BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 62/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 40 036 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Feuerlein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2001 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 197 40 036 mit der Bezeich-nung "Gekapselte / luftfreie Schrotung und Maischeerzeugung" widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Patenansprüche 1 bis 20 zu Grunde, die wie folgt lauten: 1. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung bei dem der zu verarbeitende Rohstoff in einem Mühlensystem aufgebro-chen und eingemaischt wird, dadurch gekennzeichnet, dass - vor der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) mit einem Inertgas befüllt wird, so dass der im Mühlensy- - 3 - stem (1) befindliche Luftsauerstoff im wesentlichen verdrängt wird und - nach der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) im we-sentlichen gasdicht verschlossen wird. 2. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach An-spruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass während des Schro-tungs- und Einmaischprozess das Mühlensystem (1) zumindest bereichsweise mit Inertgas gespült wird, so dass während der Befüllung und anderweitig eindringender Luftsauerstoff ver-drängt wird. 3. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach An-spruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Mühlen-system (1) ein Inertgasüberdruck erzeugt wird. 4. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Überdruck im Bereich von 2-100 Millibar liegt. 5. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Inertgas schwerer als Luft ist. 6. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass als Inert-gas Kohlendioxid und/oder Stickstoff verwendet werden. 7. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass als Inert-gas Stickstoff verwendet wird, der in einem vorhergehenden Gastrennverfahren aus Luft gewonnen wird. 8. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass zur Spü-lung des Mühlensystems (1) mit Inertgas im Inneren des Müh- - 4 - lensystems eine Inertgasströmung erzeugt wird, die entgegen der Förderrichtung des Rohstoffs gerichtet ist. 9. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass auch das dem Mühlensystem (1) nachgeschaltete Maischgefäß (25) gas-dicht abgesperrt wird und anschließend mit Inertgas vorge-spannt wird. 10. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass auch das dem Mühlensystem (1) nachgeschaltete Maischgefäß (25) mit Inertgas gespült wird. 11. Verfahren zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Spülung des Mühlensystems (1) mit Inertgas in Abhängigkeit vom Restgehalt an Luftsauerstoff geregelt wird. 12. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung mit einer Roh-stoffzufuhr, einem Maischeabzug und Einrichtungen zur Schro-tung und Einmaischung der Rohstoffe, dadurch gekennzeich-net, dass die gesamte Anlage (1) im wesentlichen gasdicht ab-sperrbar ist und über eine Gaszufuhr (11, 12, 13) mit Inertgas beaufschlagt werden kann. 13. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach An-spruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass auch das Maischge-fäß (25) gasdicht absperrbar ist und über eine Gaszufuhr (28) mit einem Inertgas beaufschlagt werden kann. 14. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach An-spruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass das die Roh-stoffzufuhr (5) mit einer im wesentlichen gasdichten Klappe (18) absperrbar ist. 15. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 12 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass im Malz- - 5 - rumpf (2) und/oder im Konditionierungsschacht (3) und/oder im Mühlenkörper (4) zumindest jeweils eine Einlassöffnungen (19, 20, 21) für die Inertgaszufuhr angeordnet sind. 16. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 12 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Ein-lassöffnungen (19) für die Inertgaszufuhr im Mühlenkörper (4) im Bereich zwischen Schrotmühle (23) und Maische (7) ange-ordnet ist. 17. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 12 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass im Malz-rumpf (2) und/oder Konditionierungsschacht (3) und/oder im Mühlenkörper (4) Sonden zur Messung der Gasatmosphäre an-geordnet sind. 18. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 12 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass in der An-lage zumindest ein Sicherungsventil (10) zu Sicherung gegen Über- und/oder Unterdruck angeordnet ist. 19. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 12 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass in der An-lage zumindest ein regelbares Einlassventil (12) für die Inert-gaszufuhr und zumindest ein regelbares Auslassventil (27) an-geordnet ist, die beide an eine Steuerung (24) zur Regelung des Anlageninnendrucks angeschlossen sind. 20. Anlage zur Schrotung und Maischeerzeugung nach einem der Ansprüche 12 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass die Anlage über ein Wasserschloss (10) entlüftbar ist. Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, dass es dem Verfahren nach Patentanspruch 1 und der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 12 gegenüber - 6 - (1) DE 42 38 069 C1 (2) DE 40 36 078 A1 (3) DE 10 70 121 A (4) EP 104 160 A2 an der für eine Aufrechterhaltung des Patents erforderlichen erfinderischen Tätig-keit fehle. Die Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 20, die lediglich vorteilhafte Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Patentanspruch 12 beinhalten würden, müssten zwangsweise mit den Hauptansprüchen fallen, da über die Anmeldung nur als Ganzes entschie-den werden könne. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ver-folgt ihr Patentbegehren gemäß Hauptantrag mit den neuen Ansprüchen 1 und 12 vom 23. August 2001 weiter, die wie folgt lauten: 1. Verfahren zur Schrotung eines zu schrotenden Gutes, bei dem das zu schrotende Gut in einer Schrotungseinrichtung, bei-spielsweise einer Mühle, unter Inertgas-Atmosphäre aufgebro-chen wird, dadurch gekennzeichnet, dass a) die Schrotungseinrichtung und eine nachgeordnete Ein-maischeinrichtung derart miteinander verbunden werden, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem (1) gebildet wird, b) vor der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) mit einem Inertgas befüllt wird, wobei der im Mühlensystem (1) be-findliche Luftsauerstoff im wesentlichen vollständig ver-drängt wird und - 7 - c) nach der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) im wesentli-chen gasdicht verschlossen wird, d) anschließend an die Schrotung in der Schrotungseinrich-tung das geschrotete Gut in der nachgeordneten Ein-maischeinrichtung unter einer im wesentlichen sauerstoff-freien Inertgas-Atmosphäre eingemaischt wird. 12. Anlage zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 11, mit einer Schrotungseinrichtung, beispielswei-se eine Mühle, in der ein zu schrotendes Gut unter Inertgas-Atmosphäre aufgebrochen werden kann, dadurch gekennzeich-net, dass die Schrotungseinrichtung mit einer nachgeordneten Einmaischeinrichtung derart verbunden ist, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem (1) mit einer Rohstoffzufuhr (5) und einem Maischeabzug (9) gebildet wird, wobei das gesamte Mühlensystem (1) im wesentlichen gasdicht absperrbar ist und über eine Gaszufuhr (11, 12, 13) mit Inertgas beaufschlagt wer-den kann. Hilfsweise legt sie in der mündlichen Verhandlung neue Patenansprüche 1 und 12 mit folgendem Wortlaut vor (Hilfsantrag 1): 1. Verfahren zur Schrotung eines zu schrotenden Gutes, bei dem das zu schrotende Gut in einer Schrotungseinrichtung, bei-spielsweise einer Mühle, unter Inertgas-Atmosphäre aufgebro-chen wird, dadurch gekennzeichnet, dass a) die Schrotungseinrichtung und eine nachgeordnete Ein-maischeinrichtung derart miteinander verbunden werden, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem (1) gebildet wird, - 8 - b) vor der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) mit einem Inertgas befüllt wird, wobei der im Mühlensystem (1) be-findliche Luftsauerstoff im wesentlichen vollständig ver-drängt wird und c) nach der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) im wesentli-chen gasdicht verschlossen wird, d) im Mühlensystem (1) ein Inertgasüberdruck aufgebaut wird, e) anschließend an die Schrotung in der Schrotungseinrich-tung das geschrotete Gut in der nachgeordneten Ein-maischeinrichtung unter einer im wesentlichen sauerstoff-freien Inertgas-Atmosphäre eingemaischt wird. 12. Anlage zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 11, mit einer Schrotungseinrichtung, beispielswei-se einer Mühle, in der ein zu schrotendes Gut unter Inertgas-Atmosphäre aufgebrochen werden kann, dadurch gekennzeich-net, dass die Schrotungseinrichtung mit einer nachgeordneten Einmaischeinrichtung derart verbunden ist, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem (1) mit einer Rohstoffzufuhr (5) und einem Maischeabzug (9) gebildet wird, wobei das gesamte Mühlensystem (1) im wesentlichen gasdicht absperrbar ist und über eine Gaszufuhr (11, 12, 13) mit Inertgas beaufschlagt wer-den kann. Weiter hilfsweise legt die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 und 12 vor (Hilfsantrag 2). Diese Patentansprüche lauten: - 9 - 1. Verfahren zur Schrotung eines zu schrotenden Gutes, bei dem das zu schrotende Gut in einer Schrotungseinrichtung, bei-spielsweise einer Mühle, unter Inertgas-Atmosphäre aufgebro-chen wird, dadurch gekennzeichnet, dass a) die Schrotungseinrichtung und eine nachgeordnete Ein-maischeinrichtung derart miteinander verbunden werden, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem (1) gebildet wird, b) vor der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) mit einem Inertgas befüllt wird, wobei der im Mühlensystem (1) be-findliche Luftsauerstoff im wesentlichen vollständig ver-drängt wird und c) nach der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) im wesentli-chen gasdicht verschlossen wird, d) im Mühlensystem (1) ein Inertgasüberdruck im Bereich von 2 – 100 Millibar aufgebaut wird, e) anschließend an die Schrotung in der Schrotungseinrich-tung das geschrotete Gut in der nachgeordneten Ein-maischeinrichtung unter einer im wesentlichen sauerstoff-freien Inertgas-Atmosphäre eingemaischt wird. 12. Anlage zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der An-sprüche 1 bis 11, mit einer Schrotungseinrichtung, beispielswei-se einer Mühle, in der ein zu schrotendes Gut unter Inertgas-Atmosphäre aufgebrochen werden kann, dadurch gekennzeich-net, dass die Schrotungseinrichtung mit einer nachgeordneten Einmaischeinrichtung derart verbunden ist, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem (1) mit einer Rohstoffzufuhr (5) und einem Maischeabzug (9) gebildet wird, wobei das gesamte - 10 - Mühlensystem (1) im wesentlichen gasdicht absperrbar ist und über eine Gaszufuhr (11, 12, 13) mit Inertgasüberdruck im Be-reich von 2 – 100 Millibar beaufschlagt werden kann. Im übrigen sollen jeweils die erteilten Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 20 so-wie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift gelten. Die Patentinhaberin trägt im wesentlichen vor, dass die vorliegende Erfindung ausgehend von Druckschrift (1) nicht nahe liege. Auch jede Kombination der Druckschriften (1), (2), (3), (4) und der vom Senat in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltung (1) FR 2 506 324 könnte den Fachmann nicht zur Lehre gemäß den vorliegenden Ansprüchen 1 und 12 nach Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge führen, so dass diese die erfor-derliche Erfindungshöhe aufweisen würde. Die objektive Aufgabe der vorliegenden Erfindung ausgehend von der Lehre ge-mäß Druckschrift (1) bestehe darin, die Oxidation der zu verarbeitenden Rohstoffe durchgängig während der Prozessschritte "Schroten" und dem daran unmittelbar anschließenden "Einmaischen" zu vermindern. Druckschrift (1) enthalte keinerlei Hinweise auf dieses Problem. Es werde zwar beschrieben, dass in der Prallmühle unter CO2-Atmosphäre geschrotet werden könne; eine Zweckangabe dazu fehle jedoch. Angesichts der bei der Herstellung besonders feinen Schrots in einer Prall-mühle bestehenden Explosionsgefahr, die der Mühlenfachmann selbstverständlich kenne, könnte der Fachmann beim alleinigen Studium der Druckschrift (1) auch zu dem Schluss kommen, dass die Einleitung des CO2 dem Explosionsschutz diene. - 11 - Erst wenn der Fachmann zusätzlich zu Druckschrift (1) auch noch den Inhalt der Beschreibung von Druckschrift (2) studiere, würde er erkennen, dass die Verwen-dung von Inertgas bei der Durchführung des Druckläuterverfahrens, also einer dem Schroten und Einmaischen nachgelagerten Verfahrensstufe des Brauprozes-ses, der Verbesserung der Bierqualität durch Vermeidung von Oxidationsvorgän-gen diene. Im Ergebnis führe also erst die Kombination von Druckschrift (1) und Druckschrift (2) implizit zu der Schlussfolgerung, dass das Schroten unter Inert-gas-Atmosphäre auch der Verbesserung der Bierqualität durch Vermeidung von Oxidationsvorgängen dienen könne. Gemäß dem Verfahren nach dem vorliegenden Patentanspruch 1 werde das zu schrotende Gut jedoch nicht nur während des Schrotens unter Inertgas-Atmosphä-re verarbeitet. Vielmehr werde auch das anschließende Einmaischen erfindungs-gemäß unter Inertgas-Atmosphäre durchgeführt. Keine der Druckschriften (1) bis (4) beschreibe jedoch den Prozessschritt des Ein-maischens, also die Verfahrensstufe, bei der das geschrotete Gut mit Wasser ver-mischt werde, um dadurch die Inhaltsstoffe des Malzes in Lösung zu bringen und die enthaltenen Extraktstoffe zu gewinnen. Die nicht weiter begründete Feststel-lung der Prüfungsabteilung in ihrem Widerrufsbeschluss, es habe für den Fach-mann ausgehend von Druckschrift (1) ohne weiteres nahegelegen, auch das Ein-maischen unter Inertgas-Atmosphäre durchzuführen, stelle deshalb eine unzuläs-sige Ex-Post-Betrachtung dar. In Entgegenhaltung (5) werde zwar unter Schutzgas eingemaischt. Das verwende-te System sei jedoch nicht gekapselt sondern offen. Bei der Vorgehensweise nach Dokument (5) würden daher große Mengen des teueren Schutzgases verbraucht. Durch die patentgemäße vollständige Kapselung der gesamten Anlage könne je-doch der Schutzgasverbrauch minimiert werden. Dies werde durch keine der Ent-gegenhaltungen vorweggenommen oder nahe gelegt. - 12 - Grundsätzlich könne eine für bestimmte Verfahrensschritte bekannte Maßnahme, vorliegend das Druckläutern mit Inertgas, das Einmaischen unter Schutzgas be-ziehungsweise das Schroten in einer Prallmühle unter einer Inertgas-Atmosphäre, die Verwendung von Inertgas nicht ohne weiteres für alle anderen Prozessschritte in einer komplexen Kette von Prozessabschnitten, wie es der Brauprozess sei, na-he legen. Die Schaffung einer Inertgas-Atmosphäre während aller Prozessschritte stelle nämlich einen erheblichen Zusatzaufwand dar, den der Fachmann nicht oh-ne Grund treiben werde. Der für die Schaffung der Inertgas-Atmosphäre erforderli-che gerätetechnische Aufwand und die Unkosten für die Bereitstellung des Inert-gases würden den Fachmann immer dann von einer solchen Maßnahme abhalten, wenn sich nicht ersichtlich aus einer solchen Maßnahme bestimmte Vorteile erge-ben würden. Auf den ersten Blick würden sich durch eine vollständige Prozessführung unter Inertgas-Atmosphäre keine Vorteile ergeben. Beim Einmaischen werde das durch die Schrotung aufgebrochene Gut unter Bildung eines Maischebreis mit Wasser vermischt, so dass der enthaltene Luftsauerstoff ohnehin verdrängt werde. Erst durch genauere Untersuchungen und Analysen erkenne der Fachmann, dass die an der Oberfläche des geschroteten Korns anhaftenden Sauerstoffmoleküle beim Einmaischen vom zugemischten Wasser nur sehr unvollständig verdrängt würden, so dass im Falle einer Luftatmosphäre in der Einmaischeinrichtung eine große Menge Luftsauerstoff in die Maische eingetragen werde. Nur wenn der Luftsauer-stoff durchgängig bereits beim Schroten und während des Einmaischens im we-sentlichen vollständig von einem anderen Gas, nämlich dem Schutzgas, verdrängt werde, würden auf der Oberfläche des geschroteten Gutes nur noch sehr geringe Mengen von Sauerstoffmolekülen anhaften, so dass der Sauerstoffeintrag in die Maische ausreichend verringert werde. Darüber hinaus müsste zum Auffinden der Lehre nach den neuen Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen die Frage gelöst werden, welcher Inertgas-Anteil erforderlich sei, um jedenfalls das Einmaischen entsprechend oxi- - 13 - dationsfrei durchführen zu können. Aus Druckschrift (2) wisse der Fachmann, dass bereits eine Inertgas-Atmosphäre mit einem Inertgas-Anteil von wenigstens 20 % bei Druckläutern ausreichend sei, um den gewünschten Effekt im Hinblick auf die Vermeidung einer vermehrten Oxidation herbeizuführen. Aus Druck-schrift (4) sei bekannt, dass beim Verpressen von Hopfen für einen ausreichenden Oxidationsschutz bereits eine teilweise Entfernung des Luftsauerstoffs ausrei-chend sei. Zur Erreichung des gewünschten Oxidationsschutzeffektes beim Einmaischen seien jedoch geringe Inertgas-Anteile, wie sie in einem offenen System erreicht werden könnten, nicht ausreichend. Beim Einmaischen müssten die an der Ober-fläche des geschroteten Gutes anhaftenden Sauerstoffmoleküle verdrängt werden, wobei erhebliche Bindungskräfte zu überwinden seien. Eine Verdrängung der Sauerstoffmoleküle von der Oberfläche gelinge deshalb nur, wenn beim vorgela-gerten Schroten und beim anschließenden Einmaischen unter einer im wesentli-chen reinen Inertgas-Atmosphäre gearbeitet werde. Erst durch eine durchgängige hohe Inertgas-Konzentration beim Schroten und Einmaischen könnten die Bin-dungskräfte zwischen der Oberfläche des geschroteten Gutes und der anhaften-den Sauerstoffmoleküle überwunden werden, so dass sich der Luftsauerstoff löse und nicht mit dem Schrot in die Maische eingetragen werde. Werde dagegen mit einer Inertgas-Atmosphäre mit geringerem Inertgas-Anteil beim Schroten und Ein-maischen gearbeitet, dann würde sich der erfindungsgemäße Oxidationsschutzef-fekt nicht ergeben, da der Luftsauerstoff zwischen den Schrotkornpartikeln beim Einmaischen ohnehin durch das zugegebene Wasser verdrängt werde. Um das erfindungsgemäße Verfahren mit vertretbarem Aufwand durchführen zu können, müsste der Fachmann außerdem bekannte Schrotungseinrichtungen mit nachgeordneter Einmaischeeinrichtung, beispielsweise Nassschrotmühlen, derart modifizieren, dass sich eine ausreichende Gasdichtigkeit gegenüber der Außen-atmosphäre ergeben würde. Werde nämlich das aus Schrotungseinrichtung und nachgeordneter Einmaischeinrichtung gebildete Mühlensystem nicht gegenüber - 14 - der Außenatmosphäre abgedichtet, würden über die entsprechenden Leckstellen große Mengen Luftsauerstoff von außen eintreten, so dass entweder große Men-gen Inertgas nutzlos entweichen oder der gewünschte Oxidationsschutzeffekt, ins-besondere beim Einmaischen, nicht erreicht werde. Aus keiner der Druckschrif-ten (1) bis (5) sei ein derart gasdicht gekapseltes Mühlensystem bekannt, so dass der Fachmann auch für dieses Merkmal keine geeignete Richtschnur hätte. Angesichts dieser Sachlage könnte weder den neuen Patentansprüchen 1 und 12 nach Hauptantrag noch den Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen die erfor-derliche Erfindungshöhe abgesprochen werden, so dass das angefochtene Patent mit einer der nun geltenden Anspruchsfassungen aufrechtzuerhalten sei. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten mit den neuen Hauptansprüchen 1 und 12 vom 23. August 2001 hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten mit den neuen Patentansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 11. Juni 2002, weiter hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten mit den neuen Patentansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 11. Juni 2002, - 15 - jeweils mit den erteilten Unteransprüchen 2 bis 11 und 13 bis 20 sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und vertritt die Ansicht, dass die neu vorgelegten Patentansprüche unzulässig erweitert seien. Darüber hinaus würden die Gegenstände der Patentansprüche nach Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Aktenin-halt verwiesen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Er-folg führen. 1. Die von der Einsprechenden geäußerten Bedenken bezüglich ausreichender Offenbarung der neuen Patentansprüche 1 und 12 nach Hauptantrag und den bei-den Hilfsanträgen sowie die Neuheit dieser Gegenstände können dahingestellt bleiben, weil das Patent jedenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht beständig ist. 2. Nach Auffassung der Patentinhaberin liegt der Erfindung nunmehr ausgehend von der Lehre gemäß Druckschrift (1) die objektive Aufgabe zu Grunde, die Oxida-tion der zu verarbeitenden Rohstoffe durchgängig während der Prozessschrit-te "Schroten" und dem daran unmittelbar anschließenden "Einmaischen" zu ver- - 16 - mindern (Eingabe der Patentinhaberin vom 23. August 2001, Seite 3, Zeilen 8 bis 11). Gelöst wird diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch ein Verfahren zur Schrotung eines zu schrotenden Gutes, mit folgenden Merkmalen: a) Das zu schrotende Gut wird in einer Schrotungseinrichtung, beispielsweise einer Mühle, unter Inertgas-Atmosphäre aufgebrochen, wobei b) die Schrotungseinrichtung und eine nachgeordnete Einmaischeinrichtung derart miteinander verbunden werden, dass ein gasdicht gekapseltes Müh-lensystem (1) gebildet wird, c) vor der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) mit einem Inertgas befüllt wird, wobei der im Mühlen-system (1) befindliche Luftsauerstoff im wesentlichen vollständig verdrängt wird und d) nach der Befüllung des Mühlensystems (1) mit dem zu schrotenden Gut (6) das Mühlensystem (1) im wesentlichen gasdicht verschlossen wird, e) anschließend an die Schrotung in der Schrotungseinrichtung das geschrotete Gut in der nachgeordneten Einmaischeinrichtung unter einer im wesentlichen sauerstofffreien Inertgas-Atmosphäre eingemaischt wird. Im Verfahren nach Patentanspruch 1 des ersten Hilfsantrags wird zwischen den Schritten d) und e) der weitere Verfahrensschritt eingeführt, dass "im Mühlensy-stem (1) ein Inertgasüberdruck aufgebaut wird". Gemäß dem Patentanspruch 1 des zweiten Hilfsantrags wird dieser Verfahrensschritt noch dahingehend präzi-siert, dass "im Mühlensystem (1) ein Inertgasüberdruck im Bereich von 2 – 100 Millibar aufgebaut wird". Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Fachmann ist Diplombraumeister oder Verfahrensingenieur. - 17 - 3. Aus Druckschrift (1) ist bekannt, Malz unter Luftabschluss in einer CO2-Atmo-sphäre zu schroten (siehe (1) Sp 1 Z 67 bis Sp 2 Z 4 und vergleiche mit Merk-mal a)). Der Läutervorgang wird gemäß Entgegenhaltung (1) zumindest teilweise unter durch Einspeisung von Inertgas in den Läuterbottich erzeugtem Überdruck durchgeführt (Sp 1 Abs 1). Dokument (1) enthält jedoch keinen Hinweis, die Schrotungseinrichtung und eine nachgeordnete Einmaischeinrichtung derart mit-einander zu verbinden, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem gebildet wird. In der vom Senat in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltung (5), zu deren Studium den Beteiligten während der mündlichen Verhandlung ausreichend Zeit eingeräumt wurde, wird ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung von Bierwürze beschrieben. Die Erfinder dieser Patentanmeldung führen aus, dass während des Einmaischens die Oxidation begrenzt werden muss (siehe (5) S 1 Z 23 bis S 2 Z 2). Sie schlagen deshalb vor, dass das geschrotete Gut unter einer im wesentlichen sauerstofffreien Inertgas-Atmosphäre eingemaischt werden soll (siehe Patentanspruch 1 und vergleiche mit Merkmal e)). Die in diesem Dokument beschriebene Vorrichtung gestattet es, die oxidativen Prozesse während des Ein-maischens dadurch zu minimieren, dass vor und während der Wasserzugabe der Luftsauerstoff in der Anlage durch ein Inertgas vertrieben wird (siehe S 2 Z 3 bis 7). Da das Schrot etwa 50 Volumenprozent Luft enthält (S 2 Z 13 bis 14), wird es bereits im Einfülltrichter mit Inertgas gespült (S 4 Z 8 bis Z 22). Es wird in diesem Dokument auch auf die dem Fachmann geläufigen Verfahrensschritte beim Arbei-ten unter Schutzgas hingewiesen, nämlich dass vor der Zugabe des Schutzgases der Luftsauerstoff durch Anlegen eines Vakuums abgezogen wird (S 4 Z 23 bis 27). Dies gibt dem Fachmann bereits den deutlichen Hinweis, dass die gesamte Anlage im wesentlichen gasdicht gekapselt sein muss. Aus der Entgegenhaltung (1) ist - wie dargelegt - bekannt, Malz unter Luftab-schluss in einer CO2-Atmosphäre zu schroten sowie den Läutervorgang zumindest teilweise unter durch Einspeisung von Inertgas in den Läuterbottich erzeugtem - 18 - Überdruck durchzuführen. In Entgegenhaltung (5) wird beschrieben, dass das ge-schrotete Gut unter einer im wesentlichen sauerstofffreien Inertgas-Atmosphäre eingemaischt werden muss. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung aus welchem Grund die einzelnen Verfahrensschritte gemäß den Entgegenhaltun-gen (1) und (5) unter Schutzgas durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass hier für jeden Verfahrensschritt, begonnen bei der Malzschrotung bis zum Läutern der Maische, Vorteile aufgezeigt werden, wenn unter einer Inertgas-Atmosphäre gear-beitet wird. Für einen Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, die Oxidation der zu verar-beitenden Rohstoffe durchgängig während der Prozessschritte "Schroten" und dem daran unmittelbar anschließenden "Einmaischen" zu vermindern, ist es bei Kenntnis der einschlägigen Dokumente (1) und (5) auf Grund seines Wissens und Könnens ohne weiteres gegeben, die beanspruchte kontinuierliche Prozessfüh-rung in einem gasdicht gekapselten System zu konzipieren. Es ist daher in Kennt-nis dieser Dokumente nahe liegend, das in Rede stehende Verfahren derart aus-zuführen, dass die Schrotung und die nachgeordnete Einmaischung so miteinan-der verbunden werden, dass ein gasdicht gekapseltes Mühlensystem gebildet wird, dass vor der Befüllung des Mühlensystems mit dem zu schrotenden Gut das Mühlensystem mit einem Inertgas befüllt wird, wobei der im Mühlensystem befind-liche Luftsauerstoff im wesentlichen vollständig verdrängt wird und nach der Befül-lung des Mühlensystems mit dem zu schrotenden Gut das Mühlensystem im we-sentlichen gasdicht verschlossen wird, und dass anschließend an die Schrotung in der Schrotungseinrichtung das geschrotete Gut in der nachgeordneten Einmaisch-einrichtung unter einer im wesentlichen sauerstofffreien Inertgas-Atmosphäre ein-gemaischt wird. Diese Maßnahmen wird der Fachmann schon deshalb ergreifen, um den Verbrauch des teueren Schutzgases in den einzelnen Verfahrensstufen zu minimieren. Eine erfinderische Tätigkeit war hierzu jedenfalls nicht notwendig. Nach alledem ist Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gewährbar. - 19 - 4. In Patentanspruch 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag wird zwischen den Schrit-ten d) und e) der weitere Verfahrensschritt eingeführt, dass "im Mühlensystem (1) ein Inertgasüberdruck aufgebaut wird". Auch dieser weitere Verfahrensschritt kann die notwendige erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Einem Fachmann, der unter Schutzgasatmosphäre ein Verfahren durchführen möchte, ist es bestens bekannt, dass technische Anlagen in der Regel nur unter sehr hohem apparativen Aufwand vollständig gasdicht ausgebildet werden kön-nen. Zur Sicherheit wird er daher immer unter einem leichten Gasüberdruck arbei-ten, um das Eindringen von Sauerstoff in das System zu vermeiden. Somit ist auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. 5. Gemäß dem Patentanspruch 1 des zweiten Hilfsantrags wird der zusätzliche Verfahrensschritt noch dahingehend präzisiert, dass "im Mühlensystem (1) ein Inertgasüberdruck im Bereich von 2 – 100 Millibar aufgebaut wird". Nach Entge-genhaltung (1) wird der Läutervorgang unter Ausübung von CO2-Druck mit Druck-werten von 20 Millibar durchgeführt (vgl Sp 2 Z 45 bis 47). Der beanspruchte Gas-druckbereich liegt also durchaus in der Größenordnung, die ein Fachmann bei der Bierherstellung verwendet. Somit beruht auch dieses Merkmal nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit. Nach alledem ist der dem Hilfsantrag 2 zu Grunde liegende Pa-tentanspruch 1 ebenfalls nicht gewährbar. 6. Die Patentansprüche 2 bis 20 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen müssen jeweils mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen, da über den Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden werden kann. Die Be-schwerde war daher zurückzuweisen. Moser Harrer Proksch-Ledig Feuerlein Pü
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