BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 2/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. August 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 40 03 537 … - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Dr. Hock und des Richters Dr. Kellner beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 14. Februar 2002 aufgehoben. 2. Das Patent 40 03 537 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1-9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 14. August 2003, - Beschreibung Spalten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2003, - 1 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, nach der deutschen Pa-tentschrift 40 03 537. 3. Der Titel der Patentschrift 40 03 537 wird geändert in: "Vorrich-tung zur Rehabilition des Rückens". 4. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 6. Februar 1990 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Pa-tent- und Markenamt das Patent 40 03 537 mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Rehabilitation des Rückens" erteilt. Nach Prüfung eines dagegen eingelegten Einspruchs hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 14. Februar 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten. Dem Beschluß lagen die Pa-tentansprüche 1 bis 11 gemäß Patentschrift zugrunde. Die Patentansprüche 1 und 3 hatten folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zur Rehabilitation des Rückens, bei dem das Bek-ken in im wesentlichen unbeweglicher Weise in dem Winkel zwi-schen einer Bank und einer rückwärtigen Anlagefläche fixiert wird und der Rücken nach rückwärts gebogen wird, während eine Ge-genkraft-Einrichtung der Biegebewegung entgegenwirkt, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Fixierung des Bek-kens über eine Kraft erfolgt, die im wesentlichen in Richtung der Oberschenkel verläuft und über diese auf das Becken wirkt, und daß der Rücken entlang einer feststehenden konvexen Fläche nach rückwärts gegen die Kraft der Gegenkraft-Einrichtung gebo-gen wird, wodurch bei stationärem Becken die Biegung aus-schließlich unter Einsatz der Rückenmuskeln erfolgt. - 4 - 3. Vorrichtung zur Rehabilitation des Rückens, mit einem Rah-men (1), einer Gegenkraft-Einrichtung (2) mit Betätigungsgestän-ge (3), einer Bank mit einem Sitzteil (4) und einer Rückenleh-ne (5), sowie mit Fixiergliedern (6) zum Festlegen des Beckens des Benutzers an der Bank, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß in einem Abstand oberhalb des Sitzteils (4) eine kon-vexe Fläche (7) vorgesehen ist, die an der Rückenlehne (5) anliegt und in Richtung ihrer Höhe gekrümmt ausgebildet ist und gegen die der Rücken gebogen wird, und daß die Fixierglieder (6) aus ei-ner Stützkonstruktion gebildet sind, mittels der das Becken im Winkel zwischen der Bank und einer rückwärtigen Anlageflä-che (5; 7) über eine Kraft festlegbar ist, die im wesentlichen in Richtung der Oberschenkel verläuft und über diese auf das Bek-ken wirkt." Als Stand der Technik wurden folgende Druckschriften berücksichtigt: (1) EP 0 295 804 A2, (2) US 4 372 553, (3) DE 34 01 981 A1, Zeitschrift Spine Vol 8 Nr 2, 1983, Seiten 211 bis 219, athletik, Ausgabe 6/86, (6) Prospekt der Einsprechenden, (7) Prospekt Erhard Sportgeräte Gesamtkatalog, 88, (8) DE 33 43 634 A1, DE 84 17 963 U1. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und vorge-tragen, daß die Entwicklung der beanspruchten Vorrichtung bei Kenntnis der Lite-raturstellen (1) und (2) bzw (1) und (3) auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 5 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin hinsichtlich der Patentan-sprüche 1 und 2 die Teilung des Patents erklärt und im verbliebenen Teil folgende Patentansprüche 1 bis 9 übergeben: "1. Vorrichtung zur Rehabilitation des Rückens mit einem Rah-men (1), einer Gegenkraft-Einrichtung (2) mit Betätigungsgestän-ge (3), einer Bank mit einem Sitzteil (4) und einer Rückenlehne (5) sowie mit Fixiergliedern (6) zum Festlegen des Beckens des Be-nutzers an der Bank, wobei in einem Abstand oberhalb des Sitz-teils (4) eine konvexe Fläche (7) vorgesehen ist, die an der Rük-kenlehne (5) anliegt und in Richtung ihrer Höhe gekrümmt ausge-bildet ist und gegen die der Rücken gebogen wird, und wobei die Fixierglieder (6) aus einer eine Kniestütze (9) aufweisenden Stütz-konstruktion gebildet sind, mittels der das Becken im Winkel zwi-schen der Bank und einer rückwärtigen Anlagefläche (5; 7) über eine Kraft festlegbar ist, die im wesentlichen in Längsrichtung der Oberschenkel verläuft und über diese auf das Becken wirkt, wobei die Kniestütze (9) derart ausgebildet ist, daß sie zugleich vor und über den Knien derart positioniert wird, daß sie die Kraft auf die Knie und über diese auf die Oberschenkel einleitet. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , dass eine Verstelleinrichtung zum Verstellen des Abstan-des zwischen der konvexen Fläche (7) und dem Sitzteil (4) vorge-sehen ist. - 6 - 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , daß die Stützkonstruktion einen an dem Rah-men (1) getragenen Arm (8) und die an dem Arm getragene Knie-stütze (9) aufweist. 4. Vorrichtung nach Anspruch 3, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß zwischen dem Arm (8) und dem Rahmen (1) ein Schwenkglied (10) zum Verstellen der Höhe der Kniestütze (9) vorgesehen ist. 5. Vorrichtung nach Anspruch 3 oder 4, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , daß die Kniestütze (9) in Form einer winkeligen Stütze ausgebildet ist, die vorzugsweise gepolstert ist. 6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Betätigungsgestänge (3) eine vorzugsweise gepolsterte, zylindrische Stützrolle (11) aufweist, die an dem Schulterbereich des Benutzers anliegt und an dem Ge-stänge drehbar gehaltert ist. 7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die konvexe Fläche (7) aus einem Teil eines Zylindermantels mit einem Krümmungsradius im Be-reich von 10 bis 30 cm, vorteilhafterweise 15 bis 25 cm, gebildet ist. 8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die konvexe Fläche (7) aus einer Fläche mit variabler Krümmung gebildet ist und einen Krüm-mungsradius aufweist, der mit der natürlichen Krümmung eines - 7 - bis zum Extrembereich zurückgebogenen menschlichen Rückens konsistent ist. 9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Schwenkachse (12) des Betäti-gungsgestänges (3) an dem Rahmen (1) auf der Höhe der Len-denwirbel des Benutzers, vorteilhafterweise auf der Höhe des drit-ten Lendenwirbels, plaziert ist." Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, das Patent mit den am 14. August 2003 überreichten Patentan-sprüche 1 bis 9 mit 3 Seiten angepasster Beschreibung Spalten 1 bis 5 und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 nach der Pa-tentschrift 40 03 537 beschränkt aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt worden (PatG § 73). Sie ist insofern erfolgreich, als das Patent beschränkt wurde. 1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche be-stehen keine Bedenken. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 finden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 und 7 in Verbindung mit der Offenlegungs-schrift (entspricht den ursprünglichen Unterlagen) Spalte 1 Zeilen 61 bis 68, Spal-te 2 Zeile 8, Spalte 2 Zeilen 65 bis Spalte 3 Zeile 7 und Spalte 4 Zeile 68 bis Spal-te 5 Zeile 7 und in der Patentschrift 40 03 537 im Patentanspruch 3 in Verbindung mit Spalte 2 Zeile 4 und 58 bis 67 sowie Spalte 4, Zeilen 52 bis 59. Die geltenden - 8 - Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprü-chen 4 bis 11. 2. Die Neuheit der beanspruchten Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ist auch gegeben, da in keiner der im Verfahren erörterten Druckschriften eine Vorrichtung mit all die-sen Merkmalen vorbeschrieben ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weist folgende Merkmale auf: 1. Vorrichtung zur Rehabilitation des Rückens, 2. mit einem Rahmen, 3. einer Gegenkraft-Einrichtung mit Betätigungsgestänge, 4. einer Bank mit einem Sitzteil und einer Rückenlehne 5. sowie mit Fixiergliedern zum Festlegen des Beckens des Be-nutzers an der Bank, 6. wobei in einem Abstand oberhalb des Sitzteils eine konvexe Fläche vorgesehen ist, die an der Rückenlehne anliegt und in Richtung ihrer Höhe gekrümmt ausgebildet ist und gegen die der Rücken gebogen wird 7. und wobei die Fixierglieder aus einer eine Kniestütze aufwei-senden Stützkonstruktion gebildet sind, mittels der das Becken im Winkel zwischen der Bank und einer rückwärtigen Anlageflä-che über eine Kraft festlegbar ist, die im wesentlichen in Längs-richtung der Oberschenkel verläuft und über diese auf das Bek-ken wirkt 8. und wobei die Kniestütze derart ausgebildet ist, daß sie zu-gleich vor und über den Knien derart positioniert wird, daß sie die Kraft auf die Knie und über diese auf die Oberschenkel ein-leitet. - 9 - Der dem Patentgegenstand nächstliegende Stand der Technik ist in (1) EP 02 95 804 A2 beschrieben, in der ua eine Vorrichtung zum Testen und Üben der Muskeln des unteren Bereiches des Rumpfes, dh auch der unteren Rücken-muskulatur eines Menschen beschrieben wird. Aus dieser Druckschrift sind die Merkmale 1 bis 5 bekannt (vgl (1) Sp 5 bis Sp 7 Abs 1 iVm den Fig 1 A und 2). Dort wird zwar das Becken ebenfalls im Winkel zwischen Bank und rückwärtiger Anlagefläche festgelegt (Merkmal 7), aber dort ist keine konvexe Fläche vorgese-hen, über die die Lendenwirbel abrollen können (Merkmal 6). Es werden auch an-dere Verriegelungselemente zum Festhalten des Beckens verwendet, nämlich ein Halteelement 26, das unterhalb des Knies an den Unterschenkeln angelegt wird und ein Gurt, der die Oberschenkel niederhält (vgl dagegen das patentgemäße Merkmal 8). Die in (2) US 43 72 553 beschriebene Vorrichtung zum Üben der Bauchmuskula-tur weist zwar auch eine konvexgekrümmte Rückenlehne (3, iVm 6) auf (vgl (2) Fig 1 und Fig 6 iVm Sp 5 Z 57-61); darüber hinaus wird jedoch dort als Verriege-lungselement für die Beckenfixierung lediglich ein Beckengurt 19 beschrieben. In (3) DE 34 01 981 A1 wird ein Übungsgerät für die untere Rückenpartie be-schrieben. Dort erfolgt die Fixierung des Beckens durch von oben auf die Ober-schenkel wirkende Andrucksrollen (vgl (3) insb Fig 5). Vorrichtungsteile gemäß den patentgemäßen Merkmalen 6 bis 8 sind dort nicht beschrieben. Aus (4) Spine, Vol 8, Nr 2, Seiten 211 bis 219 (insbes S 213 Fig 2) ist ein Gerät zur Stärkung der Rückenmuskulatur bekannt, bei dem das Becken dadurch fest-gelegt wird, daß ein Riegel quer über den Oberschenkel liegt und von vorne ein Riegel unterhalb des Knies gegen die Unterschenkel gedrückt wird. Diese Art der Fixierung entspricht damit der in (2) beschriebenen Art der Fixierung. Auch sie un-terscheidet sich damit wesentlich von der patentgemäßen, wonach die Kniestütze zugleich vor und über den Knien positioniert ist. - 10 - Die Entgegenhaltungen 5 bis 9 liegen noch weiter vom Patentgegenstand entfernt. 3. Die Entwicklung der beanspruchten Vorrichtung beruht auch auf der erforderli-chen erfinderischen Tätigkeit. Mit der patentgemäßen Vorrichtung soll die Aufgabe gelöst werden, eine neue Vorrichtung zur Rehabilitation des Rückens zu schaffen, mit deren Hilfe der Benut-zer zum Gebrauch seiner Rückenmuskulatur bei der Rehabilitationsbewegung ge-zwungen wird, in dem die Wirkung anderer Muskeln und Gelenke verhindert wird und die Bewegung der Wirbelsäule auf ein für die dortigen Muskeln angemesse-nes Ausmaß begrenzt wird (vgl Streitpatentschrift Sp 1 Z 41 bis 50). Gelöst werden soll diese Aufgabe mit einer Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 8. In keiner der entgegengehaltenen relevanten Druckschriften (1) bis (4) sind die patentgemäßen Merkmale 6 bzw 7 und 8 verwirklicht. Das heißt, es ist bisher nicht erkannt worden, daß durch die Verwendung und den Einsatz der anspruchsgemä-ßen Fixierglieder Oberschenkel und Becken des Benutzers für die Dauer der Übung in unbeweglicher Weise verriegelt werden können, so, daß beim Biegen des Rückens in die konvexe Fläche Torsionen des Beckens sowie auch ein Bie-gen des Rückens mit Hilfe der Gesäß- und Oberschenkelmuskeln verhindert wird. Dadurch wird der Benutzer gezwungen, nur seine zu übende Rückenmuskulatur einzusetzen. Dazu konnten jedoch die Schriften des entgegengehaltenen Standes der Technik weder einzeln, noch in einer Zusammenschau, die beanspruchte Vorrichtung nahe legen. - 11 - Der Patentanspruch 1 ist daher patentfähig und gewährbar; mit ihm die Unteran-sprüche 2 bis 9, die vorteilhafte Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 darstellen. Kahr Jordan Hock Kellner br/Pü
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