder Harrer Proksch-Ledig Gerster Na
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