BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 16/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 26 323.2-44 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Niklas sowie der Richterin Schroeter BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Patentanmelderin wird wegen der Versäumung der Beschwer-defrist und der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 20. Juni 1997 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Oxidations- und Bleichsystem mit enzymatisch hergestellten Oxi-dationsmitteln" beim Deutschen Patentamt eingereicht. Aus der beigefügten Erfinderbenennung ergibt sich, daß das Recht auf das Patent auf die Anmelderin übergegangen ist durch Kaufvertrag vom 1. Juni 1996. Mit Beschluß vom 29. Dezember 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 07 B des Deutschen Patentamts die Patentanmeldung aus den Gründen ihres nicht be-antworteten Bescheids vom 8. April 1998 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurück-gewiesen. Dieser Beschluß wurde ausweislich der Akten am 7. Januar 1999 mit Einschreiben von der Postabfertigungs-Stelle abgesandt. Gemäß zutreffender Rechtsmittelbe-lehrung ist die Anmelderin darauf hingewiesen worden, daß bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser als mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder nur zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post war somit der 10. Januar 1999. - 3 - Am 12. Februar 1999 ging beim Deutschen Patentamt mit Telefax die von der Be-vollmächtigten unterzeichnete Beschwerde ein. Die mit Datum vom 8. Fe-bruar 1999 von der Anmelderin unterzeichnete Bevollmächtigung zur Beschwerde-einlegung ist von der Bevollmächtigten inzwischen zu den Akten nachgereicht worden. Im Beschwerdeschreiben heißt es im Betreff: "Ihr Schreiben vom 29. Dezember 1998 (erhalten am 13. Ja-nuar 1999) ..." Im Beschwerdeschreiben wird ua zur Begründung angeführt, daß der Erfinder, Herr Dr. C…, wegen Krankheit (Bezugnahme auf beiliegendes Attest ab 10. Juli 1998), die über den heutigen Tag hinweg andauere (Bezugnahme auf ebenfalls beiliegendes Attest auf Krankentagegeld-Zahlschein vom 6. Januar 1999), nicht in der Lage gewesen sei, den Bescheid vom 8. April 1998 fristgerecht zu erwidern. Im letztgenannten Attest wird eine stationäre Behandlung vom 7. Januar 1999 bis 4. Februar 1999 in einer Fachklinik und weitere Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres" bescheinigt. Weiter heißt es in dieser Beschwerdeschrift: "Anbei ein Verrechnungsscheck (Gebühr) über DM 300,—". Dieser Verrechnungsscheck ist beim Deutschen Patentamt erst am 15. Februar 1999 mit dem Original der Beschwerdeschrift eingegangen. Dementsprechend ist die Anmelderin mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 1999 darauf hingewiesen worden, daß die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der ge-setzlichen Frist von 1 Monat nach der am 10. Januar 1999 bewirkten Zustellung eingezahlt worden ist. Daraufhin hat die Anmelderin mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 12. Fe-bruar 1999 folgendes geltend gemacht: - 4 - Den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 29. Dezember 1998 habe der Er-finder krankheitsbedingt erst nach seiner Rückkehr von einem stationären Kran-kenhausaufenthalt Anfang Februar 1999 vorgefunden. Sie (die Bevollmächtigte) sei Postbevollmächtigte der Anmelderin, ihrer Mutter, die 77 Jahre alt sei und mit ihr im gleichen Haushalt wohne. Da sie als Studienrätin während des Eingangs der Post nie anwesend sei, und ihr wie auch dem Erfinder durch ihre Mutter, der zudem der Briefumschlag abhanden gekommen sei, als Zustelltag der 15. Januar genannt worden sei, sei sie der Meinung gewesen, daß die Beschwerde und Scheckzahlung fristgerecht erfolgt seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Das per Telefax am 12. Februar 1999 eingegangene Schreiben ist als Wiederein-setzungsgesuch zu werten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Be-schwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig und begründet. Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer oh-ne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegen-über eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlichen Vorschriften ei-nen Rechtsnachteil zur Folge hat. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß ist an die Anmelderin als Ein-schreiben am 7. Januar 1999 abgesandt worden. Er gilt somit ausweislich der Rechtsmittelbelehrung mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zuge-stellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späte-ren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 127 PatG, § 4 VwZG). - 5 - Im vorliegenden Fall ist von einer am 10. Januar 1999 bewirkten Zustellung auszu-gehen, denn es ist der Anmelderin nicht gelungen, einen tatsächlich späteren Zu-gang glaubhaft zu machen. Ihre Angaben über den tatsächlichen Zugang sind wechselhaft und unsicher (Beschwerdeschrift: Zugang am 13. Januar 1999, Wie-dereinsetzungsgesuch: Zugang am 15. Januar 1999 und "Briefumschlag abhan-dengekommen"). Sie lassen den Schluß zu, daß für die Anmelderin der Tag des tatsächlichen Zugangs nicht mehr rekonstruierbar ist. Demnach sind sowohl Beschwerdeschrift als auch Zahlung der Beschwerdege-bühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Monat nach der am 10. Ja-nuar 1999 bewirkten Zustellung eingegangen. Nach den gesamten Umständen des Falles war diese Fristversäumung im Ergeb-nis jedoch unverschuldet im Sinne von § 123 PatG. Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vortrags ergibt sich im Hinblick auf Alter der Anmelderin, häusliche Umstände und damaliger Arbeitsverteilung zwischen der Anmelderin, ihrer Bevollmächtigten und dem Erfinder, daß der Erfinder für die damals 77-jährige Anmelderin die Rolle eines Sachbearbeiters innehatte. Ferner erscheint nach den geschilderten Umständen seine glaubhaft gemachte Erkran-kung gerade während des Laufs der Beschwerdefrist als die wesentliche Ursache für die Fristversäumung. Insoweit kann zwar nicht die Dauererkrankung als solche als Entschuldigung anerkannt werden. Denn im Falle einer Dauererkrankung ge-hört es zur Obliegenheit, wenigstens für die Einhaltung von Fristen geeignete Vor-sorge zu treffen. Im vorliegenden Falle führte die Erkrankung jedoch zu einem sta-tionären Krankenhausaufenthalt. Die damit nach der Lebenserfahrung verbundene Ausnahmesituation kann unter den gegebenen Umständen als Entschuldigung für die geringfügige Fristüberschreitung anerkannt werden. Kahr Deiß Niklas SchroeterPü
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