BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 12/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Verfahrenskostenhilfe) … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Heimen, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Der Antragssteller hat unter dem 10. Mai 2012 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt (DPMA), eingegangen am 12. Mai 2012, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffend das Patent Nr. … mit der Be- zeichnung „… …“ ge- stellt. Die am selben Tag eingereichte Patentanmeldung benannte als Erfinder den An-tragsteller und Anmelder sowie die F…, U… in P…, Lei- tung: Herr H… in P… Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 zog der Antragsteller diese Benennung als Miterfinder zunächst zurück. Der Antragssteller hat während des patentamtlichen Verfahrens mehrere, jeweils aktualisierte Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-nisse eingereicht. Des Weiteren reichte er Belege betreffend die finanzielle Unter-stützung durch seine in I… lebende Familie sowie einen Miteigentumsanteil an einer von seiner Schwester bewohnten Wohnung in M… / I… ein. Durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat die im Beschluss fälschlich als Prüfungsstelle bezeichnete Patentabteilung 41 des DPMA den Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Patentabteilung ausgeführt, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen, insbesondere seien die Unterlagen hinsichtlich seines Anteils am vorgenannten Immobilieneigentum unzureichend. Der Beschluss wurde dem Antragsteller erstmals am 13. Dezember 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Nach Mitteilung einer Adressänderung hat die - 3 - Patentabteilung den ablehnenden Bescheid unter dem 2. Januar 2015 nochmals mit Hinweis auf die Rechtsmittelfristen mittels Einschreiben durch Übergabe über-sandt und in dem Anschreiben mitgeteilt, „dass mit Zugang des in der Anlage bei-gefügten Schreibens etwaige darin genannte Fristen zu laufen beginnen“. Darauf-hin hat der Antragsteller spätestens mit Schreiben vom Januar 2014, eingegangen am Montag, den 3. Februar 2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, sein ¼-Miteigentumsanteil an der betreffenden Woh-nung in M… sei wirtschaftlich nicht verwertbar, Mieteinnahmen kämen ihm ebenfalls nicht zugute. Im Übrigen werde er finanziell weiterhin von seinen Eltern unterstützt. Mit weiterer Eingabe vom 11. Februar 2015 übersandte der Antragsteller eine er-gänzte Erfinderbenennung, wonach Herr H… in P…, Herr V… in P…, Herr Prof. H1… in P…, die U… in P…, Fakultät Naturwissenschaften sowie der nach Angaben des An- tragstellers bereits verstorbene Prof. K… neben dem Antrag- steller Miterfinder seien. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der von ihm benannten Miterfinder machte er wiederum keine Angaben. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 41 vom 26. August 2013 auf-zuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 4 - II. Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG), insbesondere fristgemäß erho-ben. Dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller ist insoweit Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu bewilligen (§ 123 PatG), weil durch die erneute Zustel-lung des angefochtenen Beschlusses mit dem oben genannten Hinweis, beim An-tragsteller ein Irrtum über den tatsächlichen Fristlauf erregt werden konnte. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Er-folg, denn das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Verfahrens-kostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, §§ 114 ff. ZPO wird im Patenterteilungsverfahren auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Voraussetzung der Bedürftigkeit muss nicht nur beim Antragsteller, son-dern bei sämtlichen Anmeldern (§ 130 Abs. 3 PatG), oder, sofern der Anmelder nicht der Erfinder ist, auch beim Erfinder vorliegen (§ 130 Abs. 4 PatG). Für den hier vorliegenden Fall, dass der Antragsteller neben sich selbst als Erfinder auch weitere natürliche Personen als Miterfinder benannt hat, kann insoweit nichts an-deres gelten (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 130, Rn. 17). Da der Antragsteller zu-letzt, mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015, zudem die Zahl der benannten Miter-finder nochmals erweitert hat, kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller die ursprüngliche Benennung als Miterfinder zwischenzeitlich einseitig widerrufen konnte, nicht mehr an. Ebenso kann offen bleiben, ob in der ursprünglichen An-meldung eine natürliche Person als Erfinder benannt wurde. Weil somit der An-tragsteller im Verfahren weitere natürliche Personen als Miterfinder angegeben hat, sind deshalb bei der Frage der Bedürftigkeit auch deren wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse maßgebend. - 5 - Der Antragsteller hat sich trotz gerichtlichen Hinweises (s. Vfg. v. 20. Mai 2015, Bl. 116 GA), dass es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblich (auch) auf die Darlegung der Bedürftigkeit der Miterfinder ankommt, nicht dazu geäußert, insbesondere keine Angaben zu deren wirtschaftlichen und persönli-chen Verhältnissen gemacht. Der Antragsteller hat schon im patentamtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass er die „Miterfinder“ ohne deren Wissen benannt habe und er ihnen deshalb eine Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Ver-hältnisse nicht zumuten könne. Ob der Antragsteller die oben genannten Perso-nen lediglich aus ideellen Gründen in die Patentanmeldung aufgenommen hat, oder die Personen einen maßgeblichen Anteil an der Erfindung hatten und somit zutreffend als Miterfinder benannt wurden, kann mangels entsprechender Darle-gung im vorliegenden Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht festgestellt werden und kann auch dahinstehen. Der Antragsteller hat sich an seiner Erklärung fest-halten zu lassen, dass die Benennung als Miterfinder insoweit zutreffend ist. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist schon aus diesen Gründen zurückzuwei-sen, ohne dass es auf die weitere Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und deren Nachweis ankommt. Soweit der Antragsteller in diversen Schreiben Vorschläge unterbreitet hat, auf welche verschiedenen Gebühren die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen angerechnet werden sollen, ist dies für das vorliegende Beschwerde-verfahren unerheblich. Feuerlein Heimen Wismeth Freudenreich prö
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