BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 66/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 14 079.3-23 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 22 C des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. August 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehand-lung von Fleischwaren, vorzugsweise von Kochschinken A n m e l d e t a g : 5. April 1997 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 3. Februar 2004 Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 3. Februar 2004 Spalten 3 bis 7, gemäß Offenlegungsschrift 4 Seiten Zeichnungen Figuren 1 bis 16, gemäß Offenlegungs-schrift. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 1. August 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung - 3 - " Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren, vor-zugsweise Kochschinken " zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem aus den Druckschriften (1) DE 35 29 658 C1 (2) DE 27 56 959 A1 bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patent-ansprüchen 1 bis 12, einer hieran angepassten Beschreibung sowie Figuren wei-terverfolgt. Der geltende Anspruch 1 lautet: Vorrichtung zur gleichzeitigen Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren, vorzugsweise Kochschinken, mit einem die zu pres-senden Fleischportionen mindestens einlagig in einer Presskammer aufnehmenden Pressbehälter mit Bodenwand, abnehmbarem De-ckel und Mantelwand und mit zwischen die Fleischportionen der je-weiligen Lage einfügbaren Trennwänden sowie mit einer oder meh-reren Zwischenwänden bei mehr als einer Lage, wobei zumindest die Mantelwand und die Trennwände miteinander kommunizierende Lochfelder zum Hindurchleiten von Heißdampf während der Wär-mebehandlung aufweisen und wobei der Pressbehälter mit Mitteln zur Druckausübung in einer Richtung senkrecht auf die jeweils ein-gefügte Fleischportions-Lage versehen ist, dadurch gekennzeich-net, dass - 4 - a) die Mantelwand (M) auf ihrem gesamten Umfang mit Lochfeld-Perforationen (9) versehen ist, b) die hohlen Trennwände (5, 5a, 5b) einander kreuzen und in den verschiedenen, einander kreuzenden Richtungen durchge-hende Dampfgassen bilden, wodurch die jeweils zwischen den Trennwänden angeordneten Fleischportionen (1) auf ihrem ge-samten Umfang vom Heißdampf umströmbar sind, und c) die Mittel (11) zur Druckausübung aus einem auf eine höhenbe-wegliche Druckplatte (130) wirkenden, mit dem erforderlichen Pressdruck aufladbaren Pneumatikzylinder-Gerät (110) beste-hen. Die Ansprüche 2 bis 12 sind auf Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetra-gen, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand vom entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt werde und damit patentfähig sei. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 12, wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. 1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den ursprüngli-chen Ansprüchen 1 und 13 in Verbindung mit S 2 Z 20 bis 26, S 4 Z 28 bis 32, S 8 Z 7 bis 12 und Fig. 7 der ursprünglichen Beschreibung ableitbar. Die rückbezoge-nen Unteransprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 12. 2. Die beanspruchte Vorrichtung zur gleichzeitigen Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren gemäß Anspruch 1 ist neu. Denn aus keiner der Entgegenhal-tungen ist eine gattungsgemäße Vorrichtung bekannt, die als Mittel zur Druckaus-übung ein mit dem erforderlichen Pressdruck aufladbares Pneumatikzylinder-Ge-rät aufweist. 3. Die Vorrichtung zur gleichzeitigen Druck- und Wärmebehandlung von Fleisch-waren nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur gleichzeitigen Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren zu schaffen, bei welcher gegen-über bekannten Vorrichtungen während der Behandlungsdauer die Umspülung der Fleischportionen und der diese umgebenden und tragenden Bauteile mit Heißdampf noch weiter intensiviert, der Pressdruck auf bequemere Weise kon-stant gehalten und die Installation der druckausübenden Mittel erleichtert wird (Sp 1 Z 39-50 der geltenden Unterlagen). Gelöst wird diese Aufgabe ausgehend von der aus (1) bekannten Vorrichtung, die die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aufweist, dadurch, dass gemäß Anspruch 1 - 6 - a) die Mantelwand (M) auf ihrem gesamten Umfang mit Lochfeld-Perforatio-nen (9) versehen ist, b) die hohlen Trennwände (5, 5a, 5b) einander kreuzen und in den verschiedenen, einander kreuzenden Richtungen durchgehende Dampf-gassen bilden, wodurch die jeweils zwischen den Trennwänden angeord-neten Fleischportionen (1) auf ihrem gesamten Umfang vom Heißdampf umströmbar sind, und c) die Mittel (11) zur Druckausübung aus einem auf eine höhenbewegliche Druckplatte (130) wirkenden, mit dem erforderlichen Pressdruck aufladba-ren Pneumatikzylinder-Gerät (110) bestehen. Bei der aus (1) bekannten Vorrichtung weisen die Stirnseiten der Mantelwand des Behälters Lochfeldperforationen auf, die mit den durchgehenden, stirnseitig offe-nen Strömungskanälen der sich jeweils über eine Kantenlänge des Behälterinnen-raums erstreckenden Zwischenböden und Trennwände kommunizieren (Ansprü-che 1 bis 3). Hinweise die Mantelwand und die Trennwände entsprechend den Merkmalen a) und b) des geltenden Anspruchs 1 zu gestalten, liefert (1) nicht. Auch wird bei (1) der Druck über einen unter Druck einfahrbaren, losen Stempel, der im eingefahrenen Zustand gegenüber dem Behälter verriegelbar ist, ausgeübt. Dabei wird im Bereich zwischen der behälterseitigen Anlagefläche des Stempels und der behälterseitigen Halterung der dem Stempel zugeordneten Verriege-lungseinrichtung mindestens ein im gegenüber dem Behälter verriegelten Zustand des Stempels vorgespanntes Federelement angeordnet (Anspruch 1). Eine an-dere Möglichkeit zur Gestaltung der Mittel zur Druckausübung ist in (1) nicht vor-gesehen. Aus der Druckschrift (2), die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von dehydrierten, luftgetrockneten Fleischwaren betrifft, kann der Fachmann, ein Techniker mit spezieller Erfahrung im Apparatebau für Fleische-reien, lediglich entnehmen, bei einer Vorrichtung, die zum aufeinanderfolgenden Pressen und Trocknen von Fleischwaren eingesetzt wird, als Mittel zur Druckaus-übung eine am Behälter angebrachte, mit einer Pumpe verbundene Druckleitung - 7 - mit Druckzylindern vorzusehen, welche den Druck auf einen am oberen Ende des Behälters befindlichen Steg übertragen (Ansprüche 1, 4 und 6). Auch (2) liefert damit keinen Hinweis darauf, als Mittel zur Druckausübung ein mit dem erforderli-chen Pressdruck aufladbares Pneumatikzylinder-Gerät gemäß Merkmal c) des geltenden Anspruchs 1 einzusetzen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird daher von den Druckschriften (1) und (2) für den Fachmann nicht nahegelegt. Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, im Rechercheverfah-ren vom Deutschen Patent- und Markenamt genannten Druckschriften, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. 4. Die Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die geltenden Ansprüche 2 bis 12 betreffen besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 und sind somit mit diesem gewährbar. Dr. Schröder Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Pr
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