BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 17/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 07 873 … - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2004 unter Mitwirkung des Richters Dr. Jordan als Vorsitzendem, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Auf die am 4. März 1994 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-amt das Patent 44 07 873 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Kühlen schmelzflüssigen Stahls“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 10. April 1997. Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs wurde das Patent mit Beschluß der Pa-tentabteilung 24 vom 21. Dezember 2001 widerrufen. Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß DE 44 07 873 C2 mit folgendem Wortlaut zugrunde: 1. Verfahren zum Kühlen schmelzflüssigen Stahls, insbeson-dere durch Bandgießen, bei dem mindestens ein Teil der aus ei-ner Metalldüse eines metallurgischen Gefäßes austretenden - 3 - Schmelze durch Kontakt mit einer Kühlfläche erstarrt, dadurch gekennzeichnet, daß ein eine reduzierende Atmosphäre bildender Gasstrom, ins-besondere ein Inertgasstrom, auf die Oberfläche des frei zugängli-chen flüssigen Stahlstranges unmittelbar nach seinem Verlassen der Metalldüse des metallurgischen Gefäßes geleitet, und dass die Strangoberfläche mindestens bis zum vollständigen Durch-erstarren dieser Gasatmosphäre ausgesetzt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Temperatur des Gases vorgebbar geführt wird. 3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Gas auf eine Temperatur erhitzt wird, die ein vorzeitiges Er-starren der Strangoberfläche verhindert. 4. Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Heißgas in Strangförderrichtung in einem Bereich auf die Strangoberfläche aufgetragen wird, in dem die auf der Gegenseite einsetzende Erstarrungsfront den Strang in Dickenrichtung noch nicht durchdrungen hat. 5. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Gas soweit abgekühlt wird, dass es in flüssiger Form gefördert wird. 6. Verfahren nach einem der obengenannten Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass das Gas in einem Winkel zwischen 0 und 50° auf die Oberfläche des Stahlstranges auftrifft. - 4 - 7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß das Gas zur Verminderung der Oberflächenspannung des Stahl-stranges auf diesen isokinetisch und unter einem Winkel
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