BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 71/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 06 964.4-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Vogel und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. Juli 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 198 06 946.4-41 mit der Bezeichnung "Kosmetische oder dermatologische Wirkstoffkombinationen aus mindestens einer Substanz gewählt aus der Gruppe, bestehend aus Carnitin und den Acylcarnitinen, und mindestens einem Reti-noid sowie Zubereitungen mit einem Gehalt an solchen Wirkstoff-kombinationen" aus den Gründen des Bescheides vom 7. Februar 2000 gemäß § 48 PatG zurück-gewiesen. Dem Beschluß liegen die am 12. Januar 2000 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 6 zugrunde, von denen die Ansprüche 1 und 4 lauten: "1. Wirkstoffkombinationen aus Carnitin und mindestens einem kosmetisch oder pharmazeutisch unbedenklichen Retinoid. 4. Kosmetische oder dermatologische Zubereitungen, enthaltend eine Wirkstoffkombination nach Anspruch 1." Die Zurückweisung ist sinngemäß im wesentlichen damit begründet, kosmetische Zubereitungen nach den nunmehr geltenden Ansprüchen 1 und 4 seien gegen-über der Entgegenhaltung (1) DE 44 01 308 A1 - 3 - nicht mehr neu, denn sowohl der Anspruch 1 dieser Schrift als auch die dort veröf-fentlichten Beispiele 1 bis 8 gäben Zubereitungen an, die L-Carnitin und Vitamin-A-Acetat als zellstoffwechselaktivierenden Komplex enthielten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und auch keine Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist aber nicht begründet. Eine Wirkstoffkombination nach Anspruch 1 ist auch nach Auffassung des Sena-tes durch die Entgegenhaltung (1) neuheitsschädlich vorweggenommen. Aus (1) ist ein kosmetisches Mittel zur Hautbehandlung bekannt, das ua aus einem zell-stoffwechselaktivierenden Komplex besteht, der neben L-Carnitin auch Vitamin-A-Acetat oder Vitamin-A-Palmitat enthalten kann (vgl Anspruch 1 iVm Beschreibung S 3 Z 19 bis 22). Die Wirkstoffkombination nach Anspruch 1 kann diese Ester des Retinols (= Vitamin A) neben L-Carnitin ebenfalls enthalten, da mit der im An-spruch 1 angegebenen Bezeichnung Retinoid diese gleichfalls umfaßt werden (vgl Erstunterlagen S 6 Abs 3 und S 10 Abs 1). Somit ist eine Wirkstoffkombination nach Anspruch 1 in der Entgegenhaltung (1) bereits beschrieben. Die zu Anspruch 1 genannten Argumente bezüglich der fehlenden Neuheit gegen-über (1) gelten sinngemäß auch für kosmetische oder dermatologische Zuberei-tungen nach Anspruch 4, da diese sich hinsichtlich der stofflichen Zusammenset-zung nicht von der im Anspruch 1 angegebenen Wirkstoffkombination unterschei-den. - 4 - Von der Anmelderin ist nicht vorgetragen worden, in welchem stofflichen Merkmal sie einen Unterschied zu der aus (1) bekannten Zusammensetzung sieht und wor-auf sie demzufolge ihr Patentbegehren noch abstellen könnte. Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zu-rückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschlie-ßen. Ein weiteres Zuwarten auf die mit Beschwerdeeinlegung angekündigte Be-schwerdebegründung war angesichts des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes von mehr als 7 Monaten nicht angezeigt. Moser Vogel Harrer Proksch-Ledig Pü
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