ECLI:DE:BPatG:2023:140623B14Wpat6.21.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 6/21 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend das Patent . (hier: Verfahrenskostenhilfe) hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, sowie der Richter Schell, Dr. Jäger und Dr. Freudenreich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. - 2 Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Patentinhabers und der Erfinderin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 19. Jahresgebühr wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen, da die hierfür erforderlichen Belege nicht vorgelegt worden seien. Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. 1. Die kostenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 2. Das DPMA hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 19. Jahresgebühr zu Recht wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen. Konkrete Gründe für eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das DPMA wurden von dem Patentinhaber weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (: 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Münzberg Schell Jäger Freudenreich
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