BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 68/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 11 244.7-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser sowie den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. Juli 2000 hat die Prüfungsstelle für Klas-se A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 197 11 244.7-41 mit der Bezeichnung "Lichtschutzzubereitungen mit einem Gehalt an Partialglyceriden der Bernsteinsäure und wasserlöslichen UV-Filtersubstanzen" aus den Gründen des Bescheides vom 28. Juli 1998 gemäß § 48 PatG zurückge-wiesen. Dem Beschluß liegen die am 7. Juli 1998 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen die Ansprüche 1 und 7 wie folgt lauten: "1. Kosmetische und dermatologische W/O-Emulsionen, enthal-tend eine wirksame Menge (a) einer oder mehrerer UV-Filtersubstanzen, die an ihrem Mole-külgerüst eine oder mehrere Sulfonsäuregruppen bzw Sulfo-natgruppen tragen und (b) eine oder mehrere Substanzen gewählt aus der Gruppe der Partialglyceride der Bernsteinsäure mit folgender Strukturfor-mel - 3 - wobei folgende Reste R, R’, R’’, R’’’ unabhängig voneinander be-deuten können H, verzweigtes oder unverzweigtes C1–26 – Alka-noyl. 7. Verwendung einer oder mehrerer grenzflächenaktiver Substan-zen, gewählt aus der Gruppe der Partialglyceride der Bernstein-säure mit folgender Strukturformel wobei folgende Reste R, R’, R’’, R’’’ unabhängig voneinander be-deuten können H, verzweigtes oder unverzweigtes C1-26 - Alka-noyl, zum Erzielen oder Erhöhen der Stabilität von Emulsionen ge-genüber der Gegenwart von Elektrolyten, insbesondere zum Er-zielen oder Erhöhen der Stabilität von W/O-Emulsionen gegen-über der Gegenwart von Elektrolyten, insbesondere von sulfonier-ten UV-Filtersubstanzen." Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, die mit dem Anspruch 1 beanspruchte kosmetische oder dermatologische W/O-Emulsion beruhe in Hin-blick auf die Entgegenhaltungen (1) DE 195 20 237 A1 und (2) Fiedler, Dr. H. P.: Lexikon der Hilfsstoffe für Pharmazie, Kos-metik und angrenzende Gebiete, 3. Auflage, Aulendorf, Editio Cantor 1989, Seite 645 - 4 - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. (1) - bezüglich derer bereits im Bescheid vom 9. Oktober 1997 dargelegt worden war, daß daraus Sonnenschutzmittel, die sulfonierte UV-Filtersubstanzen und Emulgatoren umfaßten, bekannt seien - schließe auch W/O-Emulsionen ein. Von dem anmeldungsgemäß verwendeten Emulgator Imwitor ® 780K sei aber aus (2) bekannt, daß er für W/O-Emulsionen mit hohem Wassergehalt besonders geeignet sei. Es biete sich daher an, diesen Stoff zur Herstellung der beanspruchten Emulsionen zu verwenden. Auch der An-spruch 7 sei in Hinblick auf (2) mangels erfinderischen Inhaltes nicht patentfähig, nachdem der in Rede stehende Emulgator dort als oxidationsstabil angegeben werde und bei seiner Anwendung daher eine höhere Stabilität der W/O-Emulsion bewirke. Die Anmelderin widerspricht mit ihrer Eingabe vom 15. März 1999 diesem Vorbrin-gen, da ein Rückschluß von der in (2) angegebenen Oxidationsstabilität auf die in der Anmeldung angestrebte Emulsionsstabilität nicht gerechtfertigt sei. Im Zusam-menhang damit erklärt sie sich im Rahmen der am 23. April 1999 stattfindenden Anhörung bereit, Vergleichsversuche vorzulegen, die die Überlegenheit der gel-tend gemachten Emulgatoren gegenüber vergleichbaren belegen sollten. Diese Vergleichsversuche waren jedoch trotz mehrmaliger Fristgewährungen nicht vor-gelegt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg füh-ren. - 5 - Die kosmetischen oder dermatologischen W/O-Emulsionen nach Anspruch 1 mö-gen gegenüber den Entgegenhaltungen neu sein. Die Beschwerde ist aber zu-rückzuweisen, weil ihre Bereitstellung jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruht. Lichtschutzzubereitungen nach dem Stand der Technik sind in der Regel mit dem Nachteil verbunden, daß mit ihnen nur vergleichsweise niedrige Lichtschutzfakto-ren erreicht werden können, die Lichtschutzfilter nicht die genügende UV-Stabili-tät, eine nicht genügend hohe Löslichkeit oder Dispergierbarkeit in kosmetischen oder dermatologischen Zubereitungen oder auch sonstige Inkompatibilitäten mit kosmetischen oder dermatologischen Zubereitungen aufweisen oder die Zuberei-tungen mehrere Nachteile zugleich besitzen (vgl Beschreibung S 2 Abs 5). Aufga-be der vorliegenden Anmeldung ist es nicht nur diesen Nachteilen abzuhelfen, sondern darüber hinaus auch Lösungswege zu kosmetischen oder dermatologi-schen Emulsionen aufzudecken, welche gegenüber erhöhten Elektrolytkonzentra-tionen bzw erhöhten Ionenstärken stabil sind, da wasserlösliche UV-Filtersubstan-zen Elektrolyte sind, die insbesondere O/W-Emulsionen destabilisieren. Zudem sollen Lichtschutzzubereitungen bereitgestellt werden, deren Verwendung gleich-zeitig dermatologisch unbedenklich ist und die weitgehend wasserfest sind (vgl Beschreibung S 4 Abs 1 bis S 5 Abs 2). Als Lösung dieser Probleme werden nach Anspruch 1 kosmetische oder dermato-logische W/O-Emulsionen vorgeschlagen, die neben einer oder mehreren UV-Fil-tersubstanzen, die an ihrem Molekülgerüst eine oder mehrere Sulfonsäuregruppen bzw Sulfonatgruppen tragen, eine oder mehrere Partialglyceride der Bernsteinsäu-re der angegebenen Strukturformel enthalten (vgl geltender Anspruch 1 iVm Be-schreibung S 5 Abs 4). Die Bereitstellung der beanspruchten kosmetischen oder dermatologischen W/O-Emulsionen muß jedoch in Hinblick auf die Entgegenhaltungen (1) und (2) als na-heliegend angesehen werden. Kosmetische oder dermatologische Zubereitungen, - 6 - die als W/O-Emulsionen vorliegen können und zugleich als UVB-Filter ua eine oder mehrere Sulfonsäure- bzw Sulfonatgruppen tragende UV-Filtersubstanzen enthalten können, werden in (1) angegeben (vgl S 8 Z 47 bis 51, S 10 Z 7, Z 37 bis 39 und 57 bis 65). Während die Herstellung dieser Emulsionen nach den übli-chen, dem Fachmann geläufigen Regeln geschieht bzw Emulgatoren eingesetzt werden, wie sie üblicherweise verwendet werden (vgl Beschreibung S 8 Z 47 bis S 9 Z 6 und S 10 Z 8 bis 10), sind es anmeldungsgemäß eine oder mehrere ober-flächenaktive Substanzen, gewählt aus der Gruppe der Partialglyceride der Bern-steinsäure der angegebenen Strukturformel, die als Emulgatoren Verwendung fin-den. Bei dieser Substanzklasse handelt es sich um an sich bekannte W/O-Emul-gatoren, die sich dadurch auszeichnen, daß sie über eine gute Haut- und Schleim-hautverträglichkeit verfügen, oxidationsstabil sind und für W/O-Emulsionen mit ei-nem hohen Wassergehalt als geeignet gelten (vgl (2) S 645 re Sp Abs 4 "Imwitor 780 K" sowie geltende Beschreibung S 6 Abs 1 und 2). Der Fachmann, hier ein Di-plom-Chemiker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung kosme-tischer und dermatologischer Zubereitungen, der vor die Aufgabe gestellt ist, W/O-Emulsionen bereitzustellen, die ua nicht nur stabil sind, sondern auch vom derma-tologischen Standpunkt aus nicht mit Nachteilen behaftet sein sollen (vgl geltende Beschreibung S 4 Abs 2), wird diese Erkenntnisse bei der Lösung seiner Aufgabe berücksichtigen. Er wird diesen Emulgator nicht nur in seine Überlegungen mitein-beziehen, weil Partialglyceride der Bernsteinsäure ihm bekannte Emulgatoren dar-stellen. Ihre Verwendung bietet sich ihm auch deshalb - ohne daß er erfinderisch tätig zu werden braucht - an, weil er gleichfalls von einer W/O-Emulsion mit einem hohen Wassergehalt ausgeht (vgl geltende Beschreibung S 19 Abs 8 iVm den Bei-spielen 1 bis 6) und er alleine schon bedingt durch den kosmetischen oder derma-tologischen Anwendungsbereich von vorne herein nur solche Substanzen in Be-tracht ziehen wird, von denen bereits bekannt ist, daß sie gut verträglich sind. An-gesichts der dargelegten Sachlage bedurfte es zur Bereitstellung der im An-spruch 1 beanspruchten kosmetischen und dermatologischen W/O-Emulsion so-mit lediglich einer begrenzten Anzahl routinemäßiger Versuche, um den ge-wünschten Erfolg, nämlich die Herstellung stabiler, wasserfester W/O-Emulsionen - 7 - mit einem hohen Lichtschutzfaktor, die sulfonierte UV-Filtersubstanzen und Par-tialglyceridester der Bernsteinsäure der angegebenen Strukturformel enthalten, festzustellen. Die Anmelderin macht zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit zwar geltend, die W/O-Emulsionen nach Anspruch 1 seien trotz eines hohen Gehaltes an sulfo-nierten UV-Filtersubstanzen erstaunlicherweise stabil, was auf die Verwendung der Partialglyceridester zurückzuführen sei (vgl geltende Beschreibung S 9/10 Brückenabsatz iVm der Niederschrift über die Anhörung vom 23. April 1999). Der anmeldungsgemäß in diesem Zusammenhang als vorteilhaft genannte Bereich von 0,1 Gew-% bis 10 Gew-% bezogen auf das Gesamtgewicht der Zusammen-setzung (vgl geltende Beschreibung S 14 Abs 2) stimmt aber weitgehend mit dem in (1) für die UVB-Filtersubstanzen angegebenen Bereich überein, der dort bei 0,1 Gew-% bis 30 Gew-%, vorzugsweise bei 0,5 Gew-% bis 10 Gew-% liegt (vgl Beschreibung S 10 Z 40 bis 44 und 57 bis 65). Damit werden in (1) vergleichbare Konzentrationen für sulfonierte UV-Filtersubstanzen beschrieben, dh auch nach dieser Entgegenhaltung W/O-Emulsionen bereitgestellt, die erhöhte Elektrolytkon-zentrationen aufweisen. Hinweise auf ein in der Fachwelt bestehendes Vorurteil dahingehend, daß bei W/O-Emulsionen dann Instabilitäten zu befürchten seien, wenn sie einen höheren Gehalt an den wasserlöslichen, sulfonierten UV-Filtersub-stanzen enthielten und sich bei Einsatz dieser Substanzen auch bezüglich der Löslichkeit oder Dispergierbarkeit Probleme ergäben, sind (1) dagegen nicht zu entnehmen. Auch der Argumentation der Anmelderin bezüglich des erzielbaren höheren Licht-schutzfaktors der beanspruchten Zubereitungen nach Anspruch 1 kann nicht ge-folgt werden. (1) vermittelt nämlich ferner die Lehre, daß die in Rede stehenden Konzentrationsbereiche die Haut vor dem gesamten Bereich der ultravioletten Strahlung schützen und diese damit für einen umfassenden Lichtschutz der Haut ausreichen (vgl Beschreibung S 10 Z 40 bis 44). Da sich darüber hinaus höhere Lichtschutzfaktoren im allgemeinen nur durch hohe Mengen an UV-Filtersubstan- - 8 - zen erreichen lassen (vgl geltende Beschreibung S 4 Abs 5), im Falle der Emulsio-nen nach (1) aber die gleichen Konzentrationsbereiche für die UV-Filtersubstan-zen angegeben werden wie für die beanspruchten W/O-Emulsionen, ist nicht er-sichtlich, weshalb sich mit dem Einsatz gleicher Mengen an UV-Filtersubstanzen unterschiedliche Lichtschutzfaktoren einstellen sollten. Angaben bzw Nachweise, die die Ausführungen in der geltenden Beschreibung belegen könnten, daß mit der im Anspruch 1 beanspruchten W/O-Emulsion eini-gen, wenn nicht allen dort genannten Nachteilen des Standes der Technik abge-holfen werden konnte, sind weder den eingereichten Unterlagen zu entnehmen noch vorgelegt worden. Unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen (1) und (2) erscheinen diese Nachteile vielmehr in einigen, wenn nicht sogar in allen Punk-ten bereits vor dem Anmeldetag überwunden gewesen zu sein. Es sind daher keine Argumente erkennbar, die die Patentfähigkeit des Gegenstan-des nach Anspruch 1 begründen könnten. Somit bildet der geltende Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit keine Grundlage für eine Patenterteilung. Die Verwendung einer oder mehrerer grenzflächenaktiver Substanzen, gewählt aus der Gruppe der Partialglyceride der Bernsteinsäure der angegebenen Struk-turformel nach Anspruch 7 zum Erzielen oder Erhöhen der Stabilität von Emulsio-nen gegenüber der Gegenwart von Elektrolyten kann gleichfalls nicht als erfinderi-sche Leistung gesehen werden. Die Verwendung als Emulgatoren in W/O-Emul-sionen wird dem Fachmann - wie vorstehend dargelegt - mit (2) nahegelegt. Inwie-fern nun die Verwendung dieser dem Fachmann bereits bekannten Emulgatoren statt anderer üblicher oberflächenaktiven Substanzen in den Zubereitungen nach (1) zu Emulsionen führen, die sich hinsichtlich der Stabilität vom Stand der Tech-nik unterscheiden, ist aber weder den Erstunterlagen zu entnehmen noch im Laufe - 9 - des Prüfungsverfahrens von der Anmelderin mit der Vorlage von Nachweisen be-legt worden. Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 müssen das Schicksal der Ansprüche 1 und 7 teilen, weil über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann. Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zu-rückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschlie-ßen. Moser Harrer Proksch-Ledig Gerster Pü
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