BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 70/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Juni 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 36 240.4-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Patent er-teilt. B e z e i c h n u n g : Verfahren zur on-site Reinigung von schadstoffhaltigen Bodenschichten in Grund-wasser führenden Bodenformationen A n m e l d e t a g : 5. August 1998 Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 7. August 1997 ist in Anspruch genommen. (Aktenzeichen der Erstanmeldung 197 34 787.8-45). Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 22. Juni 2001 Beschreibung Seiten 1 bis 3, 7, 8, 10, 13, 14, eingegangen am 5. August 1998 Beschreibung Seiten 4 bis 6, 9, 11, 12, 15, 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2001 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingegangen am 5. Au-gust 1998. - 3 - G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Juli 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 09 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 198 36 240.4-45 mit der Bezeichnung "Verfahren zur on-site Reinigung von schadstoffhaltigen Boden-schichten in Grundwasser führenden Bodenformationen" aus den Gründen des Bescheids vom 22. November 1999 zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 9 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: "Verfahren zur on-site Reinigung von sich lateral erstreckenden, im Bereich Grundwasser führender Bodenformationen angeordne-ter schadstoffhaltigen Bodenschichten (1), wobei oberhalb der sich lateral erstreckenden schadstoffhaltigen Bodenschicht (1) ange-ordnete, nicht schadstoffbelastete Bodenschichten (3) zunächst ausgekoffert und in zumindest einem Haufwerk on-site abgelegt werden, wobei in einem ersten Teilbereich (4) der schadstoffhalti-gen Bodenschicht ein Teil der schadstoffhaltigen Bodenschicht (1) ausgehoben und durch anströmendes Grundwasser und/oder durch hiervon separates Einbringen von Wasser ein Grubenwas-sersammelbecken (5) angelegt wird, wobei durch Eintrag von me-chanischer Energie in das Grubenwassersammelbecken (5) sowie in schadstoffhaltigen Boden im Rand- und/oder Bodenbereich des Grubenwassersammelbeckens (5) eine Fluidisierung eines zwei-ten Teilbereichs (8) der schadstoffhaltigen Bodenschicht (1) durch-geführt wird und hierbei Schadstoffe von Bodenkörnern mecha-- 4 - nisch und/oder biologisch und/oder chemisch abgelöst und in die wäßrige Phase überführt werden, und/oder für biologischen und/oder chemischen Abbau an Bodenkörnern aufgeschlossen werden, wobei mit Schadstoffen belastetes Wasser aus dem Gru-benwassersammelbecken (5) abgezogen wird, wobei die Schad-stoffe in Aufbereitungs- und/oder Reinigungsmodulen (18) aus dem Wasser abgeschieden, aufkonzentriert und entsorgt werden, wobei nach Abscheidung und/oder Abbau der Schadstoffe das Wasser wieder in das Grubenwassersammelbecken (5) eingeleitet und/oder in eine Kanalisation abgeleitet wird, wobei zumindest teil-gereinigter Boden aus dem Grubenwassersammelbecken (5) ab-gezogen und in einem Prozeßbodenhaufwerk (6) außerhalb der mit Schadstoffen belasten Bodenschicht (1) abgelegt wird, wobei durch weiteren Eintrag von mechanischer Energie in das Gruben-wassersammelbecken (5) sowie den Boden im Bereich eines seit-lichen Randes (7) des Grubenwassersammelbeckens (5) sukzes-sive und lateral fortschreitend eine Fluidisierung dritter, vierter und so weiter Teilbereiche (8) der schadstoffhaItigen Bodenschicht (1) durchgeführt wird bei andauerndem Abzug von mit Schadstoffen belasteten Wassers, andauernder Wiedereinleitung und/oder Ab-leitung des Wassers nach Abscheidung und/oder Abbau der Schadstoffe und andauerndem Abzug gereinigten Bodens, wobei entweder nach Behandlung der gesamten, sich lateral erstrecken-den, mit Schadstoffen belasteten Bodenschicht (1) das Prozeßbo-denhaufwerk (6) wieder eingebaut wird, oder wobei gereinigter Bo-den aus dem Prozeßbodenhaufwerk (6) dem lateralen Fortschritt der Fluidisierung nachlaufend und im wesentlichen gegenüberlie-gend (bezogen auf die laterale Erstreckung des Grubenwasser-sammelbeckens (5), im wesentlichen randseitig) sukzessive wie-der in das Grubenwassersammelbecken (5) eingebaut wird, wobei die Rückführung von gereinigtem Wasser bzw die Zufuhr von - 5 - Wasser (mit Ausnahme des anströmenden Grundwassers) mit der Maßgabe geregelt oder gesteuert wird, daß das Volumenverhält-nis Boden zu Wasser im Grubenwassersammelbecken (5) im Be-reich von 4:1 bis 1:20 liegt." Im Prüfungsbescheid wurden dem Anmelder folgende Druckschriften genannt: (1) WLB, Wasser, Luft und Boden 4/1990, Seiten 58 bis 61 (1a) DE 39 27 418 C3 (1b) DE 39 20 800 C1 (1c) DE 39 04 328 C1 (1e) DE 38 44 689 C2 (1f) DE 38 43 836 A1 (2) DE 36 07 471 A1 (3) DE 39 06 403 A1. In diesem Bescheid wurde von der Prüfungsstelle auf Unklarheiten in den Ansprü-chen hingewiesen. Es wurde auch ausgeführt, daß der einzig erkennbare Unter-schied des beanspruchten Verfahrens zum aufgezeigten Stand der Technik der sei, daß nach vorliegender Sache kein Schutz der nicht (mehr) kontaminierten Be-reiche durch eine Abtrennung erfolge, was jedoch nicht auf einer erfinderischen Leistung basiere. Hierzu hat sich der Anmelder innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Im Hinblick auf den bekannt gewordenen Stand der Technik verfolgt er sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 6 weiter, von denen der Anspruch 1 nach Berichtigung der offensichtlichen Schreibfehler "ProzeßbodenHaufwerk" zu "Prozeßbodenhaufwerk" und "belasten" zu "belaste-ten" (S 2 Z 6 der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung) wie folgt lautet: - 6 - "Verfahren zur on-site Reinigung von sich lateral erstreckenden, im Bereich Grundwasser führender Bodenformationen angeordne-ter schadstoffhaltigen Bodenschichten (1), wobei oberhalb der sich lateral erstreckenden schadstoffhaltigen Bodenschicht (1) ange-ordnete, nicht schadstoffbelastete Bodenschichten (3) zunächst ausgekoffert und in zumindest einem Haufwerk on-site abgelegt werden, wobei in einem ersten Teilbereich (4) der schadstoffhalti-gen Bodenschicht ein Teil der schadstoffhaltigen Bodenschicht (1) ausgehoben und durch anströmendes Grundwasser und/oder durch hiervon separates Einbringen von Wasser ein Grubenwas-sersammelbecken (5) angelegt wird, wobei durch Eintrag von me-chanischer Energie in das Grubenwassersammelbecken (5) sowie in schadstoffhaltigen Boden im Rand- und/oder Bodenbereich des Grubenwassersammelbeckens (5) eine Fluidisierung eines zwei-ten Teilbereichs (8) der schadstoffhaltigen Bodenschicht (1) durch-geführt wird und hierbei Schadstoffe von Bodenkörnern mecha-nisch abgelöst und in die wäßrige Phase überführt werden, wobei mit Schadstoffen belastetes Wasser aus dem Grubenwassersam-melbecken (5) abgezogen wird, wobei die Schadstoffe in Aufberei-tungs- und/oder Reinigungsmodulen (18) aus dem Wasser abge-schieden, aufkonzentriert und entsorgt werden, wobei nach Ab-scheidung und/oder Abbau der Schadstoffe das Wasser wieder in das Grubenwassersammelbecken (5) eingeleitet und/oder in eine Kanalisation abgeleitet wird, wobei zumindest teilgereinigter Bo-den aus dem Grubenwassersammelbecken (5) abgezogen und in einem Prozeßbodenhaufwerk (6) außerhalb der mit Schadstoffen belasteten Bodenschicht (1) abgelegt wird, wobei durch weiteren Eintrag von mechanischer Energie in das Grubenwassersammel-becken (5) sowie den Boden im Bereich eines seitlichen Ran-des (7) des Grubenwassersammelbeckens (5) kontinuierlich suk-zessive und lateral fortschreitend eine Fluidisierung dritter, vierter - 7 - und so weiter Teilbereiche (8) der schadstoffhaItigen Boden-schicht (1) durchgeführt wird bei andauerndem Abzug von mit Schadstoffen belasteten Wassers, andauernder Wiedereinleitung und/oder Ableitung des Wassers nach Abscheidung und/oder Ab-bau der Schadstoffe und andauerndem Abzug gereinigten Bo-dens, wobei entweder nach Behandlung der gesamten, sich lateral erstreckenden, mit Schadstoffen belasteten Bodenschicht (1) das Prozeßbodenhaufwerk (6) wieder eingebaut wird, oder wobei ge-reinigter Boden aus dem Prozeßbodenhaufwerk (6) dem lateralen Fortschritt der Fluidisierung nachlaufend und im wesentlichen ge-genüberliegend (bezogen auf die laterale Erstreckung des Gru-benwassersammelbeckens (5), im wesentlichen randseitig) suk-zessive wieder in das Grubenwassersammelbecken (5) eingebaut wird, wobei die Rückführung von gereinigtem Wasser bzw die Zu-fuhr von Wasser (mit Ausnahme des anströmenden Grundwas-sers) mit der Maßgabe geregelt oder gesteuert wird, daß das Vo-lumenverhältnis Boden zu Wasser im Grubenwassersammelbek-ken (5) im Bereich von 4:1 bis 1:20 liegt, und wobei in dem Gru-benwassersammelbecken (5) ein oder mehrere Brunnen zwecks Absenkung des Grundwasserspiegels eingerichtet sind." Die Ansprüche 2 bis 6 betreffen besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1. Der Patentanmelder trägt im wesentlichen vor, daß der Gegenstand des An-spruchs 1 neu sei, da aus keiner der in Betracht gezogenen Veröffentlichungen das beanspruchte Verfahren in allen Einzelheiten hervorgehe. Er ist der Auffas-sung, daß dem Gegenstand der Ansprüche 1 bis 6 auch die erfinderische Tätigkeit gegenüber den Entgegenhaltungen zuerkannt werden müsse. Das anmeldungs-gemäße Verfahren weise als Vorteil gegenüber den bekannten Verfahren auf, daß keine aufwendige Abtrennung verschiedener Behandlungsräume erforderlich sei. - 8 - Ein Arbeiten ohne Abgrenzungsmittel werde durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Die scheinbar simplen Maßnahmen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 würden nach Meinung des Anmelders zu beachtlichen Reinigungseffekten führen, und zwar ohne besonderen apparativen Aufwand. Beim nunmehr beanspruchten Verfahren handle es sich auf keinen Fall um eine Abänderung der bisher vorgeschlagenen Lösung, die schlechtere Reinigungser-gebnisse lediglich in Kauf nehme. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung am 22. Juni 2001 sowie Beschreibung Seiten 1 bis 3, 7, 8, 10, 13, 14, eingegangen am 5. August 1998, Austauschseiten 4 bis 6, 9, 11, 12, 15, 16, über-reicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2001 und 2 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 5. August 1998. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 6 bestehen keine Beden-ken. - 9 - Der neue Patentanspruch 1 wurde gegenüber dem ursprünglichen Patentan-spruch 1 dahingehend geändert, daß die Passagen "... und/oder biologisch und/oder chemisch ..." (S 17 Z 25 ursprüngliche Unterlagen) sowie "...und/oder für biologischen und/oder chemischen Abbau an Bodenkörnern aufgeschlossen wer-den ..." (S 17 Z 26 bis 28 ursprüngliche Unterlagen) ersatzlos gestrichen wurden. Auf Seite 18, Zeile 14 der ursprünglichen Unterlagen wurde vor "sukzessive" das Wort "kontinuierlich" eingefügt. Diese Präzisierung des Verfahrensschritts der Flui-disierung von weiteren Teilbereichen der schadstoffhaltigen Bodenschicht findet ihre Stütze im ursprünglichen Anspruch 2. Die zusätzliche Verfahrensmaßnahme am Ende des Patentanspruchs 1, daß in dem Grubenwassersammelbecken (5) ein oder mehrere Brunnen zwecks Absenkung des Grundwasserspiegels einge-richtet sind, geht auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 15, Zeile 31 bis Sei-te 16, Zeile 1 zurück. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 6. Der neue Anspruch 6 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 7, wo-bei der Ausdruck "beispielsweise" durch "vorzugsweise" und der Ausdruck "ggf" durch "optional" ersetzt wurden. Mit diesen Änderungen sind die von der Prüfungsstelle beanstandeten formalen Mängel ausgeräumt. Die Patentansprüche vermitteln jedenfalls in Verbindung mit der Beschreibung eine nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln. 2. Das nunmehr beanspruchte Verfahren ist neu, da es in keiner der dem Senat vorliegenden Druckschriften in allen Einzelheiten vorbeschrieben ist. Die Neuheit des Verfahrens wurde im Prüfungsbescheid, der dem angefochtenen Beschluß zu Grunde liegt, auch nicht in Frage gestellt. Die Überprüfung dieser Anforderung an eine patentfähige Erfindung für das Verfahren nach dem geltenden Patentan-spruch 1 durch den Senat hat zu keinem hiervon abweichenden Ergebnis geführt. Damit erübrigen sich nähere Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt. - 10 - 3. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anmeldung liegt das technische Problem zugrunde, ein Verfahren zur Reini-gung von schadstoffhaltigen Bodenschichten, welche im Bereich des Grundwas-serspiegels liegen, anzugeben, das schnell und mit wenig Aufwand durchzuführen ist, und dennoch innerhalb kurzer Zeit allen umwelttechnischen Anforderungen ge-nügende Reinigungsergebnisse liefert (geltende Unterlagen S 4 Z 4 bis 10). Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren nach Patentanspruch 1. Ein derartiges Verfahren wird durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Den aus dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen (1) bis (3) bekann-ten Verfahren zur Reinigung von schadstoffhaltigen Böden ist im wesentlichen ge-meinsam, daß der zu reinigende Boden in einzelne vertikal abgegrenzte Bereiche unterteilt wird. Der Reinigungsvorgang wird dann Abschnitt für Abschnitt durchge-führt. Zur Abgrenzung der einzelnen Bodenbereiche werden gemäß den Druck-schriften (1), (1b), (1c), (1e) oder (1f) Rohre oder trapezförmige Schalen einge-setzt. Wird die Spülflüssigkeit über Bohrrohre unter hohem Druck in den kontami-nierten Boden eingebracht, kann unter besonderen Bedingungen auf eine Abgren-zung des zu reinigenden Bodenkörpers verzichtet werden ((1a), (1f) Fig 1 oder (1) S 59 li Sp Z 3 bis 5). Nach Entgegenhaltung (2) erfolgt die Abgrenzung des konta-minierten Bodens in ein oder mehrere Teilvolumina durch Gefriertechnik. Bei dem Verfahren zur Reinigung von mit Schadstoffen belasteten Bodenarealen nach Do-kument (3) wird das zu reinigende Bodenareal mit Hilfe von Profilwänden in einzel-ne Teilreinigungsräume abgetrennt. Die Bodenreinigung wird gemäß dem gesam-ten ermittelten Stand der Technik aber immer abschnittsweise und diskontinuier-lich durchgeführt, auch wenn keine besonderen Abgrenzungsmaßnahmen vorge-sehen sind. - 11 - In der Entgegenhaltung (1f) wird bei der Diskussion des Standes der Technik (Sp 1 Z 38 bis Sp 2 Z 8) dargelegt, daß es beim Abbau verunreinigter Bodensäu-len ohne besondere Abtrennmaßnahmen zu einer unerwünschten Beeinflussung schon gereinigter oder schadstofffreier Bodenbereiche kommen kann und daß die Größe des gereinigten Bereiches um das Bohrrohr herum variiert. Somit kann bei einer derartigen Vorgehensweise nicht genau definiert werden, welche Bereiche des Bodens bereits gereinigt sind. Diese Nachteile werden im entgegengehalte-nen Stand der Technik dadurch umgangen, daß der in senkrechter Richtung fort-schreitende Reinigungsvorgang, jeweils innerhalb von in den Boden eingebrach-ten Kammern durchgeführt wird, die für den Fortschritt der Reinigung in waage-rechter Richtung versetzt in das Erdreich eingebracht werden. Damit wird eine ge-naue Festlegung des Verlaufs der Grenze zwischen schadstoffhaltigen und gerei-nigten Bodenbereichen ermöglicht. Insbesondere wird dadurch verhindert, daß mit Schadstoffen beladenes Reinigungsmedium in benachbarte, bereits gereinigte oder schadstofffreie Bereiche gelangt. Der Fachmann erachtete daher am Anmel-detag im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik ein streng ab-schnittweises Vorgehen bei der Bodensanierung als zwingend notwendig, wobei der Einsatz von Abgrenzungsmitteln als besonders vorteilhaft angesehen wurde. Demgegenüber kann gemäß der vorliegenden Erfindung bei einer kontinuierlichen Vorgehensweise ohne aufwendige Abgrenzungsmittel gearbeitet werden. Der An-melder konnte mit Hilfe von verschiedenen Sanierungsergebnissen zur Überzeu-gung des Senats glaubhaft belegen, daß bei Einhaltung aller Verfahrensschritte des gültigen Patentanspruchs 1 ein Reinigungsergebnis erzielt werden kann, das allen Anforderungen genügt. Mit dem vom Anmelder vorgeschlagenen Verfahren werden die im Stand der Technik beschriebenen Bedenken nicht einfach ignoriert und die vorhersehbaren Nachteile nicht einfach in Kauf genommen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung ver-hindert die anspruchsgemäße Absenkung des Grundwasserspiegels im Gruben-wassersammelbecken durch die Strömung des Grundwassers zum Sammelbek-ken hin wirksam die unerwünschte Beeinflussung schon gereinigter oder schad-- 12 - stofffreier Bodenbereiche. Durch die Summe der im Patentanspruch 1 genannten Verfahrensmaßnahmen können somit mit Hilfe einer scheinbar simplen Prozeß-führung Ergebnisse der Bodensanierung erzielt werden, die mit denen des Stan-des der Technik durchaus vergleichbar sind. Im Hinblick auf den entgegengehalte-nen Stand der Technik war es daher überraschend, daß bei der gegenüber den bekannten Verfahren vereinfachten Vorgehensweise nach Patentanspruch 1 nicht nur Kosten eingespart werden können, sondern auch ein unvorhersehbar guter Reinigungseffekt erzielt werden kann. Diese in ihrer Gesamtheit überraschenden Vorteile des Verfahrens nach Patentanspruch 1 tragen die für eine Patenterteilung notwendige erfinderische Tätigkeit. 4. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind nach alledem gewährbar. Die Be-schreibung ist angepaßt. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das nachge-suchte Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen. Moser Wagner Harrer Feuerlein Pü
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