BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 13/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 04 144.2-25 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters Dr. Kellner - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 10. April 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Herstellung eines Hohl- oder Doppelbodensystems A n m e l d e t a g : 25. Januar 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1-11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2-8, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 17. Juli 2003, 11 Seiten Zeichnungen, Seiten 1-11, gemäß DE 100 04 144 A1. G r ü n d e I. Die Anmelderin reichte am 25. Januar 2000 die Anmeldung 100 04 144.2-25 mit der Bezeichnung "Hohlboden- und Doppelbodensystem" - 3 - ein. Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlichte am 25. Oktober 2001 die entsprechende deutsche Offenlegungsschrift 100 04 144 A1. Mit Beschluss vom 10. April 2001 wies die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 31. August 2000 zurück. Dem Beschluss lagen die mit Eingabe vom 27. Mai 2000 (eingegangen am 29. Mai 2000) vorgelegten Ansprüche 1 bis 42 mit folgendem Wortlaut des Patent-anspruchs 1 zugrunde: "Ein Hohl- und Doppelbodensystem für den Einbau in umbauten Räumen, z.B. für Büro- und Lagerflächen und für angelegte Frei-flächen im Zusammenhang mit Bauten jedweder Art, dadurch ge-kennzeichnet, dass die tragenden Elemente, bauseits, in zuvor im Rastersystem montierte neu entwickelte verlorene Schalungen aus Folien, Blech und vergleichbaren Materialien gegossen wer-den. Zu diesem Hohl- und Doppelbodensystem gehören ebenso neuentwickelte und neuartige Brandabschottungen, Revisions-klappen, Stützkonstruktionen, Aufnahmen für Installationseinrich-tungen und alle sonstigen Zubehörteile, die zusammen mit den bauseits gegossenen tragenden Elementen das Hohl- und Dop-pelbodensystem bilden. Ein weiteres Merkmal der Erfindung ist die selbst nivellierende Ei-genschaft des Hohl- und Doppelbodensystems, die bauseitige Vergießung der gesamten Tragkonstruktion mit oder ohne tragen-den Boden inklusiv der Installationselemente für Heizung Elektro, Klima und Lüftung, die fugenlose selbsttätige Anpassung der Tragkonstruktion an auch sehr unebene Untergründe und Höhen-- 4 - unterschiede, die durch die flexible Anpassungsfähigkeit der bau-seits gegossenen Unterkonstruktion ausgeglichen werden. In einer anderen Ausgestaltung der Erfindung können in diesem Hohl- und Doppelbodensystem Isolierungen gegen Feuchtigkeit, Schall und thermische Verluste zusätzlich vor und nach der Ver-gießung der Tragkonstruktion integriert und jedwede statische An-forderung durch die Tragkonstruktion erfüllt werden, soweit diese bisher in Bauten vorgekommen sind. In einer weiteren Ausgestaltung der Erfindung kann der Hohlraum unter dem Oberboden, zusätzlich zu seiner Hauptfunktion als In-stallationsraum noch für die Klimatisierung und Lüftung der dar-über liegenden Räume genutzt werden. Ein wesentliches Merkmal der Erfindung ist auch, dass die Unter-konstruktion allein ohne tragenden Boden in die zuvor montierte verlorene Schalung gegossen und mit einem handelsüblichen Edelstahlglätter abgezogen werden kann. Dadurch entseht in die-ser weiteren Ausgestaltung der Erfindung eine verlegereife Trag-konstruktion in Gitterform, bestehend aus tragenden Säulen und einem horizontalen Balkengitter für die Verlegung von Fußboden-platten, wie z.B. Natursteinböden, die gleichzeitig nach der Aus-härtung der Vergussmasse, unverrückbar feststeht und die voll-ständige Installation der Elektro-, Klima- und Lüftungseinrichtun-gen vor der Verlegung des Oberbodens ermöglicht." Bezüglich der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 42 bzw der weiteren, dem Beschluss zu Grunde liegenden Patentansprüche 2 bis 42 wird auf die Akten ver-wiesen. - 5 - Der Beschluss war damit begründet, dass die zugrunde liegende Anspruchsfas-sung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei, dass der beschriebenen technischen Lehre die erforderliche Klarheit fehle und dass gegenüber dem ermittelten Stand der Technik in Form von sieben Druck-schriften und dem Wissen des Fachmanns kein erfinderischer Überschuss verblei-be. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin fristgerecht Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2003 eine neue Anspruchsfassung eingereicht. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 lauten wie folgt: "1. Verfahren zur Herstellung eines Hohl- oder Doppelbodensys-tems mit folgenden Merkmalen - es werden Festpunkte in der Form von höhenverstellbaren Stüt-zen eingesetzt, die nur zur präzisen Höhenausrichtung und Auf-nahme der Hilfskonstruktionen dienen, ohne nach Fertigstellung der Hohl- oder Doppelbodendecke noch eine Funktion zu ha-ben, - diese für die Höhenverstellung benötigten Stützen sind aus ei-ner leichten Blechkonstruktion gefertigt, die nach der Montage und Grobausrichtung mit Schlagdübeln oder vergleichbaren Be-festigungen auf der Rohdecke befestigt werden, - die Stützen enthalten in der Mitte eine stufenlos höhenverstell-bare Schraube, an deren Kopf sich eine Konstruktion für die Aufnahme von Längsträgern befindet, - die Längsträger und die Stützen bilden ggf mit den einzulegen-den Querträgern ein Rastersystem innerhalb des Raumes, bei dem man mit cirka einem Festpunkt je 2 Quadratmeter, oder weniger, je nach Raumgröße auskommt, - nach dieser Montage werden die Festpunkte und die Randab-schlusselemente in der Höhe justiert und fixiert, - 6 - - im Anschluss daran werden, sofern erforderlich, die Querträger in die vorgefertigten Aussparungen der Längsträger eingehan-gen, - in die aus zwei Teilen bestehenden Längs- und Querträger wer-den Rahmen mit daran befestigten Foliensäcken eingehangen, die entsprechend der gewünschten Aufbauhöhe des Hohl- oder Doppelbodens vorkonfiguriert werden, wobei sich der Abstand der Foliensäcke und die Form der Konfigurierung nach stati-schen Anforderungen richtet, - die Zwischenräume zwischen den Foliensäcken werden durch vorgefertigte Distanzstücke abgedeckt, - danach wird diese Gesamtkonstruktion mit Fließestrich vergos-sen, wonach die verfüllten Foliensäcke, Längs- und ggf Quer-träger ein geschlossenes tragendes System bilden, in dem die verfüllten Foliensäcke die tragenden Säulen der Bodenkon-struktion bilden, - anschließend werden entweder a) auf die Oberkante der vergossenen zweiteiligen Quer- und Längsträger die vorgesehenen Bodenplatten, z. B. Naturstein-platten oder sonstige Werkstoffe aufgelegt oder b) falls eine geschlossene Bodenfläche aus Estrich bauseits ver-langt wird, werden vor dem Vergießen der Tragkonstruktion quadratische tiefgezogene Bleche unter Nutzung der in den Längs- und Querträgern vorhandenen Aufnahmen ausgelegt und so eine dichte Fläche geschaffen, die im Anschluss mit der Tragkonstruktion zusammen, ggf in einem Arbeitsgang, mit Fließestrich ausgegossen wird, wobei alternativ auch gewölbte Blechkuppeln verwendet werden können, die nur über die Längsträger gespannt werden und insgesamt keine Querträger in der Unterkonstruktion benötigen. - 7 - 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsträger und Querträger aus Blechteilen bestehen. 3. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Vergießen Armierungskörbe in die Folien-säcke einbringt. 4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Foliensäcke konfiguriert sind, um eine gewünschte Form der tragenden Säulen zu erreichen. 5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Vergießen die tragenden Säulen und die Stützkonstruktionen schalltechnisch vom Baukörper trennt. 6. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Vergießen Revisionsklappen in die verlore-ne Schalung einhängt, die nach dem Vergießen herausnehm-bar sind. 7. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Vergießen Halterungselemente für Installa-tionselemente an der verlorenen Schalung befestigt. - 8 - 8. Verfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Vergießen Rohre für eine Fußbodenheizung an den Halterungselementen befestigt. 9. Verfahren nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Vergießen Installationselemente an den hö-henverstellbaren Halterungselementen befestigt und die Instal-lationselemente höhenmäßig ausrichtet. 10. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass man vor dem Vergießen die Zwischenräume der Tragkon-struktion mit Schalungskuppeln überdeckt und die Tragkon-struktion zusammen mit dem tragenden Boden in einem Ar-beitsgang mit Fließestrich vergießt. 11. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass unterhalb der Tragkonstruktion Isolierplatten oder isolie-rende Folien zur Verhinderung thermischer Verluste eingebaut werden." Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin vorgetragen, dass das wei-terverfolgte Patentbegehren von den ursprünglich eingereichten Unterlagen ge-deckt sei und die beschriebene technische Lehre im Hinblick auf den entgegenge-haltenen Stand der Technik neu sei sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beru-he. - 9 - Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu er-teilen aufgrund folgender Unterlagen: Patentansprüche 1-11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2-8, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 17. Juli 2003, 11 Seiten Zeichnungen, Seiten 1-11 gemäß DE 100 04 144 A1. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73). Sie ist unter Berücksich-tigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens in der Sache auch begründet. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patentan-sprüche 1 bis 11 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen bzw daraus herleitbar sind (vgl Patentansprüche 9, 12 und 40 iVm S 2 Abs 1, S 4 Abs 1 bis S 5 Abs 1, S 5 Abs 3 bis S 6 Abs 1, S 6 Abs 3-4, S 7 Abs 1-2 sowie die Zeichnungen Anlagen 3 und 7). Die Neuheit des Verfahrens gemäß geltender Anspruchsfassung ist anzuerken-nen. - 10 - Nach dem Großteil der im Prüfungsverfahren als Stand der Technik ermittelten Druckschriften wird ein Estrich auf vorgefertigten, harten, eierkartonähnlich ge-formten Plastikfolien vergossen und so ein Hohlboden gebildet (vgl DE 33 21 046 A1 (1), DE 44 15 749 A1 (4) und DE 43 29 766 A1 (5), jeweils ins-besondere Patentanspruch 1; DE 33 05 040 A1 (6), insbesondere Patentan-spruch 15 sowie DE 88 09 824 U1 (3), insbesondere Anspruch 1 iVm S 1 Abs 3 bis S 2 Abs 3). Die diesen Entgegenhaltungen entsprechenden Herstellungsverfahren für Hohlbö-den unterscheiden sich ua von der Lehre des gültigen Patentanspruchs 1 darin, dass die verlorenen Schalungen nicht mit Hilfe höhenverstellbarer Stützen nivel-liert werden und darin, dass keine sich dem Rohboden anpassenden Plastiksäcke als Schalung für die tragenden Säulen aus Fließestrich verwendet werden. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für den von der Anmelderin selbst in den ursprüngli-chen Anmeldungsunterlagen angegebenen Stand der Technik (vgl dort S 2-3). DE 34 15 581 A1 (2) betrifft einen klassischen Doppelboden mit auf stabilen Stüt-zen aufgelegten Platten (ohne Verwendung von Fließestrich) und wurde im Prü-fungsverfahren nur als Beispiel genannt, dass das Vorsehen von Brandabschot-tungen bei Doppelböden grundsätzlich bekannt ist. Gemäß dem nächstliegenden Stand der Technik, DE 21 64 897 A1 (7) bzw DE 31 13 633 A1 (8), werden zwar mit Hilfe von verformbaren, verlorenen Scha-lungen tragende Säulen aus Estrichmaterialien gegossen, jedoch ua nicht mit Hilfe von durch höhenverstellbare Stützen waagrecht eingestellten Längsträgern, in die Plastiksäcke als Schalung für die tragenden Säulen aus Fließestrich eingehangen werden und die durch eingelegte Distanzstücke selbst als verlorene Schalung für die letztlich aus Fließestrich bestehende Rahmenkonstruktion des Hohl- oder Dop-pelbodens dienen. - 11 - Das Verfahren gemäß geltender Anspruchsfassung beruht auch auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Anmeldungsgemäß gelöst wird die Aufgabe, eine einfache und kostengünstige Herstellung eines Hohl- oder Doppelbodensystems zu beschreiben (vgl ursprüngli-che Unterlagen, S 2 Abs 1 Z 3-4). Lösungsprinzip ist dabei die Verwendung einer leichten, da nur provisorisch einge-setzten, höhenverstellbar gelagerten, verlorenen Schalung nach den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1. Ein Hinweis auf eine Herstellung von Hohl- oder Doppelböden unter Einsatz einer in solcher Weise erstellten, verlorenen Schalung kann den nächstliegenden Druck-schriften (7) und (8) sowie den anderen ermittelten Schriften oder dem selbst ge-nannten Stand der Technik weder einzeln noch in Zusammenschau entnommen werden. Nach alledem ist das Verfahren gemäß der geltenden Patentansprüche 1 bis 11 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die vorliegende Anspruchsfassung gewährbar ist. Kahr Jordan Klante Kellner Pü
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