BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 8/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. Januar 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 42 25 961…- 2 -…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster, sowie der Richterin Dr. Schusterbeschlossen:1. Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss aufge-hoben.Das Patent 42 25 961 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:Patentansprüche 1 bis 11,Beschreibung 4 Seiten, Spalten 1 bis 8,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2010,3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zu-rückgewiesen.- 3 -G r ü n d eIMit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Februar 2007 hat die Patentabtei-lung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 42 25 961 mit der Bezeichnung„Vorrichtung zur Galvanisierung, insbesondere Verkupferung,flacher platten- oder bogenförmiger Gegenstände“in der Fassung des seinerzeit geltenden Hilfsantrags III beschränkt aufrecht erhal-ten.Der teilweise Widerruf des Patents war im Wesentlichen damit begründet, dass das Patent sowohl in der erteilten Fassung nach Hauptantrag als auch in den Fas-sungen der Hilfsanträge I und II gegenüber dem aus den Druckschriften(2) DE 32 36 545 A1(6) US 4 445 980(8) DE 27 39 427 A1 und(11) DE 40 27 834 A1bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die beschränkte Aufrechterhaltung war damit begründet, dass mit dieser Ausgestal-tung der Vorrichtung der nicht vorhersehbare Vorteil verbunden sei, Plattierungen in der Betriebsart mit Polaritätswechsel nunmehr lediglich mit einer Anode anstelle mit bislang zwei verschiedenartigen Anoden durchführen zu können.Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden.- 4 -Die Patentinhaberin verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Ver-handlung vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 11 weiter, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:„Vorrichtung zur Galvanisierung, insbesondere Verkupferung, flacher plat-ten- oder bogenförmiger Gegenstände, insbesondere von gedruckten Lei-terplatten, mita) einem Maschinengehäuse, welches einen mit einem flüssigen Elek-trolyten anfüllbaren Raum aufweist;b) einer Fördereinrichtung, welche die Gegenstände im wesentlichen horizontal, parallel zu ihrer Haupterstreckungsrichtung, kontinuierlich von einem Eingang zu einem Ausgang durch das Maschinenge-häuse befördert;c) mindestens einer Anode, welche sich parallel zum Bewegungsweg der Gegenstände erstreckt und mit einem ersten Pol einer Span-nungsquelle verbunden ist;d) einer Kontaktiereinrichtung, welche einen elektrischen Kontakt zu den Gegenständen herstellt und mit einem zweiten Pol der Span-nungsquelle verbunden ist;dadurch gekennzeichnet,dass die Spannungsquelle mindestens einen einstellbaren Impulsgenera-tor (55,56) umfasst, dessen Ausgangssignale an die Anoden (4, 5) und an die Kontaktiereinrichtung (7) gelegt und Rechteckimpulse mit wählbarer Wiederholfrequenz, Taktverhältnis, Amplitude und Polarität sind, wobei imzeitlichen Mittel die Anoden (4, 5) gegenüber der Kontaktiereinrichtung (7) positiv ist,dass der oder die Impulsgeneratoren (55, 56) solche Ausgangssignale erzeugen, dass die effektiv an der Anode (4, 5) bzw. der Kontaktiereinrich-tung (7) liegende Spannung während eines Teils der Zeit die umgekehrte - 5 -Polarität aufweist, bei welcher die Anode (4, 5) gegenüber der Kontaktier-einrichtung (7) negativ ist und dass die Anoden (4, 5) inerte, dimensions-stabile Elektroden sind und aus platiniertem Streckmetall bestehen unddass eine gesonderte Einrichtung (34-40) vorgesehen ist, mit welcher dem Elektrolyt die bei der Galvanisierung entzogenen Metallionen wieder zu-führbar sind.“Bezüglich des Wortlauts der rückbezogenen, geltenden Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Akten Bezug genommen.Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin im Wesentlichen vor-getragen, der Fachmann habe aus dem Stand der Technik keine Anregung erhal-ten, Anoden aus platiniertem Streckmetall in einem reverse-pulse-plating-Betrieb zur Galvanisierung einzusetzen. Vielmehr belege der um den Anmeldezeitpunkt des Streitpatents veröffentlichte Stand der Technik, dass ein Vorbehalt der Fach-welt bestanden habe, derartige Anoden im reverse-pulse-Modus zu betreiben. Aus diesem Grund habe die Fachwelt andere Lösungswege vorgeschlagen. Zum Beleg des Vorbehalts verweist sie auf die nachveröffentlichte Druckschrift(14) G.N. Martelli et al, „Deactivation mechanisms of Oxygen evolving anodes at high current densities“. In: Electrochimica Acta, Vol. 39, No. 11/12, S. 1551 bis 1558, 1994.Die Patentinhaberin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent be-schränkt aufrecht zu erhalten in der Fassung der Patentansprüche und Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhand-lung sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.- 6 -Die Einsprechende beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.Sie trägt vor, dass auch die Gegenstände der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche nicht patentfähig seien. Nach ihrer Auffassung hat ein Vorurteil der Fachwelt, wie es die Patentinhaberin geltend mache, nicht bestanden. Denn bei genauer Lesart der Entgegenhaltungen werde dem Fach-mann klar, dass die Probleme, die beim Betrieb einer platinierten Titananode über längere Zeit als Kathode entstehen, überwindbar seien. Der Fachmann könne den Entgegenhaltungen,(12) EP 0 336 071 A1 und(13) H. Heiner, „Galvanisches Platinieren aus der Salzschmelze“, in: Metall-oberfläche 37 (1983) 6, S. 259 bis 261,nämlich bereits Lösungsmöglichkeiten für die Schonung der Anode im reverse-pulse-Betrieb entnehmen, die darin bestünden, den Betriebsmodus der Vorrich-tung so auszugestalten, dass eine platinierte Titananode eben nicht über längere Zeit als Kathode betrieben werde. Damit könne verhindert werden, dass der ent-stehende Wasserstoff zur Bildung von pulvrigem Titanhydrid und in der Folge zum Abheben der Platinschicht führe. Es müsse hierfür lediglich auf eine geeignete Gestaltung der Impulsprofile geachtet werden.Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ver-wiesen.- 7 -IIDie Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin sind frist- und formgerecht eingegangen und daher zulässig. Die Beschwerde der Einsprechen-den erweist sich jedoch als nicht begründet und kann daher nicht zum Erfolg füh-ren. Die Beschwerde der Patentinhaberin führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 beste-hen keine Bedenken. Sie sind inhaltlich aus den Erstunterlagen und der Patent-schrift herleitbar. Anspruch 1 geht auf die Ansprüche 1, 3 und 10 der Erstunterla-gen bzw. auf die erteilten Ansprüche gleicher Nummerierung zurück. Mit der Auf-nahme des im ursprünglich eingereichten und erteilten Anspruch 9 enthaltenen Merkmals, wonach im Fall der Verwendung einer inerten, dimensionsstabilen Anode eine gesonderte Einrichtung vorgesehen ist, mit welcher dem Elektrolyten die bei der Galvanisierung entzogenen Metallionen wieder zuführbar sind, in den Hauptanspruch hat die Patentinhaberin den schriftsätzlich geäußerten Einwänden der Einsprechenden Rechnung getragen. Die geltenden Ansprüche 2 bis 11 ent-sprechen den ursprünglich eingereichten bzw. erteilten Ansprüchen 2, 4 bis 8 und11 bis 14.2. Die Neuheit der Vorrichtung nach geltendem Anspruch 1 ist seitens der Ein-sprechenden nicht beanstandet worden. Auch die Überprüfung durch den Senat gegenüber allen im Verfahren genannten Entgegenhaltungen hat zu keinem ande-ren Ergebnis geführt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.3. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 8 -Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zu Grunde, eine Vorrichtung zur Galvanisie-rung, insbesondere Verkupferung, flacher platten- oder bogenförmiger Gegen-stände, insbesondere von gedruckten Leiterplatten, mita) einem Maschinengehäuse, welches einen mit einem flüssigen Elektrolyten anfüllbarem Raum aufweist;b) einer Fördereinrichtung, welche die Gegenstände im wesentlichen horizontal, parallel zu ihrer Haupterstreckungsrichtung, kontinuierlich von einem Ein-gang zu einem Ausgang durch das Maschinengehäuse befördert;c) mindestens einer Anode, welche sich parallel zum Bewegungsweg der Gegenstände erstreckt und mit einem ersten Pol einer Spannungsquelle ver-bunden ist; undd) einer Kontaktiereinrichtung, welche einen elektrischen Kontakt zu den Gegenständen herstellt und mit einem zweiten Pol der Spannungsquelle ver-bunden ist;so auszugestalten, dass höhere Plattiergeschwindigkeiten erzielbar sind und die-selben Schichtdicken mit kürzeren Vorrichtungen erreicht werden können (Streit-patentschrift Sp. 1, Abs. 0004).Die Aufgabe wird in Verbindung mit den oben genannten Merkmalen dadurch gelöst, dasse) die Spannungsquelle mindestens einen einstellbaren Impulsgenera-tor (55,56) umfasst, dessen Ausgangssignale an die Anoden (4, 5) und an die Kontaktiereinrichtung (7) gelegt und Rechteckimpulse mit wählbarer Wie-derholfrequenz, Taktverhältnis, Amplitude und Polarität sind, wobei im zeitli-chen Mittel die Anoden (4, 5) gegenüber der Kontaktiereinrichtung (7) positiv ist,- 9 -f) der oder die Impulsgeneratoren (55, 56) solche Ausgangssignale erzeugen, dass die effektiv an der Anode (4, 5) bzw. der Kontaktiereinrichtung (7) lie-gende Spannung während eines Teils der Zeit die umgekehrte Polarität auf-weist, bei welcher die Anode (4, 5) gegenüber der Kontaktiereinrichtung (7) negativ ist undg) dass die Anoden (4, 5) inerte, dimensionsstabile Elektroden sind und aus platiniertem Streckmetall bestehen undh) eine gesonderte Einrichtung (34-40) vorgesehen ist, mit welcher dem Elek-trolyt die bei der Galvanisierung entzogenen Metallionen wieder zuführbar sind.Die nächstliegende Entgegenhaltung (2) betrifft eine Vorrichtung zur Galvanisie-rung flacher Werkstücke, insbesondere zur Verkupferung von gedruckten Leiter-platten (vgl. (2), Zusammenfassung i. V. m. S. 21, Z. 35 bis S. 22, Z. 2). Die Vor-richtung enthält ein Maschinengehäuse, welches einen mit flüssigem Elektrolyt auffüllbaren Raum aufweist (Anspr. 5 i. V. m. Fig. 1). Eine Fördereinrichtung, wel-che die Gegenstände im Wesentlichen horizontal, parallel zu ihrer Haupterstre-ckungsrichtung, kontinuierlich von einem Eingang zu einem Ausgang durch das Maschinengehäuse befördert, ist ebenfalls Bestandteil der Vorrichtung (Anspr. 1 i. V. m. Fig. 1). Die Anoden erstrecken sich parallel zum Bewegungsweg der Gegenstände und sind mit einem ersten Pol einer Spannungsquelle verbunden (Fig. 2 i. V. m. S. 13, Z. 18 bis S. 14, Z. 4 und Anspr. 19). Des Weiteren ist eine Kontaktiereinrichtung, welche einen elektrischen Kontakt zu den Gegenständen herstellt, mit einem zweiten Pol der Spannungsquelle verbunden (Anspr. 5 i. V. m. Fig. 7 und S. 16, Z. 2 bis 8). Damit weist die bekannte Vorrichtung (2) die Merk-male a) bis d) auf.Der Fachmann, ein Dipl.-Ingenieur für Verfahrenstechnik mit besonderer Erfah-rung in der Galvanotechnik, erhält ausgehend von dieser Vorrichtung (2) aus der Entgegenhaltung (8) eine Anregung zur Lösung der Aufgabe. Es wird in (8) näm-lich bereits beschrieben, dass eine höhere Plattiergeschwindigkeit erzielt werden - 10 -kann, indem als Spannungsquelle ein einstellbarer Impulsgenerator eingesetzt wird, dessen Ausgangssignale Rechteckimpulse mit wählbarer Wiederholfre-quenz, Taktverhältnis, Amplitude und Polarität sind, wobei im zeitlichen Mittel die Anoden gegenüber der Kontaktiereinrichtung positiv sind und die an der Anode bzw. der Kontaktiereinrichtung liegende Spannung während eines Teils der Zeit die umgekehrte Polarität aufweist (S. 4, Abs. 2 i. V. m. S. 5, Abs. 2 und 3 sowieAnspr. 1 bis 6, 9 und 14 i. V. m. Fig. 9 und S. 17, letzt. Abs.). Damit sind die Merkmale e) und f) vorstehender Merkmalsgliederung vorbeschrieben. Schon zur Erhöhung der Plattiergeschwindigkeit lag es für den Fachmann nahe, die Merk-male der bekannten Vorrichtungen (2) und (8) miteinander zu kombinieren.Im Unterschied zu den inerten, dimensionsstabilen Anoden des Streitpatents (Merkmal g) arbeitet die aus (2) bekannte Vorrichtung mit sich verbrauchenden Anoden aus Kupfer (S. 21, Z. 21 bis 26), und auch der Beschreibung der Vorrich-tung der Entgegenhaltung (8) ist kein Hinweis auf den Einsatz einer inerten, dimensionsstabilen Anode aus platiniertem Streckmetall zu entnehmen.Zwar sind Anoden aus platiniertem Streckmetall grundsätzlich aus der von der Einsprechenden zuletzt vorgelegten Entgegenhaltung (13) bekannt und es wird auch angegeben, dass diese Ausgestaltung der Anoden den Vorteil hat, dass sich selbst bei hohen Stromstärken die anodischen Stromdichten niedrig halten lassen (vgl. (13), S. 260, li. Sp. Abs. 2). Der Fachmann kann der Druckschrift (13) darüber hinaus allerdings keinen Hinweis dahingehend entnehmen, die Anoden aus plati-niertem Streckmetall in einem reverse-pulse-Modus zu betreiben. Dies hat auch die Einsprechende eingeräumt; sie legt die Angabe in der Entgegenhaltung (13), wonach platinierte Titananoden nicht über längere Zeit als Kathode eingesetzt werden dürfen, jedoch so aus, dass damit ein reverse-pulse-Betriebsmodus beschrieben sei, bei dem sich die Impulse umgekehrter Polarität nicht über län-gere Zeit, d. h. über größere Impulsbreiten, erstrecken dürften (S. 260, re. Sp. Abs. 4).- 11 -Diese Angabe erkennt der fachkundige Leser aber vor dem Anmeldetag des Streitpatents nicht als einen Hinweis auf einen reverse-pulse-Betriebsmodus. Ihm ist aus dem Stand der Technik (6) vielmehr geläufig, dass diese Betriebsart die Lebensdauer dimensionsstabiler, d. h. sich nicht verbrauchender Anoden reduziert (vgl. (6), Sp. 2, Z. 3 bis 6, 16 bis 24 und 37 bis 44). Die Entgegenhaltung (6) schlägt daher vor, die Haltbarkeit einer sich nicht verbrauchenden Metalloxid-Anode dadurch zu verlängern, dass sie keinen Strompulsen mit negativer Polarität ausgesetzt wird; es ist für diesen Abschnitt des Plattierungszyklus die Umschal-tung auf eine zweite, chemisch inerte Elektrode vorgesehen. Dadurch wird die Metalloxid-Anode selbst nicht als Kathode betrieben und ihre Lebensdauer folglich nicht beeinträchtigt (vgl. (6), Sp. 2, Z. 9 bis 17). Vor diesem Hintergrund ist die Angabe in der etwa zeitgleich zu (6) veröffentlichten Druckschrift (13), wonach pla-tinierte Titananoden nicht über längere Zeit als Kathode eingesetzt werden dürfen, eher so zu verstehen, dass der reverse-pulse-Modus ihre Lebensdauer verkürzt. Für dieses Verständnis der Entgegenhaltung (13) spricht auch, dass trotz des Bekanntseins dimensionsstabiler Anoden aus platiniertem Streckmetall lange vor dem Anmeldetag des Streitpatents, z. B. aus (12) oder (13), die Fachwelt nicht die Verwendung dieser Anoden in einer Vorrichtung zur Galvanisierung flacher Ge-genstände aufgegriffen hat, die - wie die streitpatentgemäße Vorrichtung - für einen reverse-pulse-Betrieb eingerichtet ist (vgl. (12), Sp. 7, Z. 47 bis 56; (13), S. 260, li. Sp., Abs. 2 und 3).Hiergegen hat die Einsprechende eingewandt, ein Vorbehalt der Fachwelt könne schon deshalb nicht bestanden haben, weil der von der Patentinhaberin selbst vorgelegte, nachveröffentlichte Stand der Technik (14) belege, dass die Schädi-gung einer dimensionsstabilen Anode im reverse-pulse-Betrieb insofern als be-herrschbar angesehen worden sei, als es genüge, ein geeignetes Schaltungsprofil im Plattierungszyklus vorzusehen (vgl. (14), S. 1557, re. Sp., Abs. 2). Diesem Ein-wand kann indessen nicht gefolgt werden. Mit dem Übergang auf eine platinierte Streckmetall-Anode ist, wie die Patentinhaberin vorgetragen hat, nämlich der Vor-teil verbunden, dass bei der Schaltung der Anode als Kathode niedrige Stromdich-- 12 -ten an der Anode erzielt werden, so dass hierin der Schlüssel zum Erfolg, d. h. zu einer hohen wirtschaftlich günstigen Lebensdauer der Anode im reverse-pulse-Betrieb bei gleichzeitiger Erhöhung der Plattierungsgeschwindigkeit und Erzielung gleicher Schichtdicken unter Verkürzung der Vorrichtung liegt. Für diese Erkennt-nis liefert die kurz nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichte Druck-schrift (14) aber selbst keinen Hinweis. Die Patentinhaberin hat zudem noch gel-tend gemacht, dass diese Ausgestaltung der Anoden nicht nur zu einer größeren Oberfläche der Anoden selbst führe, sondern überdies auch zu einem vorteilhaften Verlauf der Feldlinien, die sich auf Grund der Geometrie der Anoden auch auf deren Rückseiten erstrecken und damit einer Schädigung der Anoden zusätzlich entgegenwirken.Die Vorrichtung nach Anspruch 1 war daher am Anmeldetag für den mit der Lö-sung der Aufgabe des Streitpatents befassten Fachmann durch die Entgegenhal-tungen (2), (8), (12) und (13) weder für sich noch in der Zusammenschau mitei-nander nahegelegt.Die weiteren im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften zeigen keine über die Lehren der Druckschriften (2), (8), (12) und (13) hinausgehenden Gesichts-punkte auf und sind im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr aufgegriffen wor-den.Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch hat somit Bestand.- 13 -Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 betreffen nicht platt selbstverständliche Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 und haben daher mit diesem Bestand.Schröder Harrer Gerster C. SchusterFa
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