BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 73/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier : Antrag auf Verfahrenskostenhilfe … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Feuerlein beschlossen: Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "… …" am 13. Juli 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Mit Bescheid der Prüfungsstelle 11.41 vom 20. Dezember 2000 wurde die Anmel-derin auf Mängel ihrer Anmeldung hingewiesen. Die Prüfungsstelle hat dazu aus-geführt, daß außer der Beschreibung des Anmeldungsgegenstandes und den Zeichnungen auch Patentansprüche einzureichen seien, in denen anzugeben sei, welche konkreten technischen Merkmale des Anmeldungsgegenstandes als neu und patentfähig unter Schutz gestellt werden sollen. Außerdem fehle der Original-Erteilungsantrag mit der Original-Unterschrift sowie die Original-Unterlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20. Dezember 2000 verwie-sen. Mit Beschluß vom 19. Juni 2001 hat die Prüfungsstelle 11.41 die Patentanmel-dung gemäß § 42 Abs 3 PatG aus den Gründen des Bescheides vom 20. Dezem-ber 2000 zurückgewiesen, da die dort angegebenen Mängel trotz Aufforderung vom 28. März 2001 nicht beseitigt worden seien. Hiergegen richtet sich die mit Telefax am 4. Juli 2001 eingegangene Beschwerde der Anmelderin, mit der sie gleichzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 10. Dezember 2001 der Anmelderin Ge-legenheit zur Beseitigung der gerügten Mängel binnen einer Frist von einem Mo-nat ab Zustellung des Zwischenbescheids gegeben. - 3 - Die Anmelderin hat sich auf den Zwischenbescheid nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteinhalt Bezug genommen. II. Das Verfahrenskostenhilfegesuch konnte keinen Erfolg haben. Nach § 130 Abs 1 PatG erhält im Verfahren zur Erteilung des Patents die Anmel-derin auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Ver-fahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Die erforderliche Aussicht auf Patenterteilung ist vorliegend zu verneinen. Ist wie hier die Patentanmeldung ohne sachliche Prüfung allein aus formellen Gründen zurückgewiesen, so ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Be-schwerde lediglich zu prüfen, ob diese Gründe der Erteilung des Patents entge-genstehen (siehe Benkard 9. Aufl § 130 Rn 9; BPatGE 2, 207). Da im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Anmeldung aus formalen Gründen erfolgt ist und die Anmelderin diese Mängel nicht beseitigt hat, obgleich ihr der Se-nat hierzu Gelegenheit gegeben hat, besteht der Zurückweisungsgrund nach wie vor fort, so daß der angefochtene Beschluß zu Recht ergangen und eine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde damit nicht gegeben ist. Die Frage, ob der Erteilung des Patents auch sachliche Gründe entgegenstehen würden, war in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann somit mangels Erfolgs-aussicht nicht gewährt werden. - 4 - Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war daher zurückzuweisen. Moser Harrer Proksch-Ledig Feuerlein Pü
Full & Egal Universal Law Academy