BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 701/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. September 2002 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 48 952 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Nach Prüfung der Einsprüche wird das Patent mit folgenden Un-terlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 17. September 2002 und Beschreibung gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, daß auf Sei-te 6 Zeile 56 der Satzbestandteil "und/oder" durch das Wort "und" ersetzt wird. - 3 - G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 195 48 952 mit der Bezeichnung "Leichtmauermörtel" ist am 21. November 1996 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent sind am 21. Februar 1997 zwei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es an der Neuheit und an der erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende I macht als weiteren Widerrufsgrund geltend, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fach-mann sie ausführen könne. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verweisen die Einsprechenden auf folgende Druckschriften: (1) DE-U 92 01 498 (2) DE-OS 23 51 469 (3) DE 29 38 338 C 2 (4) DE 37 20 286 A 1 (5) RÖMPP CHEMIE LEXICON, 9. Auflage, Georg Thieme Verlag Stuttgart a) Seite 406 "Betonzuschlag" b) Seiten 415/416 "Bimsstein, Bimssand, Bimskies" c) Seite 3291 "Perlite" - 4 - (6) W. Albrecht, U. Mannherz, Zusatzmittel, Anstrichstoffe, Hilfs-stoffe für Beton und Mörtel, Bauverlag GmbH, Wiesbaden/Berlin, 1968, Seiten 27, 38 bis 50, 107 bis 113 (7) Prospekt der Firma HOECHST "Modern und rationell bauen mit Tylose® und Hilfsmitteln", Seiten 5, 8 und 37 (8) Prospekt über das Produkt "UCR" der Firma Chemotechnik-Ges. für Baustoffchemie mbH & Co. (9) H. Reul, Handbuch Bauchemie, Verlag für chem. Industrie, H. Ziolkowsky KG, Augsburg, 1991, Seiten 19, 54, 55, 211 bis 221 und 223/224 (10) Prospekt der Clariant GmbH, betreffend das Produkt ®Hosta-pur OSB (11) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr Z-17.1-624 vom 17. Juli 1998. Die Einsprechende I macht ferner die offenkundige Vorbenutzung einer seit etwa Mitte 1994 hergestellten, entsprechend der DIN 1053 als "Leichtmauermör-tel LM 21" bezeichneten Mischung mit einer bestimmten Zusammensetzung gel-tend, die im September bis November 1995 an verschiedene Abnehmer ausgelie-fert worden sei, und bietet hierfür Beweis durch Zeugnis und eidesstattliche Versi-cherung des Herrn W… an. Auf den Antrag der Einsprechenden I vom 28. März 2002 ist die Einspruchsakte gemäß PatG § 147 Abs 3 Ziff 2 dem Bundespatentgericht vorgelegt worden. Die Einsprechende I beantragt, das Patent zu widerrufen. - 5 - Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende II hat, wie auf die Terminsladung mitgeteilt, die Verhandlung nicht wahrgenommen. Mit Einspruchsschriftsatz vom 21. Februar 1997 hat sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaber treten dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und beantragen, die Einsprüche zurückzuweisen und das Patent beschränkt auf-rechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Patentansprüchen 1 bis 12 (Hauptantrag) hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag, jeweils mit Beschreibung gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, daß auf Seite 6 Zeile 56 der Satzbestandteil "und/oder" durch "und" ersetzt wird. Die dem Hauptantrag zugrundeliegenden Patentansprüche 1 bis 12 lauten: "1. Leichtmauermörtel mit - 0,1 bis 5 Gew.-% Styropor einer Korngröße bis 6 mm - 3 bis 18 Gew.-% Perlite einer Korngröße bis 6 mm - 35 bis 80 Gew.-% Zement - 10 bis 20 Gew.-% Kalk - 0,1 bis 0,5 Gew.-% Betonverflüssiger (bezogen auf das Trockengewicht) 2. Leichtmauermörtel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß der Trockengewichtsanteil des Styropors 0,1 bis 2 Gew.-% vorzugsweise 0,2 bis 1 Gew.-% beträgt. - 6 - 3. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 oder 2, da-durch gekennzeichnet, daß die Styroporanteile aus Abfallproduk-ten von Verpackungsmaterial oder Baustoffabfällen bestehen. 4. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Trockengewichtsanteil der Perlite 4 bis 15 Gew.-%, vorzugsweise 5 bis 10 beträgt. 5. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Perlite eine Korngröße von bis zu 2 mm, vorzugsweise bis zu 1,5 mm aufweisen. 6. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Anteil des Betonverflüssigers 0,2 bis 0,3 Gew.-% beträgt. 7. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß er pro Kubikmeter Trockenvolumen ca 2 kg Betonverflüssiger aufweist. 8. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 7, mit ei-nem Anteil von 10 bis 20 Gew.-% Füllstoffen, insbesondere Koh-lenflugasche. 9. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 8, gekenn-zeichnet durch einen Luftporenbildner, vorzugsweise in einem Anteil von 0,2 bis 0,3 Gew.-%. 10. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 9, ge-kennzeichnet durch einen Verzögerer, vorzugsweise in einem Anteil von 0,2 bis 0,3 Gew.-%. 11. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 10 mit ei-nem Anteil von 40 bis 80 Gew.-% Zement und 14 bis 18 Gew.-% Kalk. 12. Leichtmauermörtel nach einem der Ansprüche 1 bis 11 mit ca. 0,6 Gew.-% Styropor, ca. 10 Gew.-% Perliten, ca. 75 Gew.-% Zement, - 7 - ca. 14 Gew.-% Kalk, ca. 0,3 Gew.-% Luftporenbildner, ca. 0,3 Gew.-% Betonverflüssiger und ca. 0,3 Gew.-% Verzögerer. Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag sowie zu weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG idF des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Die beiden Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; sie sind daher zulässig. Für das gemäß Hauptantrag der Patentinhaber verfolgte Patentbegehren können aber weder die geltend gemachten Widerrufs-gründe greifen, noch sind andere Widerrufsgründe ersichtlich. 3. Die Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig. Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3, 5 und 13 in Verbindung mit Seite 3 Abs 3 und Seite 4 Abs 4 der ursprünglichen Beschreibung bzw auf den erteilten Patentanspruch 1 in Verbindung mit Seite 2 Z 56 bis 58 der Streitpatentschrift zurück. Die Gewichtsgrenzen nach Anspruch 2 liegen innerhalb des Bereiches nach Anspruch 1 und gelten nach BGH "Chrom-Nickel-Legierung" (GRUR 1992, 842) schon aus diesem Grunde als offenbart; zusätzlich sind sie der ursprünglichen Beschreibung - wenn auch mit engeren Bereichen für die anderen Komponenten - als Einzelwerte entnehmbar, vgl Seite 4 Abs 4/5. Die Gegenstän- - 8 - de der geltenden Ansprüche 3 und 5 bis 12 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4, 7 bis 12, 14 und 16. Die Gewichtsanteile nach Anspruch 4 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 und 13 abzuleiten. 4. Die Lehre des Streitpatents ist hinreichend deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Der Kritik der Einsprechenden I an der unklaren Bedeutung des Begriffs "Verflüssi-ger" in den erteilten Ansprüchen ist durch die (wie vorstehend ausgeführt offenbar-te) Präzisierung der Komponente als "Betonverflüssiger" Rechnung getragen und somit nunmehr die Grundlage entzogen. Der Vorwurf der Einsprechenden I, ohne die Bestandteile Luftporenbildner und Verzögerer könne kein brauchbarer "kellengängiger" Leichtmauermörtel erhalten werden, ist nicht hinreichend substantiiert und kann daher nicht durchgreifen. Zum einen argumentiert die Einsprechende in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits zu dem Antrag auf Entscheidung über den Einspruch durch das Bundespatentge-richt darauf hinweist, daß sich das Deutsche Patent- und Markenamt in fast fünf Jahren der Sache nicht angenommen habe (Schriftsatz vom 28. März 2002 Seite 1), sich aber andererseits darauf beruft, Versuche zur Stützung ihrer Be-hauptung hätten aufgrund der knappen Zeit nicht (mehr) durchgeführt werden kön-nen. Im übrigen würde eine fehlende Kellengängigkeit nicht bedeuten, daß eine Mörtelmischung überhaupt nicht hergestellt und verwendet werden kann. 5. Der Leichtmauermörtel mit der im geltenden Anspruch 1 definierten Zusammen-setzung ist neu, was auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurde. Als nächstgelegener Stand der Technik ist, wenn die von der Einsprechenden I geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung unterstellt wird, ein Leichtmauer-mörtel mit folgender Zusammensetzung anzusehen: - 9 - 0,5 % Styropor einer Korngröße
Full & Egal Universal Law Academy