BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 8/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 19 224.3-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein beschlossen: 1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Deutsche Pa-tent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. August 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 23 F des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentan-meldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Bauteilen, insbeson-dere von Bauteilen eines Stufenschalters" zurückgewiesen. Dem Beschluß liegt der am 8. April 2000 eingegangene Patentanspruch mit fol-gendem Wortlaut zugrunde: "Verfahren zur Oberflächenbehandlung von der Witterung ausge-setzten Bauteilen aus Stahl, insbesondere Antriebswellen, Kupp-lungsschalen und Kupplungsbolzen, an einem Stufenschalter, gekennzeichnet dadurch, daß zunächst eine Oberflächen-Nitrocarburierung der Bauteile bei 500…600 Grad Celsius erfolgt, derart, daß sich eine äußere Nit-rierschicht bildet, die ihrerseits wiederum aus einer außenliegen-den Verbindungsschicht aus ε-Eisennitrid und einer daran an-schließenden Diffusionsschicht, die nach innen gerichtet ist, be-steht, daß nachfolgend eine Abkühlung der Bauteile auf eine Temperatur
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