BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 197 42 160.1-52 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr und der Richter Dr. Niklas, Harrer und Dr. Egerer BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 28. Oktober 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Analysiervorrichtung mit Funktion zum Pipettieren von Proben. Anmeldetag: 24. September 1997. Die Priorität der Anmeldung in Japan, 8-251469 vom 24. Septem-ber 1996 ist in Anspruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 21. Januar 2002; Beschreibung Seiten 1 bis 22, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 21. Januar 2002; 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 B gemäß Offenlegungs-schrift. G r ü n d e I. Die Anmelderin reichte am 24. September 1997 beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung - 3 - "Analysiervorrichtung mit Funktion zum Pipettieren von Proben" ein, die am 2. April 1998 in Form der DE 197 42 160 A1 veröffentlicht wurde. Mit Beschluß vom 28. Oktober 1999 wies die Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurück. Dem Beschluß lagen der Hauptantrag mit den Ansprüchen 1 bis 6 sowie der Hilfsantrag mit den Ansprü-chen 1 bis 6, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juni 1999, zugrunde. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hatte folgenden Wortlaut: "1. Analysiervorrichtung mit - verschiedenen Analyseeinheiten (150, 160), die entlang einer Fördereinrichtung (130) angeordnet sind, wobei jede Analyse-einheit (150, 160) wenigstens eine von mehreren Typen von Probenpipettiereinrichtungen (152, 162) aufweist und die unter-schiedlichen Typen von Probenpipettiereinrichtungen (152, 162) mit unterschiedlichen Größen und /oder einer unterschied-lichen Anzahl von Pipettenspitzenstücken versehen sind, - einer Fördereinrichtung (130) zum Fördern von Probenbehäl-tern (10) zu den Analyseeinheiten (150, 160), - einer Unterscheidungseinrichtung (140) zum Bestimmen des Typs eines Probenbehälters (10) anhand von Information, die mittels zumindest eines optischen Sensors (A1 bis A5, B1 bis B5, 142 bis 146) erhalten wird, - einer Steuereinrichtung (120) zum Steuern der Fördereinrich-tung derart, daß, nachdem der Typ eines Probenbehälters (10) bestimmt wurde, der Probenbehälter (10) zu einer der Proben-pipettiereinrichtungen (152, 162) bewegt wird, wobei in einem Speicher der Steuereinrichtung (120) Daten über den Typ des Probenbehälters (10) gespeichert sind und wobei die Zuord- - 4 - nung eines Probenbehälters (10) zu einer der Probenpipettier-einrichtungen (152, 162) mittels dieser Daten bestimmt wird." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hatte folgenden Wortlaut: "1. Analysiervorrichtung mit - verschiedenen Analyseeinheiten (150, 160), die entlang einer Fördereinrichtung (130) angeordnet sind, wobei jede Analyse-einheit (150, 160) wenigstens eine von mehreren Typen von Probenpipettiereinrichtungen (152, 162) aufweist und die unter-schiedlichen Typen von Probenpipettiereinrichtungen (152, 162) mit unterschiedlichen Größen und /oder einer unterschied-lichen Anzahl von Pipettenspitzenstücken versehen sind, - einer Fördereinrichtung (130) zum Fördern von Probenbehäl-tern (10) zu den Analyseeinheiten (150, 160), - einer Unterscheidungseinrichtung (140) zum Bestimmen des Typs eines Probenbehälters (10) anhand seiner Form mittels zumindest eines optischen Sensors (A1 bis A5, B1 bis B5, 142 bis 146), - einer Steuereinrichtung (120) zum Steuern der Fördereinrich-tung derart, daß, nachdem der Typ eines Probenbehälters (10) bestimmt wurde, der Probenbehälter (10) zu einer der Proben-pipettiereinrichtungen (152, 162) bewegt wird, wobei in einem Speicher der Steuereinrichtung (120) Daten über den Typ des Probenbehälters (10) gespeichert sind und wobei die Zuord-nung eines Probenbehälters (10) zu einer der Probenpipettier-einrichtungen (152, 162) mittels dieser Daten bestimmt wird." Die Zurückweisung der Anmeldung, was den Hauptantrag und den Hilfsantrag an-belangt, wurde damit begründet, daß die Anmelderin versäumt habe, daran ange-paßte Beschreibungen, wie angefordert, vorzulegen. - 5 - Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1999 Beschwerde eingelegt und mit selbem Schreiben die geforderte, an die Patentan-sprüche gemäß Hilfsantrag angepaßte Beschreibung vorgelegt. Sie beantragte Abhilfe der Beschwerde nur im Rahmen des Hilfsantrags. Dem Antrag auf Abhilfe hat die Prüfungsstelle nicht stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2002 hat die Anmelderin neue Un-terlagen mit fünf Patentansprüchen eingereicht. Die geltende Anspruchsfassung lautet wie folgt: "1. Analysiervorrichtung mit - verschiedenen Analyseeinheiten (150, 160), die entlang einer Fördereinrichtung (130) angeordnet sind, wobei jede Analyse-einheit (150, 160) wenigstens eine von mehreren Typen von Probenpipettiereinrichtungen (152, 162) aufweist und die unter-schiedlichen Typen von Probenpipettiereinrichtungen (152, 162) mit unterschiedlichen Größen und ggf. einer unterschiedli-chen Anzahl von Pipettenspitzenstücken versehen sind, - einer Fördereinrichtung (130) zum Fördern von Probenbehäl-tern (10) unterschiedlicher Form zu den Analyseeinheiten (150, 160), - einer Unterscheidungseinrichtung (140) zum Bestimmen der Form eines Probenbehälters (10) mittels eines Behälterformun-terscheidungsteils (146), die mittels zumindest eines optischen Sensors (A1 bis A5, B1 bis B5) erhalten wird, - einer Steuereinrichtung (120) zum Steuern der Fördereinrich-tung derart, daß, nachdem die Form eines Probenbehäl-ters (10) bestimmt wurde, der Probenbehälter (10) zu einer der Probenpipettiereinrichtungen (152, 162) bewegt wird, wobei in einem Speicher der Steuereinrichtung (120) Daten über die Form des Probenbehälters (10) gespeichert sind und wobei die - 6 - Zuordnung eines Probenbehälters (10) zu einer der Probenpi-pettiereinrichtungen (152, 162) mittels dieser Daten bestimmt wird. 2. Analysiervorrichtung nach Anspruch 1, mit einer Ständerzuführ-einheit (110) und einer Markierungsleseeinheit (142, 144) zum Lesen von auf einer Oberfläche eines Ständers (20) und eines Probenbehälters (10) angegebenen Markierungen, wobei die Markierungsleseeinheit (142, 144) zwischen der Ständerzuführ-einheit (110) und den Analysiereinheiten (150, 160) angeordnet ist. 3. Analysiervorrichtung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wo-bei die Breite des Probenbehälters (10), dessen Typ zu unter-scheiden ist, basierend auf einer durch eine optische Detek-tionseinrichtung (146) detektierten Zeitdauer, während der ein in der optischen Detektionseinrichtung (146) emittierter Licht-strahl durch den Probenbehälter (10), der bewegt wird, unter-brochen wird, bestimmt wird. 4. Analysiervorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei die Unterscheidungseinrichtung (140) eine Codemarkierungs-Leseeinrichtung (144) zum Lesen von im voraus auf einer Oberfläche eines Probenbehälters (10) angegebenen Code-markierungen enthält. 5. Analysiervorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei die Steuereinrichtung (120) eine der Probenpipettiereinrichtun-gen (152, 162) so steuert, daß sie eine Probe in einem Proben-behälter (10) nicht pipettiert, falls der Typ des Probenbehäl-ters (10), der durch die Unterscheidungseinrichtung (140) be- - 7 - stimmt wird, nicht unter den in der Speichereinrichtung gespei-cherten Typen von Probenbehältern ist." Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin insbesondere geltend ge-macht, daß der Anmeldungsgegenstand in Form dieser Anspruchsfassung, die nunmehr auf eine Analysiervorrichtung mit ua einer Unterscheidungseinrichtung zum Bestimmen der Form eines Probenbehälters sowie unterschiedlichen Typen von Probenpipettiereinrichtungen mit unterschiedlichen Größen von Pipettenspit-zenstücken gerichtet ist, unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 22, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Ja-nuar 2002, sowie 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 B gemäß Offenlegungsschrift. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegen-den Patentbegehrens auch begründet. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstands der Patentansprüche 1 bis 5 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Un- - 8 - terlagen herleitbar sind (vgl Erstunterlagen Anspr 1 iVm Anspr 2 und der Beschrei-bung S 5 Z 16, 19, sowie Anspr 3, 8, 9 und 10). Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen. Als dem Gegenstand des Anspruchs 1 nächstkommend sind die Vorrichtungen aus der US 5 207 986 (4) oder der DE 25 01 054 B2 (11) zu betrachten. Die US 5 207 986 (4) betrifft eine automatische Analysiervorrichtung mit mehreren Analysiereinheiten nebst Pipettiereinrichtung, mit einem Förderweg zu den Analy-siereinheiten, mit einer zwischen der Ständerzuführeinheit und dem Förderweg lie-genden Unterscheidungseinheit zur Identifizierung von Information auf den Pro-bengefäßständern sowie einer Steuereinheit (vgl (4), Fig 1, Bezugszeichen 4 und 6, 20, 10 iVm Fig 3 bis 5, Bezugszeichen 70, 72 iVm der dazu gehörenden Be-schreibung, insbes Sp 4, Z 1 bis 20, Sp 5, Z 14 bis 36). Von dieser Vorrichtung unterscheidet sich die beanspruchte Analysiervorrichtung schon dadurch, daß sie zusätzlich unterschiedliche Typen von Probenpipettierein-richtungen mit unterschiedlichen Größen von Pipettenspitzenstücken aufweist. Die DE 25 01 054 B2 (11) betrifft eine Einrichtung zur automatisierten Analyse mit mehreren Arbeitsstationen entsprechend den vorliegenden Analyseeinheiten, ei-nen Förderweg bzw ein Fördersystem zu den Arbeitsstationen, einen Identifizie-rungsplatz entsprechend der vorliegenden Unterscheidungseinrichtung sowie eine Steuereinrichtung (vgl (11), Anspr 1 iVm Fig 1 sowie Fig 2 iVm Sp 9 Z 13 bis 31). Von dieser Vorrichtung unterscheidet sich die beanspruchte Analysiervorrichtung schon dadurch, daß sie Probenpipettiereinrichtungen mit unterschiedlichen Grö-ßen von Pipettenspitzenstücken aufweist. Auch keiner der übrigen, im Verfahren befindlichen ferner als liegenden Druck-schriften ist eine Analysiervorrichtung zu entnehmen, die sämtliche Merkmale der Vorrichtung gemäß geltendem Anspruch 1 differenziert beschreibt. - 9 - Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, eine Analysiervorrichtung bereitzustellen, die fortlaufend Pipettierprozesse an in vielen Probenbehältern unterschiedlicher Form gesammelten Proben durchführen kann. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Analysiervorrichtung gemäß Patentan-spruch 1 mit ua unterschiedlichen Typen von Probenpipettiereinrichtungen, die mit unterschiedlichen Größen von Pipettenspitzenstücken versehen sind, und einer Unterscheidungseinrichtung zum Bestimmen der Form eines Probenbehälters mit-tels eines Behälterform-Unterscheidungsteils. Weder (4) noch (11), die jeweils für sich gesehen von den im Verfahren befindli-chen Druckschriften dem Gesamtaufbau einer Analysiervorrichtung gemäß gelten-dem Anspruch 1 am nächsten kommen, liefern einen Anhaltspunkt zur Lösung der vorstehenden Aufgabe. Die darin jeweils beschriebenen Einrichtungen zum Erken-nen von Information auf den Probenbehältern oder Probengefäßständern (vgl (4) Sp 5 Z 14 ff) dienen ausschließlich der Identifizierung von Proben bzw von Grup-pen von Proben zum Zweck der Zuführung zur vorgesehenen Analysenstation und einer sicheren Zuordnung der erhaltenen Meßwerte zu den entsprechenden Pro-ben bzw Patienten. Anhaltspunkte oder Anregungen zur Detektion der Form eines Probenbehälters sind diesen beiden Schriften nicht zu entnehmen. Eine Anregung zur Bestimmung der Form von Probengefäßen in Analysiervorrich-tungen geht hingegen aus von der DE 40 23 149 A1 (9) und von der DE 40 23 165 A1 (10). Während in (9) mit Mitteln der Sensortechnik jedoch nur die Art, Form und Größe der Verschlußkörper von Probenbehältern bestimmt wird, um über diese Informa-tion die Behälter verschiedenen Verarbeitungsstellen zuzuführen (vgl (9), Sp 1 - 10 - Z 23 bis 30 iVm Fig 3), wird gemäß Druckschrift (10) durch mechanisches Abta-sten der Durchmesser, also die Breite von Probenbehältern erfaßt, allerdings nur zum Zweck des Zentrierens bzw Fixierens der Probenbehälter und zur vollständi-gen Entnahme der Probenflüssigkeit (vgl (10), Sp 1 Z 34 bis 41 iVm Fig 3). Anhaltspunkte betreffend die Ausgestaltung von Probenpipettiereinrichtungen lie-fern diese beiden Druckschriften jedoch nicht. Unterschiedliche Typen von Probenpipettiereinrichtungen sind der EP 692 717 A2 (8), vgl Figur in Verbindung mit Sp 2 Z 49 bis Sp 3 Z 11, und der DE 41 28 698 A1 (12), vgl Sp 7 Z 33 bis 35, zu entnehmen. Daneben beschreibt (12) auch die Verwendung von Pipettenspitzenstücken unter-schiedlicher Größe (vgl (12) Sp 3 Z 47 bis 50, Sp 4 Z 25 bis 29 sowie Sp 7 Z 35 bis 49), jedoch in einem Analysesystem mit einem Rotor und mit nur einer Pipet-tiereinrichtung (vgl (12) Sp 3 Z 54 bis 59). Schließlich ist gemäß der Lehre der DE 43 14 180 A1 (3) auch die Verwendung von Einwegspitzen in Probenpipettiereinrichtungen und damit der Wechsel zur Vermeidung einer Kontamination möglich (vgl (3), Sp 3 Z 17 bis 37 iVm Fig 2). Anregungen zur Unterscheidung von Probenbehältern anhand ihrer Form sind die-sen Druckschriften jedoch nicht entnehmbar. Eine Analysiervorrichtung mit Funktion zum Pipettieren von Proben, die eine Ein-richtung zum Bestimmen der Form eines Probenbehälters mittels einer die Behäl-terform unterscheidenden Einheit basierend auf optischen Sensoren sowie, darauf abstimmbar, unterschiedliche Typen von Probenpipettiereinrichtungen mit unter-schiedlichen Größen von Pipettenspitzenstücken aufweist, wird somit durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch in deren Zusammen-schau nahegelegt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich daher als patentfähig, sodaß dieser Anspruch gewährbar ist. - 11 - Das gleiche gilt bezüglich der Unteransprüche 2 bis 5, die bevorzugte Ausfüh-rungsformen einer Analysiervorrichtung gemäß Patentanspruch 1 betreffen. Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und das Patent gemäß § 49 Abs 1 PatG zu erteilen. Kahr Niklas Harrer Egerer Pü
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