BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 1/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 21 322.4-15 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 23. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Egerer beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 22. Juni 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Sportgerät A n m e l d e t a g : 8. Mai 1999. Die innere Priorität vom 14. Mai 1998 (P 298 08 727.8) wird in An-spruch genommen. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 16. Juni 2003, Be-schreibung, Seiten 1, 2, 2 a, eingegangen am 28. März 2003, ur-sprüngliche Beschreibungsseiten 3 bis 9 sowie 7 Blatt Zeichnun-gen mit den Figuren 1 bis 8 gemäß DE 199 21 322 A 1. Dabei wurden seitens des Senats zwei offensichtliche Fehler berichtigt: Der Anspruch 13 wird auf den Anspruch 12 (statt 13) und der An-spruch 18 auf die Ansprüche 1 bis 16 (statt 1 bis 17) zurückbezo-gen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 8. Mai 1999 eingereichte Patentanmeldung 199 21 322.4-15, für die eine innere Priorität vom 14. Mai 1998 in Anspruch genommen wird, betrifft ein "Sportgerät". Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 22. Juni 2001 aus den Gründen des Be-scheids vom 1. Dezember 2000 nach Fristablauf zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen damit die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 19 zugrunde. Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet, daß zwar der Patentanspruch 1 gewährbar sei, aber die Lehre des Patentan-spruchs 12 nicht funktionsfähig erscheine (vgl Bescheid vom 1. Dezember 2000). Zum Stand der Technik wurde auf folgende Druckschriften verwiesen: (1) AT 404 322 B (2) US 5 679 100 (3) US 5 199 932. Gegen diesen Beschluß haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Die Anmelder beantragen sinngemäß beantragt, den Beschluß der Prüfungsstelle für die Klasse A 63 B des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 22. Juni 2001 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - 4 - Patentansprüche 1 bis 18, vom 10. Juni 2003, eingegangen am 16. Juni 2003, Beschreibung, Seiten 1, 2, 2 a vom 25. März 2003, eingegangen am 28. März 2003, ursprüngliche Beschreibungsseiten 3 bis 9 sowie 7 Blatt Zeichnun-gen mit den Figuren 1 bis 8 gemäß DE 199 21 322 A1. Die Patentansprüche 1 bis 18 vom 10. Juni 2003 lauten nach Berichtigung der im Tenor angegebenen offensichtlichen Unrichtigkeiten wie folgt: "1. Sportgerät (1, 80) mit einer Halteeinrichtung (2) und einem Pa-rallelogramm (20, 20') mit einer linken (21, 21') und einer rechten Längsstrebe (22, 22') und einer oberen (23, 23') und einer unteren Querstrebe (24, 24'), wobei die Längsstreben (21, 21', 22, 22') ge-gen mindestens einen Widerstand (26, 27) und/oder mindestens ein Gewicht vertikal und parallel zueinander bewegbar sind, wobei der linken Längsstrebe (21, 21') ein linker Handgriff (65) und eine linke Trittfläche (48) und der rechten Längsstrebe (22, 22') ein rechter Handgriff (66) und eine rechte Trittfläche (49) zugeordnet sind, derart, daß die Bewegung des Parallelogramms (20, 20') in einer Aufwärtsbewegung (O) des linken Handgriffs (65) und der linken Trittfläche (48) bzw Abwärtsbewegung (U) des rechten Handgriffs (66) und der rechten Trittfläche (49) und umgekehrt re-sultiert. 2. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß der linke Handgriff (65) und die linke Trittfläche (48) an der lin-ken Längsstrebe (21, 21') und der rechte Handgriff (66) und die rechte Trittfläche (49) an der rechten Längsstrebe (22, 22') des Parallelogramms (20, 20') drehbar befestigt sind. - 5 - 3. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß die Handgriffe (65, 66) an der oberen Querstrebe (23, 23') und die Trittflächen (48, 49) drehbar an der unteren Querstre-be (24, 24') des Parallelogramms (20, 20') drehbar befestigt sind. 4. Sportgerät nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß an der oberen (23, 23') und unteren Querstrebe (24, 24') des Parallelogramms (20, 20') jeweils mindestens ein oberes (60 - 63, 84, 84'', 92, 93) und unteres Halteelement (40 - 43, 85, 85'') dreh-bar befestigt ist, wobei an einem oder mehreren oberen Halteele-menten (62, 63, 92, 93) die Handgriffe (65, 66) und an einem oder mehreren unteren Halteelementen (41, 85'') die Trittflächen (48, 49) drehbar befestigt sind. 5. Sportgerät nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß je ein oberes und unteres Halteelement vorgesehen ist, wobei das obere und das untere Halteelement jeweils eine parallel zur oberen (23, 23') bzw unteren Querstrebe (24, 24') des Parallelo-gramms (20, 20') verlaufende obere bzw untere Haltestange (41, 84'', 85'') ist. 6. Sportgerät nach Anspruch 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß zwei obere Haltestangen (62, 63) vorgesehen sind, welche die Schenkel eines oberen Dreiecks (60) bilden. - 6 - 7. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 oder 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Dreiecke gleichschenklige oder gleichseitige Dreiecke (60, 40) sind. 8. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 7, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Dreiecke (60, 40) mit der Spitze zueinander orientiert sind. 9. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Basis (41) des unteren Dreiecks (40) gleichzeitig die unte-re Querstrebe (24) des Parallelogramms (20) bildet. 10. Sportgerät nach den Ansprüchen 5 bis 9, d a d u r c h g e -k e n n z e i c h n e t , daß die Schenkel (62, 63) des oberen Dreiecks (60) drehbar an der oberen Querstrebe (23) des Parallelogramms (20) befestigt sind. 11. Sportgerät nach einem der Ansprüche 5 bis 10, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das obere (60) und/oder das untere Dreieck (40) je einen Querträger (71, 50) aufweisen, welcher gegen je ein an der Halte-einrichtung (2) vorgesehenes Lager (74, 53) drehbar gehalten ist. 12. Sportgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das obere und untere Halteelement je ein trapezförmiges Bauteil (84, 85) ist, wobei die breiten unteren Kanten (84'', 85'') die - 7 - obere (24') bzw untere (85') Querstrebe des Parallelogramms (20') bilden. 13. Sportgerät nach Anspruch 12, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , daß das obere trapezförmige Bauteil (84) zwei Haltestangen (92, 93) aufweist, an welchen die Handgriffe (65, 66) befestigt sind. 14. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Handgriffe (65, 66) höhenverstellbar und/oder die Fußtrit-te (48, 49) axial verstellbar sind. 15. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Halteeinrichtung (2) eine vertikale Haltestange (3, 3') und ein Fußgestell (6, 6') aufweist. 16. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Widerstand (26, 27) und/oder das Gewicht einstellbar bzw. regulierbar ist. 17. Sportgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß als Gewicht ein oder mehrere pneumatische oder hydrauli-sche Zylinder (26, 27) vorgesehen sind, wobei das eine Ende (31', 32') jedes Zylinders (26, 27) an der Halteeinrichtung (2) und das andere Ende (28', 29') jedes Zylinders (26, 27) am Parallelo-gramm (20) oder am oberen Halteelement oder am unteren Halte-element (41) befestigt sind. - 8 - 18. Sportgerät nach einem der Ansprüche 1 bis 16, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gewicht in die vertikale Haltestange (3') integriert ist." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Patentanmelder ist frist- und formgerecht erhoben worden und zulässig. Mit den geltenden Unterlagen ist sie auch erfolgreich. 1. Bezüglich der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der geltenden Un-terlagen bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind identisch mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 11. Die Patentansprüche 12 bis 18 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 13 bis 19, wobei entsprechend der ursprünglichen Offenbarung der Patentanspruch 13 offensichtlich auf den An-spruch 12 und der Patentanspruch 18 offensichtlich auf die Ansprüche 1 bis 16 zu-rückbezogen werden muß. 2. Das beanspruchte Sportgerät ist neu. Keine der drei entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Sportgerät mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. So ist in keiner dieser Druckschriften das Merkmal verwirklicht, das die linke Längsstrebe (21) und die rechte Längsstrebe (22) mit einer oberen Querstrebe (23) und einer unteren Querstrebe (24) so verbunden sind, daß sie ein Parallelogramm (20) bilden, das die gegenläufige Bewegung der Handgriffe (65, 66) und der Trittflächen (48, 49) ermöglicht. 3. Die Entwicklung des beanspruchten Sportgeräts beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. - 9 - Für das Training zu Hause oder im Fitneßstudio benötigt man eine ganze Anzahl von Spezialgeräten, wenn man den ganzen Körper gleichmäßig belasten will. Dies ist besonders von Nachteil, wenn man zu Hause trainieren möchte, da die An-schaffung solcher Geräte sehr teuer ist und diese Geräte viel Platz brauchen. Be-kannt sind Trimmgeräte in unterschiedlichen Konstruktionen. Die Druckschrift AT 404 322 B (1) betrifft ein Hänge-Trimm-Gerät, bei dem von einem Bügel zwei Seilabschnitte herabhängen, an deren Ende jeweils eine Schlaufe für Arme, Hände, Beine oder Füße vorgesehen sind, wobei der Bügel zumindest um eine horizontale Achse schwenkbar aufgehängt ist. Die US-Patentschrift 5 679 100 (2) offenbart ein Sportgerät, bei dem der obere und untere Körperbereich gleichzeitig trainiert werden können. Dies wird durch ei-ne simulierte Kletterbewegung erreicht. Die Koordination der verschiednen Bau-elemente des Sportgeräts läuft über ein aufwendiges mechanisches Ketten- und Laufradsystem. In der US-Patentschrift 51 99 932 (3) wird ein ähnliches Sportge-rät beschrieben, wobei jedoch ein aufwendiges hydraulisches System eingesetzt wird. Sportgeräte mit solchen Konstruktionen vermögen zwar viele Muskelgruppen gleichzeitig zu bewegen. Jedoch sind ihre Konstruktionen aufwändig und damit kostspielig. Mit dem erfindungsgemäßen Sportgerät soll daher die Aufgabe gelöst werden, ein Sportgerät bereitzustellen, mit dem mehrere verschiedene Muskelgruppen gleich-zeitig beansprucht werden und welches einfach aufgebaut und damit kostengüns-tig ist. - 10 - Die Erfinder haben nun eine neuartige Konstruktion gefunden, die sich mit dem er-findungsgemäßen Parallelogramm auf einfache mechanische Vorrichtungen, wie Lager, Streben und einen Widerstand beschränkt. Das beanspruchte Sportgerät ist dadurch bei vielseitiger Anwendung einfach und kostengünstig herzustellen, platzsparend, wartungsarm und wenig anfällig für Störungen. Zu dieser von ihnen angebotenen Lösung gibt der entgegengehaltene Stand der Technik keine Anregungen; sie ist auch nicht platt selbstverständlich, so daß die Entwicklung des Sportgeräts gemäß Patentanspruch 1 auf der erforderlichen erfin-derischen Tätigkeit beruht. Der Patentanspruch 1 ist damit gewährbar. Mit ihm die vorteilhaften Ausgestaltun-gen betreffenden Unteransprüche 2 bis 18. Kahr Jordan Klante Egerer br/Pü
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