BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 64/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 00 692.6-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Pa-tent erteilt. Bezeichnung: Dekorfolie mit 3-D-Effekt und Verfahren zu ihrer Herstellung Anmeldetag: 9. Januar 2001 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: Patentansprüche 1 – 16, eingegangen am 26. Novem-ber 2002, Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 26. Novem-ber 2002, Seite 2a, eingegangen am 12. Februar 2004, Seiten 3 – 5, eingegangen am 10. Januar 2001, Seiten 6, 6a, eingegangen am 26. Februar 2002, Seiten 7 – 9, eingegangen am 10. Januar 2001, Seiten 10 -12 , eingegangen am12. Februar 2004, Seite 13, eingegangen am 10. Januar 2001, Seite 14, eingegangen am 12. Februar 2004, 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 und 8 bis 14, einge-gangen am 10. Januar 2001, 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 6 und 7, eingegangen am 26. Februar 2002. - 3 - G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse B 44 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8. April 2002 die am 9. Januar 2001 mit der Bezeichnung „ Dekorfolie mit 3-D-Effekt und Verfahren zu ihrer Herstellung“ eingereichte Patentanmeldung 101 00 692.6-45 gemäß PatG § 48 zurückgewie-sen. Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im We-sentlichen ausgeführt, dass die beanspruchte Dekorfolie mit 3-D-Effekt in Kenntnis der (1) US 5 723 200 und der (2) DE 198 04 858 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit dem Anspruch 1 müssten auch die Unteransprüche 2 bis 10 und die Verfahrensansprüche 11 bis 17 fallen, da über die Anmeldung nur als Ganzes entschieden werden könne. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 16 vom 22. Oktober 2002, eingegangen am 26. November 2002, weiter. - 4 - Die Patentansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut: „1. Dekorfolie mit 3-D-Effekt, umfassend eine transparente lichtdurchlässige Grundfolie aus thermoplastischem Kunststoff, wobei die als Sichtseite der Dekorfolie dienende Oberseite der Folie eine Prägestruktur in Form eines geometrischen Punkt-Prägerasters mit einer Vielzahl von linsenförmig oder pyramidenförmig gestalteten Kuppen aufweist und auf der Unterseite der Grundfolie ein farbiges Druckmuster in Form eines Punkt-Druckrasters auf-gebracht ist und für das Prägeraster und das Druckraster gleiche Raster-form vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß das Prägeraster und das Druckraster mit voneinander verschiedenen Rasterweiten ausgebildet sind und das Druckmuster aus zwei oder mehr Punkt-Druckrastern unterschiedlicher Rasterweiten aufgebaut ist und das Prägeraster und das Druckraster in der Aufsicht auf die Oberseite der Grundfolie betrachtet in bezug auf die Achsen ihrer Rasterform parallel zu-einander verlaufend angeordnet sind. 10. Verfahren zum Herstellen einer Dekorfolie mit 3-D-Effekt gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9, bei dem eine transparente lichtdurchlässige Grund-folie aus einem thermoplastischen Kunststoff gefertigt und durch einen von einer Prägewalze und einer Gegenwalze gebildeten Walzenspalt gezogen und hierbei auf ihrer Oberseite mit einer geometrischen Prägestruktur aus einer Vielzahl von linsenförmigen oder pyramidenförmigen Kuppen in Rasterform versehen wird und die Grundfolie auf ihrer Unterseite über min-destens eine Rasterwalze mit einem Punkt-Druckraster zum Auftragen ei-ner Druckfarbe geführt und mit einem Druckmuster in Form eines Punkt-Druckrasters versehen wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Druckmuster aus zwei oder mehr Punkt-Druckrastern unterschied-licher Rasterweiten aufgebaut ist und das Prägeraster der Prägewalze und - 5 - das/die Druckraster der Rasterwalzen gleiche Rasterform mit voneinander verschiedenen Rasterweiten aufweisen, und das Druckraster in der Aufsicht auf die Oberseite der Grundfolie betrachtet parallel zum Prägeraster auf die Grundfolie aufgebracht wird, so daß die Achsen des Druckrasters und des Prägerasters parallel zueinander verlaufen.“ Die Ansprüche 2 bis 9 sind auf Weiterbildungen der Dekorfolie mit 3-D-Effekt nach Anspruch 1 gerichtet; die Ansprüche 11 bis 16 gestalten das Verfahren zum Her-stellen dieser Dekorfolie nach Anspruch 10 weiter aus. Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde schriftsätzlich insbesondere vorgetragen, dass die nunmehr beanspruchte Dekorfolie mit 3-D-Effekt und das Verfahren zum Herstellen derselben nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 10 gegenüber dem Stand der Technik (1) und (2) neu sei und auch auf erfinde-rischer Tätigkeit beruhe. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu ertei-len. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg. - 6 - Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der geltenden Patentan-sprüche 1 bis 16 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen herleitbar sind (Ansprüche 1 bis 19). Der Anmeldung liegt nach den Angaben in den geltenden Unterlagen (S 2 Abs 3) die Aufgabe zu Grunde, eine Dekorfolie mit 3-D-Effekt zu schaffen, die unter-schiedliche Stereoeffekte zeigt, wobei auch ein starker Bewegungseffekt erzielbar sein soll. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Dekorfolie mit folgenden Merkma-len: 1. Dekorfolie mit 3-D-Effekt, umfassend eine transparente lichtdurchläs-sige Grundfolie aus thermoplastischem Kunststoff, 2. wobei die als Sichtseite der Dekorfolie dienende Oberseite der Folie eine Prägestruktur in Form eines geometrischen Punkt-Prägerasters mit einer Vielzahl von 2a. linsenförmig oder 2b. pyramidenförmig gestalteten Kuppen aufweist und 3. auf der Unterseite der Grundfolie ein farbiges Druckmuster in Form eines Punkt-Druckrasters aufgebracht ist und 4. für das Prägeraster und das Druckraster gleiche Rasterform vorgese-hen sind, dadurch gekennzeichnet, 5. dass das Prägeraster und das Druckraster mit voneinander verschie-denen Rasterweiten ausgebildet sind und 6. das Druckmuster aus zwei oder mehr Punkt-Druckrastern unterschied-licher Rasterweiten aufgebaut ist und 7. das Prägeraster und das Druckraster in der Aufsicht auf die Oberseite der Grundfolie betrachtet in bezug auf die Achsen ihrer Rasterform pa-rallel zu einander verlaufend angeordnet sind. - 7 - 1. Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 ist gege-ben. In keiner der Entgegenhaltungen (1) und (2) ist eine Dekorfolie mit 3-D-Effekt mit sämtlichen im Patentanspruch 1 im Einzelnen aufgeführten Merkmalen be-schrieben. Dies gilt auch für die im Prüfungsverfahren noch entgegengehaltene Druckschrift (3) GB 632 725, auf die im Zurückweisungsbeschluss nicht mehr eingegangen wurde. 2. Die Dekorfolie mit 3-D-Effekt beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Entgegenhaltung (1) strebt wie die vorliegende Anmeldung die Schaffung ei-ner Dekorfolie mit 3-D-Effekt an, die einen Bewegungseffekt aufweisen soll (Sp 1 Z 6 bis 9 iVm Sp 2 Z 5 - 10 und Sp 5 Z 30 - 33). Zur Lösung der Aufgabe wird dort vorgeschlagen, eine Dekorfolie mit den Merkmalen 1, 2, 2a und 3 bis 4 der bean-spruchten Dekorfolie herzustellen (Sp 2 Z 22 bis 28, Sp 3 Z 23 bis 37, Z 66 bis Sp 4 Z 9 und Beispiele). Im Unterschied zur beanspruchten Dekorfolie verlaufen in (1) in der Aufsicht auf die Oberseite der Grundfolie die Achsen der Rasterformen nicht parallel zueinander; mit abnehmender Größe des Winkels zwischen den Achsen, so lehrt (1) noch, erhöht sich die Veränderbarkeit des Musters aus ver-schiedenen Blickwinkeln des Betrachters (Sp 3 Z 23 bis 32 und Z 60 bis 65). Da-mit mag der Fachmann, hier ein Drucktechniker mit speziellen Kenntnissen für die Herstellung von Wechselbildern, zwar eine Anregung zur Ausgestaltung der be-kannten Dekorfolie mit zueinander parallel verlaufenden Achsen des Präge- und des Druckrasters gemäß Merkmal 7 obiger Merkmalsgliederung erhalten, wenn er den Winkel zwischen den Achsen gegen Null gehen ließe. Unterschiedliche Stereoeffekte innerhalb einer Dekorfolie werden dadurch aber noch nicht erhalten. Hinweise, die dazu anregen könnten, hierfür zusätzlich noch bei Präge- und Druckraster voneinander verschiedene Rasterweiten vorzusehen - 8 - sowie das Druckmuster aus mindestens zwei Punkt-Druckrastern mit unterschied-lichen Rasterweiten aufzubauen, lassen sich (1) nicht entnehmen. Die Entgegenhaltung (2) vermittelt - auch in Verbindung mit der Entgegenhaltung (1) - ebenfalls keine Anregungen in Richtung auf die Ausgestaltung einer Dekor-folie mit unterschiedlichen Stereoeffekten. Ausgehend von der der Druckschrift (2) zu Grunde liegenden Aufgabe, die Nachteile des aufwändigen und daher teuren, gleichzeitig ablaufenden Präge- und Bedruckungsverfahrens von thermoplasti-schen Substraten zur Herstellung von Linsenraster-Wechselbildern, zu überwin-den, zielt (2) auf die Entwicklung einer Alternative zum Prägeverfahren für Linsen-rasteroberflächen ab (Sp 3 Z 10 bis 24 iVm Sp 4 Z 2 bis 14). Dabei wird die lin-senrasterförmige, lichtbrechende Oberfläche derart auf ein planes transparentes Substrat aufgetragen, dass sie sich in exakter Relativ-Position zum Druckmuster befindet (Ansp 1 iVm Sp 4 Z 21 bis 28). Somit mag (2) die Lehre zu entnehmen sein, dass das Linsenraster und das Druckraster in der Aufsicht auf die Oberseite der Grundfolie parallel zueinander verlaufend angeordnet sind. Hinweise darauf, darüber hinaus Präge- und Druckraster und das Druckmuster gemäß den Merk-malen 5 und 6 zu variieren, finden sich indessen an keiner Stelle. Die Druckschrift (3) aus dem Prüfungsverfahren geht nicht über die Lehren der Entgegenhaltungen (1) und (2) hinaus. Es wird dort eine Dekorfolie beschrieben, deren Oberfläche aus linsenförmigen Teilchen besteht, die zur Hälfte ihrer Größe in einer Haftschicht angeordnet sind (Ansp 1 iVm S 3 Z 62 bis 65). Das Prägen der Oberfläche ist nicht angesprochen. Anregungen zur weiteren Gestaltung der De-korfolie gemäß geltendem Anspruch 1 enthält (3) ebenfalls nicht. Demgegenüber ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und be-ruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, so dass der Anspruch gewährbar ist. Der nebengeordnete Anspruch 10 ist auf ein Verfahren zum Herstellen einer De-korfolie nach Anspruch 1 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit - 9 - gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass dieser Anspruch ebenfalls gewährbar ist. Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie für die auf den Patentanspruch 10 rückbezogenen Ansprüche 11 bis 16, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsfor-men betreffen. Schröder Harrer Gerster C. Schuster Ko
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