BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 67/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 41 24 880 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30.11.01, Beschreibung Seiten 1 bis 5 (7 Blatt), überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30.11.01. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. August 2000 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 41 24 808 mit der Bezeich-nung "Verfahren zur Kompostierung von organischen Abfällen" widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 7 sowie die Patentansprü-che 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag zugrunde. Der erteilte Anspruch 1 lautet: Verfahren zur Kompostierung von organischen Abfällen, bei dem die Abfälle zunächst durch aerobe Mikroorganismen unter Zufuhr eines sauerstoffhaltigen Gases aerob abgebaut werden und nach Abbau zumindest eines Teils der leicht abbaubaren Be-standteile der Abfälle die Zufuhr des sauerstoffhaltigen Gases beendet wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Abfälle an-- 3 - schließend unter Sauerstoffausschluss durch anaerobe Mikroor-ganismen anaerob abgebaut werden. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 1997 lautet: Verfahren zur Kompostierung von organischen Abfällen, bei dem die Abfälle zunächst in einem Behälter durch aerobe Mikroorga-nismen unter Zufuhr eines sauerstoffhaltigen Gases aerob abge-baut werden und nach Abbau zumindest eines Teils der leicht abbaubaren Bestandteile der Abfälle die Zufuhr des sauerstoff-haltigen Gases beendet wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Abfälle anschließend in demselben Behälter unter Sauerstoff-ausschluss durch anaerobe Mikroorganismen anaerob abgebaut werden. Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, die Gegenstände sowohl des erteilten Anspruchs 1 sowie des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 1997 seien im Hinblick auf die Patentveröffentlichung (1) US 43 50 588 nicht neu. In Entgegenhaltung (1) werde ein Abbauverfahren für organische Materialien be-schrieben, bei dem organisches Material zunächst aerob unter Luftzufuhr und da-nach anaerob unter Luftabschluss abgebaut werde. Der Luftausschluss beim an-aeroben Abbau werde in Dokument (1) durch eine Flüssigkeitsdichtung erreicht, die ein Einströmen von Luft in diesen Bereich verhindere. Dies müsse als äquiva-lente Maßnahme zum Beenden der Luftzufuhr gemäß dem veröffentlichten An-spruch 1 angesehen werden, da es nur darauf ankäme, den Luftausschluss in der anaeroben Phase zu gewährleisten, nachdem das organische Material zuvor in - 4 - der aeroben Phase belüftet und zumindest zum Teil abgebaut worden sei. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag könne demzufolge mangels Neuheit seines Ge-genstandes nicht aufrechterhalten werden. Die Ansprüche 2 bis 7, die spezielle Ausgestaltungen des Anspruchs 1 betreffen würden, müssten beim Fortfall des Anspruchs 1 dessen Schicksal teilen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheide sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass der anaerobe Abbau in demselben Behälter im Anschluss an den aeroben Abbau erfolge. Formal bestünden gegen die An-sprüche des Hilfsantrags keine Bedenken. Der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 sei jedoch nicht mehr neu. In Entgegenhaltung (1) werde nämlich der aerobe und der darauf folgende anaerobe Abbau in einem Behälter durchgeführt. Dabei werde beim aeroben Abbau Luft zugeführt, während der anaerobe Abbau unter Luftausschluss stattfinde. In Dokument (1) würden der aerobe und der anae-robe Abbau zwar in getrennten Kammern des Behälters erfolgen, es gehe jedoch auch hier um den anaeroben Abbau des zunächst aerob abgebauten organischen Materials in demselben Behälter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag könne somit mangels Neuheit seines Gegenstandes ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. Zu den Patentansprüchen 2 bis 7 gelte das zum Hauptantrag Gesagte. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der Patent-ansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30.11.01, mit folgendem Wortlaut verfolgt: 1. Verfahren zur Kompostierung von organischen Abfällen in Form von Festmassen, bei dem die Abfälle zunächst in ei-nem Behälter durch aerobe Mikroorganismen unter Zufuhr eines sauerstoffhaltigen Gases aerob abgebaut werden und nach Abbau zumindest eines Teils der leicht abbauba-ren Bestandteile der Abfälle die Zufuhr des sauerstoffhalti-- 5 - gen Gases zu dem Behälter beendet wird, wobei die Ab-fälle anschließend in demselben Behälter unter Sauerstoff-ausschluss durch anaerobe Mikroorganismen anaerob ab-gebaut werden, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem anaeroben Abbau erneut ein aerober Abbau in demselben Behälter durchgeführt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die anaeroben Mikroorganismen zu Beginn des erneuten aeroben Abbaus durch Spülen mit einem flüssigen Spül-medium, vorzugsweise Wasser, entfernt werden. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass während dem anaeroben Abbau als sauerstoff-freie Spülflüssigkeit Wasser zugeführt wird. 4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass vor dem aeroben Abbau ein anaerober Abbau durchgeführt wird. 5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die sich in dem sauerstoffhal-tigen Gas und/oder in der Spülflüssigkeit ansammelnden Stoffwechselprodukte neutralisiert werden. 6. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass während dem aeroben Abbau eine Spülflüssigkeit zugeführt wird. Die Patentinhaberin macht im wesentlichen geltend, dass der Gegenstand der neuen Patentansprüche 1 bis 6 gegenüber den Entgegenhaltungen neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Entgegenhaltung (1), auf die das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Zurückweisungsbeschluss gestützt habe, habe mit dem Gegenstand des neuen Hauptanspruchs lediglich Merkmale von dessen Oberbegriff gemeinsam. Der - 6 - Fachmann könne dieser Entgegenhaltung keine Hinweise darauf entnehmen, nach dem anaeroben Abbau erneut einen aeroben Abbau in demselben Behälter durchzuführen. Gleiches gelte für die übrigen im Verfahren befindlichen Entge-genhaltungen: (2) DE 36 37 393 C2, (3) DE 30 24 813 C2, (4) DE 38 29 018 A1, (5) DE 36 07 920 A1, (6) DE 34 20 433 A1, (7) DE 38 35 230 A1, (8) EP 0 302 852 A1, (9) EP 0 172 292 A1, (10) FR 2 152 431, (11) DE 26 41 750 A1, (12) DE 33 30 542 A1, (13) DE OS 22 53 009, (14) DE 31 04 769 A1, (15) DE 38 27 288 C2, (16) DE 31 02 739 A1. Keine dieser Vorveröffentlichungen offenbare die für den Anmeldungsgegenstand charakteristische Abfolge einer zunächst aeroben, dann anaeroben und schließ-lich erneut aeroben Behandlung der Abfälle in demselben Behälter. Da diese Merkmalskombination durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften auch nicht nahegelegt werde, sei der Anmeldungsgegenstand in der Fassung des neuen Patentanspruchs 1 nicht nur neu, sondern auch erfinderisch. - 7 - Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 und der Beschreibung Seiten 1 bis 5 (7 Blatt), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30.11.01, aufrechtzuerhal-ten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (§ 73 PatG); sie führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Der gültige Patentanspruch 1 leitet sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 4 iVm Patentschrift Spalte 3, Zeilen 24 bis 31 und Spalte 5, Zeilen 23 bis 25 bzw aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 6, und 8 iVm Seite 1, Zeilen 11 bis 8 von un-ten, Seite 4, Zeilen 8 bis 3 von unten sowie Seite 8, Zeilen 12 und 13 ab. Die Ge-genstände der Patentansprüche 2 bis 6 sind den erteilten Patentansprü-chen 2, 3, 5, 6 und 7 iVm Spalte 3, Zeilen 14 bis 18 bzw den ursprünglichen Pa-tentansprüchen 2, 3, 7, 14 und 15 zu entnehmen. 2. Das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da die nunmehr beanspruchte Abfolge der Verfahrensschritte in keiner der dem Senat vorliegen-den Druckschriften in allen Einzelheiten beschrieben wird. - 8 - In der Entgegenhaltung (1) wird ein Verfahren zum Fermentieren von organischen Materialien beschrieben, bei dem das organische Material zunächst aerob unter Luftzufuhr und danach anaerob unter Luftabschluss abgebaut wird. Die hier ein-gesetzte Vorrichtung besteht zwar aus einem Behälter, dieser ist jedoch in eine aerobe und eine anaerobe Kammer unterteilt und kann daher nicht als ein Behäl-ter im Sinne des vorliegenden Patents bezeichnet werden. In der Entgegenhaltung (1) findet sich auch kein Hinweis, dass das nach der anaeroben Stufe anfallende Endprodukt einer erneuten aeroben Verfahrensstufe zugeführt werden soll. Die beanspruchte Abfolge der Verfahrensschritte ist somit in der Druckschrift (1) nicht mehr vorbeschrieben. Dokument (2) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Abfallkompostierung, wobei in einem einzigen aeroben Verfahrenschritt die Abfälle unter angepasster Luftzuführung abgebaut und anschließend getrocknet werden (s zB (2) Patentan-sprüche). Nach Entgegenhaltung (3) wird Rottegut aus organischen Abfällen und/oder Klärschlamm in zwei Verfahrensstufen kompostiert. Einer ersten aeroben oder anaeroben Stufe in einem ersten Behälter folgt eine aerobe Verfahrensstufe in einem zweiten Behälter (s zB (3) Sp 2 Z 66 bis Sp 3 Z 17). Das Verfahren ge-mäß Dokument (4) arbeitet nur mit einem einzigen aeroben Abbau der organi-schen Stoffe in einem vorzugsweise geschlossenen Behälter. Nach Druckschrift (5) werden organische Abfälle in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensstufen in verschiedenen Behältern kompostiert, von denen die erste vorzugsweise anaerob und aerob und die zweite aerob arbeitet (s zB (5) Patentansprüche). Ein Verfahren zur gleichzeitigen Herstellung von Biogas und Düngemitteln ist aus der Offenle-gungsschrift (6) bekannt. In einem Vorfermenter wird die Biomasse zunächst ae-rob oder anaerob zu niedrigen organischen Säuren, CO2 und H2 umgesetzt. Im Hauptfermenter werden die Zwischenprodukte durch Anaerobier zu CH4 und CO2 umgewandelt. In einem Nachfermenter wird die Biomasse dann anaerob restlos ausgegoren (s zB (6) Patentansprüche). Das Verfahren zur Energiegewinnung durch Müllentgasung nach Druckschrift (7) wird nur unter anaeroben Bedingungen betrieben (s zB (7) Patentansprüche). Gemenge aus Feststoffen und Flüssigkeit - 9 - werden gemäß der europäischen Patentanmeldung (8) in verschiedenen Behäl-tern zunächst zweimal anaerob behandelt und dann einer aeroben Behandlung zugeführt (s zB (8) Patentansprüche). Nach Dokument (9) werden die organischen Abfälle zuerst in eine flüssige und eine feste Phase getrennt. Anschließend wird die flüssige Phase unter anaeroben Bedingungen und die feste Phase unter aero-ben Bedingungen behandelt (s zB (9) Patentansprüche). Einer aeroben Verfah-renstufe folgen in der Entgegenhaltung (10) zwei anaerobe Verfahrenstufen (s zB S 1 le Abs). Keine der Entgegenhaltungen (2) bis (10) nimmt somit das patentge-mäße Verfahren vorweg. Die Entgegenhaltung (11) beschreibt ein Verfahren zur Reinigung von Abwasser mit einem hohen Gehalt an organischen Stoffen. Konzentriertes mit organischen Stoffen verunreinigtes Abwasser wird einer ersten anaeroben Stufe 1 zugeführt (vgl mit geltendem Patentanspruch 4) in der ein erster anaerober Abbau durchge-führt wird. Das Gemisch aus der ersten Stufe wird anschließend in die erste ae-robe Stufe 2 geführt. Der zur Aufrechterhaltung des aeroben Mediums notwendige Sauerstoff wird entweder aus der Luft oder in Reinform geliefert. Nach Abbau zu-mindest eines Teils der leicht abbaubaren Bestandteile der Abfälle schließt sich der ersten aeroben Stufe 2 eine zweite anaerobe Stufe 3 an. Zur Erzielung einer vollständigen Abwasserreinigung leitet man das Abwasser gegebenenfalls in eine zweite aerobe Stufe 4. Gemäß (11) Seite 5, letzter Absatz besteht jede der ange-führten Stufen 1, 2, 3 und 4 aus einem oder mehreren Behältern, wobei ein Be-hälter mit den zu verarbeitenden Stoffen gefüllt und nach einer bestimmten Ver-weilzeit, in der die gewünschte Stoffumwandlung stattfindet, wieder entleert wird. Demgegenüber werden patentgemäß jedoch Festmassen in nur einem einzigen Behälter kompostiert, so dass auch diese Druckschrift der Neuheit des patentge-mäßen Verfahrens nicht entgegensteht. Die Offenlegungsschrift (12) betrifft ein Verfahren zur Aufbereitung von Biomas-sen, das in zwei deutlich voneinander getrennten Phasen abläuft. In der ersten Phase sollen sich hier überwiegend anaerobe Bakterien entwickeln, während in - 10 - der zweiten Phase aerobe Bakterien den Kompost erzeugen (s zB (12) Patentan-sprüche). Im Verfahren zum Kompostieren von Klärschlamm nach Entgegenhal-tung (13) wird mit einem einzigen aeroben Prozess, der über die Luftzufuhr steu-erbar ist, gearbeitet. Das zur Verrottung bestimmte zerkleinerte Material wird ge-mäß Druckschrift (14) im Reaktorinneren unter ständiger Vermischung in einem Kreislauf durch verschiedene Kammern geführt. Das Verfahren zum mikrobiologi-schen Abbau von organischen Abfällen der Entgegenhaltung (15) bedient sich eines allseits geschlossenen Behälters in dem die Abfälle diskontinuierlich belüftet werden. In Dokument (16) wird schließlich pflanzliche oder tierische Biomasse in einem zweigeteilten Reaktor unter anaeroben Bedingungen aufbereitet. Somit können auch die Entgegenhaltungen (12) bis (16) die Neuheit des patentgemäßen Verfahrens nicht in Frage stellen. 3. Der Gegenstand des gültigen Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Ausgehend vom Stand der Technik liegt dem Patent nunmehr die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Kompostierung von organischen Abfällen bereitzu-stellen, mit welchem ein verbessertes Endprodukt erhalten werden kann (geltende Unterlagen Sp 2 Z 25 bis 27). Im gesamten druckschriftlich belegten Stand der Technik findet sich jedoch kein Vorbild für ein Verfahren zur Kompostierung von organischen Abfällen mit den patentgemäßen Merkmalen: (a) Die Abfälle in Form von Festmassen werden zunächst in einem Behälter durch aerobe Mikroorganismen unter Zufuhr eines sauerstoffhaltigen Gases aerob abgebaut und (b) nach Abbau zumindest eines Teils der leicht abbaubaren Bestandteile der Abfälle wird die Zufuhr des sauerstoff-haltigen Gases zu dem Behälter beendet, wobei - 11 - (c) die Abfälle anschließend in demselben Behälter unter Sauer-stoffausschluss durch anaerobe Mikroorganismen anaerob abgebaut werden und (d) nach dem anaeroben Abbau erneut ein aerober Abbau in demselben Behälter durchgeführt wird. Zwar ist aus (1) ein Verfahren zum Fermentieren von organischen Materialien be-kannt, bei dem das organische Material zunächst aerob unter Luftzufuhr und da-nach anaerob unter Luftabschluss abgebaut wird. Die hier eingesetzte Vorrichtung besteht aus einem einzigen Behälter, der jedoch in eine aerobe und eine anae-robe Kammer unterteilt ist. Die Abfälle werden nach der aeroben Fermentation durch eine Förderschnecke in die anaerobe Kammer überführt. Es findet sich in dieser Entgegenhaltung aber kein Hinweis, dass die Verfahrensschritte wiederholt durchlaufen werden können, dass also der anaeroben wieder eine aerobe Verfah-rensstufe folgen könnte. Aus der technischen Lehre der Druckschrift (1) kann auch nicht in naheliegender Weise abgeleitet werden, dass die Vorrichtungen (s zB (1) Fig 1 bis Fig 10) mit zusätzlichen Einrichtungen versehen werden können, die eine Rückführung der festen Produkte aus der flüssigen anaeroben Phase in die ae-robe Kammer ermöglichen. Das patentgemäße Verfahren wird somit durch Entge-genhaltung (1) nicht nahegelegt. Im Verfahren zur Reinigung von Abwasser mit einem hohen Gehalt an organi-schen Stoffen nach Entgegenhaltung (11) folgt einer ersten anaeroben Stufe eine erste aerobe Stufe. Der ersten aeroben Stufe schließt sich eine zweite anaerobe Stufe an. Zur Erzielung einer vollständigen Abwasserreinigung leitet man das Ab-wasser dann gegebenenfalls in eine zweite aerobe Stufe. Jede dieser Stufen wird jedoch gemäß der Lehre der Entgegenhaltung (11) in einem oder mehreren Be-hältern durchgeführt (s (11) S 6 le Abs iVm Abb 1) , wobei ein Behälter mit den zu verarbeitenden Stoffen gefüllt und nach einer bestimmten Verweilzeit, in der die gewünschte Stoffumwandlung stattfindet, wieder entleert wird. Dass anstatt Ab-wasser auch Festmassen mit dieser Abfolge der Verfahrensschritte in einem ein-- 12 - zigen Behälter behandelt werden können, kann der Fachmann der Entgegenhal-tung (11) aber nicht in naheliegender Weise entnehmen. Eine Anregung zur Behandlung von Festmassen mit den aus (11) bekannten Verfahrensschritten in einem einzigen (nicht in verschiedene Kammern unterteil-ten) Behälter, lässt sich auch aus einer Kombination von zwei oder mehreren der dem Senat bekannt gewordenen Druckschriften vorwärtsschauend nicht ableiten. Beim Vergleich mit dem Stand der Technik dürfen nämlich Kenntnisse aus der Erfindung nicht in den Stand der Technik hinein interpretiert werden. Die Beurtei-lung der erfinderischen Tätigkeit hat vielmehr vorwärtsschauend, basierend auf der Gesamtschau des Standes der Technik zu erfolgen. Im vorliegenden Fall könnten jedoch nur bei Kenntnis der Erfindung einzelne Verfahrensschritte aus verschiedenen Entgegenhaltungen zur patentgemäßen Abfolge der Verfahrens-schritte in rückschauender Betrachtungsweise miteinander kombiniert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der im Verfahren befindlichen Druckschriften. Eine Anregung für das Verfahren zur Kompostierung von organi-schen Abfällen gemäß den geltenden Patentansprüchen lässt sich aus den Druck-schriften (1) bis (16) durch eine vorwärtsschauende Beurteilung des Standes der Technik jedenfalls nicht ableiten. 4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit nicht nur neu und unbestritten gewerblich anwendbar, sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig. Die rückbezogenen Patent-ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungsformen und haben daher ebenfalls Bestand. - 13 - Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss, dessen Gründe gegenüber dem neu formulierten eingeschränkten Patentbegehren nicht mehr zum Tragen kommen, aufzuheben und das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhal-ten. Moser Wagner Harrer FeuerleinJu
Full & Egal Universal Law Academy