BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 12/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 18 849.4-45 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 8. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß, Dr. Jordan sowie der Richterin Schroeter beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die am 3. Mai 1997 eingereichte Patentanmeldung P 197 18 849.4-45 betrifft eine "Agglomeratfreie Suspension ohne zusätzliches Dispergier-mittel". Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse H 01 M des Deutschen Patent-amts mit Beschluß vom 13. November 1997 zurückgewiesen. Dem Beschluß la-gen die Patentansprüche 1 bis 6 vom 4. November 1997 zugrunde. Der Patentan-spruch 1 hatte folgenden Wortlaut: "Suspension, die Polyethylenimin, Wasser oder Alkohol oder ein Wasser-Alkohol-Gemisch sowie feinkörniges Perowskit-Pulver aufweist". Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Entwicklung der beanspruchten Suspension bei Kenntnis der (1) DE 42 07 659 A1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt das Patentbegehren weiter auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1997 eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 (Hauptantrag); hilfs-weise mit dem mit Schreiben vom 12. Januar 2000 eingereichten Patentan-spruch 1 und den Patentansprüchen 2 bis 4 gemäß Hauptantrag (Hilfsantrag). Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: - 3 - "Verfahren zur Herstellung einer Funktionsschicht einer Hochtemperaturbrennstoffzelle, bei dem die Schicht mittels Suspension erzeugt wird und bei dem die Suspension Polye-thylenimin, Wasser oder Alkohol oder ein Wasser-Alkohol-Gemisch sowie feinkörniges Perowskit-Pulver aufweist". Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut: "Verfahren zur Herstellung einer Funktionsschicht einer Hochtemperaturbrennstoffzelle, bei dem die Schicht mittels Suspension erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Suspension ausschließlich Polyethylenimin zur elektrosta-tischen und sterischen Stabilisierung, Wasser oder Alkohol oder ein Wasser-Alkohol-Gemisch sowie feinkörniges Pe-rowskit-Pulver aufweist". Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentanmelderin im wesentlichen vor-getragen, daß der Fachmann die entgegengehaltene Druckschrift (1) bei der Lö-sung der anmeldungsgemäßen Aufgabe nicht in Betracht ziehen würde, da der auf Hochtemperaturbrennstoffzellen spezialisierte, vom Maschinenbau kommende Fachmann nicht den Stand der Technik zur Herstellung photoelektrochemischer Zellen kenne. Im übrigen sei es nicht naheliegend, das aus (1) für Titandioxid als sterisch stabilisierendes Dispergiermittel bekannte Polyethylenimin auch für Pe-rowskit zu verwenden, da die Wirksamkeit der Dispergiermittel von der Oberflä-chenbeschaffenheit der festen Bestandteile in einer Suspension abhängig sei. Au-ßerdem gäbe der Stand der Technik keine Anregung, lediglich ein Dispergiermittel einzusetzen, welches gleichzeitig sowohl für die elektrostatische als auch die ste-rische Stabilität der Suspension sorge. Die Patentanmelderin hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2000 (Telefax) sinnge-mäß beantragt, - 4 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 18. De-zember 1997 eingereichten Unterlagen (Hauptantrag), hilfs-weise mit dem Patentanspruch 1, eingereicht mit Schreiben vom 12. Januar 2000, und den Patentansprüchen 2 bis 4 gemäß Hauptantrag (Hilfsantrag) zu erteilen. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Telefax vom 20. Januar 2000 den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und damit sinngemäß um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. Nach telefoni-scher Rücksprache mit der Anmelderin, in der auf einen möglicherweise negativen Ausgang des Verfahrens hingewiesen wurde, wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung mit Telefax vom 20. Januar 2000 aufgehoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen. 1. Wegen der ausreichenden Offenbarung der Gegenstände der Patent-ansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag bestehen keine Bedenken, da deren Merk-male aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind. Die Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 sind offenbart in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 7 in Ver-bindung mit den Seiten 1, 2 und 5 Absatz 3 der Beschreibung. Die Patentansprü-che 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Haupt-antrag dadurch, daß er sich darauf beschränkt, daß die Suspension nach Haupt-- 5 - antrag die dort bezeichneten Bestandteile (ggf zusammen mit anderen Bestandtei-len) aufweist, während die Suspension nach Hilfsantrag ausschließlich aus diesen Bestandteilen besteht. Diese Beschränkung ist zulässig. Die Zweckangabe in die-sem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, daß das eingesetzte Polyethylenimin der elektrischen und sterischen Stabilisierung diene, ist in den ursprünglichen Unterla-gen nicht wörtlich offenbart. Jedoch läßt es sich dadurch davon ableiten, daß dort ausgeführt wird, daß es im Unterschied zu bisherigen Suspensionen vorteilhaft nicht mehr erforderlich sei, ein weiteres Dispergiermittel (neben dem Elektrolyten) einzusetzen (vgl ursprüngliche Beschreibung, S 4, Z 19 bis 22 und (1), Sp 3, Z 5 bis 14). 2. Die Neuheit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist ge-geben, da in keiner der im Verfahren erörterten Druckschriften ein Verfahren zur Herstellung einer Funktionsschicht einer Hochtemperaturbrennstoffzelle mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben ist. Das gleiche gilt auch für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. 3. Die Entwicklung des mit Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Verfahrens be-ruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Die Anmelderin hat festgestellt, daß bei der Herstellung von Funktionsschichten einer Hochtemperaturbrennstoffzelle unerwünschte Mikrostrukturen entstehen können, die auf Agglomerationen der feinkörnigen Bestandteile beruhen. Es soll daher mit dem beanspruchten Verfahren die Aufgabe gelöst werden, Suspensio-nen zu schaffen, bei denen Agglomerationen vermieden werden können. Der hier angesprochene Fachmann kann ein Maschinenbauer oder Elektrochemiker sein, der durch langjähriges Arbeiten auf dem Gebiet von Hochtemperaturbrennstoffzel-len spezielle Kenntnisse unter anderem bei der Herstellung von Elektroden ge-sammelt hat. Dieser Fachmann wird sein Wissen nicht nur in der Literatur über Hochtemperaturbrennstoffzellen auf dem Laufenden halten sondern auch auf Nachbargebieten, die ebenfalls mit elektrochemischen Elektroden zu tun haben. - 6 - So ist ihm auch das in (1) DE 42 07 659 A1 beschriebene Verfahren zur Herstel-lung einer Elektrode in einer photoelektrochemischen Zelle bekannt. Dort wird die poröse Funktionsschicht einer Elektrode mittels einer feinkörnigen Titandioxid-Suspension erzeugt, bei der die Suspension als Lösungsmittel unter anderem Wasser oder Alkohol und als Dispergiermittel Polyethylenimin aufweist (vgl (1), Anspruch 3, 5 und 7 iVm Sp 2, Z 66 bis Sp 3, Z 14). Die Korngröße des feinkörni-gen Titandioxids ist dort bevorzugt 15 nm (vgl (1), Anspruch 4) und unterscheidet sich damit nicht vom anmeldungsgemäßen feinkörnigen Pulver, das nach An-spruch 3 eine Korngröße von weniger als 1 µm hat. Dieses bekannte Verfahren unterscheidet sich vom anmeldungsgemäßen lediglich dadurch, daß dort Titandi-oxid anstelle des anmeldungsgemäßen Perowskit eingesetzt ist. Allerdings wird in (1) bereits darauf hingewiesen, daß das dort verwendete Titandioxid zwar vor-teilhaft sei, für derlei Elektroden aber auch unter anderem Perowskit geeignet sei (vgl (1), Sp 1, Z 29 bis 41). Sollte der Fachmann, aus welchen Gründen auch im-mer, anstelle von Titandioxid Perowskit für die Herstellung der Elektroden verwen-den, wird ihm durch (1) nahegelegt, die Suspension nach einem der dort be-schriebenen Verfahren herzustellen. Ein erfinderischer Schritt kann darin nicht erkannt werden. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patent-fähig. Mit ihm fallen die Patentansprüche 2 bis 5 (vgl BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich - wie bereits ausge-führt - von dem nach Hauptantrag dadurch, daß die Suspension ausschließlich die dort aufgezählten Bestandteile beinhaltet, dh daß Polyethylenimin als alleiniges Dispergiermittel verwendet wird. Diese Möglichkeit ist jedoch auch in (1) ange-sprochen. Nach dem dortigen Patentanspruch 7 ist eine Variante, daß zur Ausbil-dung einer elektrostatisch und sterisch stabilisierten Dispersion Zusätze von Säu-ren, Basen oder Chelatbildnern beigemischt werden, worunter nach Patentan-- 7 - spruch 8 auch Polyethylenimin fällt. Der Fachmann liest daraus, daß auch dort Polyethylenimin ausschließlich als Dispergiermittel verwendet werden kann. Daher ist auch das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Mit ihm fallen die ihm unter-geordneten Patentansprüche 2 bis 4. Kahr Deiß Jordan Schroeter Mü/Na
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