ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat7.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 7/22 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend die Patentanmeldung . (hier: Verfahrenskostenhilfe) hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 Gründe I. Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung "." wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die (D1) DE 20 2012 003 076 U1 (D2) DE 200 20 817 U1 (D3) DE 202 17 623 U1 (D4) DE 603 06 787 T2 (D5) DE 10 2007 031 219 A1 (D6) AUERSWALD, Martin: Knochenbrühe - Alles über das altbewährte Superfood [online]. Erstellungsdatum 10.04.2018. Im Internet: , [abgerufen am 21.12.2021] als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden waren. Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf diesen Zwischenbescheid ausgeführt, die Anmeldung betreffe gemäß ihrem einzigen Anspruch einen Döner Kebab, bestehend aus verschiedenen Lebensmitteln und/oder Lebensmittelzutaten, wie sie im Stand der Technik bereits bekannt seien. So handle es sich bei dem vom Anmelder eingereichten Anspruch - 3 um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe des in der D1 aufgeführten Schutzanspruchs. Die vom Anmelder insoweit vorgenommenen Änderungen erschöpften sich zum Teil lediglich in einem Austausch von synonymen Begriffen. Daneben habe der Anmelder den aus (D1) bekannten Döner Kebab auf Basis des Milchprodukts Käse und Gewürzen lediglich durch eine Ergänzung mit weiteren alternativen Zutaten verändert. Derartige Erzeugnisse seien im Stand der Technik bereits vielfach beschrieben, wie dies die Druckschriften D2 bis D5 beispielhaft veranschaulichten. Auch der Anmeldebeschreibung ließen sich keine Hinweise auf eine patentierbare Erfindung entnehmen, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr oder minder wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der Druckschrift D1 sowie von Passagen der Online-Veröffentlichung D6 handle. Dem Gegenstand der Anmeldung fehle es nach alldem an der erforderlichen Neuheit und erfinderischen Tätigkeit. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise kommentiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. II. 1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat. - 4 2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß :: 130 bis 138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen Prüfungsmaßstabs, die fehlende Patentfähigkeit des vorliegenden Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht. Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (: 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. : 114 ZPO). 3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. 4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (: 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Münzberg Schell Wagner Philipps
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