ECLI:DE:BPatG:2023:280323B14Wpat701.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 701/18 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . - 2 betreffend das Patent 10 2013 014 301 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps beschlossen: Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Gründe I. Die Einsprechenden haben gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 hat die Einsprechende zu 2 beantragt, die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Einspruchs gemäß : 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PatG an das Bundespatentgericht zu übertragen, und die dafür vorgesehene Gebühr gezahlt. Nach Prüfung der Voraussetzungen des : 61 Abs. 2 PatG hat das DPMA die Akten dem Bundespatentgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 2. März 2023 hat die Patentinhaberin auf die Anfrage des Senats mitgeteilt, dass die fällige Jahresgebühr nicht gezahlt worden sei und dies auch nicht habe erfolgen sollen. Zur Anfrage des Senats, ob ein Rechtsschutzbedürfnis am nachträglichen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht werde, haben die Einsprechenden innerhalb der hierfür gesetzten Frist keine Stellung genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 3 II. Das Streitpatent ist durch die Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechenden kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend gemacht haben und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens ist durch Beschluss festzustellen (: 61 Abs. 1 Satz 5 PatG). III. Rechtsmittelbelehrung Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, kann dieser Beschluss mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in : 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigte(n) einzulegen. Maksymiw Schell Wagner Philipps
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