BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 21/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 07 176 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Dr. Hock und des Richters Dr. Kellner beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent wird unter Änderung der Bezeichnung in "Verwendung einer wässrigen Schreibflüssigkeit zur Erzeugung von trocken ab-wischbaren farbigen Markierungen" gemäß Hauptantrag mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: 4 Patentansprüche und Beschreibung Seiten 1 - 6, jeweils über-reicht in der mündlichen Verhandlung. - 3 - G r ü n d e I Auf die am 6. März 1992 eingereichte Patentanmeldung P 42 07 176.3-43 der Pe-likan AG, inzwischen Pelikan GmbH, 30177 Hannover, DE, wurde ein Patent mit der Bezeichnung "Wäßrige Schreibflüssigkeit" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 21. Dezember 1995 veröffentlicht. Nach Prüfung der erhobenen Einsprüche wurde das Patent mit Beschluss der Pa-tentabteilung 43 vom 8. März 2000 widerrufen. Diesem Beschluss lag die mit Schriftsatz vom 26. Mai 1998 eingereichte An-spruchsfassung mit folgenden 4 Patentansprüchen zugrunde: "1. Verwendung, einer wäßrigen Schreibflüssigkeit zur Erzeugung von trocken abwischbaren farbigen Markierungen auf glatten, nicht-saugenden Oberflächen, die ein wasserunlösliches Farb-mittel sowie ein Polymer enthält, dadurch gekennzeichnet, daß das Polymer ein Acryl-Homopolymer oder -Copolymerisat und/oder ein Methacryl-Homopolymerisat einer Filmbildungs-temperatur von über 60°C sowie einer Teilchengröße von 0,02 bis 1 µm ist. 2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Mengenverhältnis des Polymers zu den Farbmittel 6:1 bis 1:1 beträgt. - 4 - 3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß die Schreibflüssigkeit ein Konservierungsmittel in Form eines Isothiazolinon-Derivats enthält. 4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Schreibflüssigkeit zum Beschreiben glatter nicht-saugender Oberflächen in Form von Folien, Glas und Emaille sowie zum Beschreiben von Kunststoffschreib- und Emailleschreibtafeln herangezogen wird." Im Beschluss wurde zunächst ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Anspruchsfassung in Bezug auf das Merkmal "glatt" unzulässig abgeändert sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe aber im Hinblick auf den aus DE 39 38 001 A1 (1) bekannten Stand der Technik in Verbindung mit JP-A-3-237 171 (2) (in deutscher Übersetzung vorliegend) jedenfalls auf keiner er-finderischen Tätigkeit. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen diesen Beschluss. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung gemäß Hauptantrag neue Patentansprüche 1 bis 4 überreicht, die wie folgt lauten: "1. Verwendung einer wässrigen Schreibflüssigkeit zur Erzeugung von trocken abwischbaren farbigen Markierungen auf nicht-saugenden Oberflächen, bestehend aus: a) einem wasserunlöslichen Farbmittel; b) einem Polymer, das ein Acryl-Homopolymerisat oder -Copolymerisat und/oder ein Methacryl-Homopoly-merisat einer Filmbildungstemperatur von über 60°C ist und in Form einer wässrigen Kunststoffdispersion mit einer Teilchengröße von 0,02 bis 1 µm vorliegt; - 5 - c) 0,1 bis 0,5 Gew.-% Netzmittel und d) dem Rest an Wasser. 2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Mengenverhältnis des Polymers zu den Farbmittel 6:1 bis 1:1 beträgt. 3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, daß die Schreibflüssigkeit zusätzlich ein Konservierungs-mittel, vorzugsweise in Form eines Isothiazolinon-Derivats, enthält. 4. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Schreibflüssigkeit zum Beschreiben nicht-saugender Oberflächen in Form von Folien, Glas und Emaille sowie zum Beschreiben von Kunststoffschreib- und Emailleschreibtafeln herangezogen wird." In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin weiter in einem Hilfsantrag neue Patentansprüche 1 bis 3 formuliert. Diese Anspruchsfassung unterscheidet sich von der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag durch Aufnahme der Merk-male aus dem Patentanspruch 4 des Hauptantrags in den Patentanspruch 1. Sie hat folgenden Wortlaut: "1. Verwendung einer wässrigen Schreibflüssigkeit zur Erzeugung von trocken abwischbaren farbigen Markierungen auf nicht-saugenden Oberflächen in Form von Folien, Glas, Emaille, Kunststoffschreib- und Emailletafeln bestehend aus: a) einem wasserunlöslichen Farbmittel; b) einem Polymer, das ein Acryl-Homopolymerisat oder -Copolymerisat und/oder ein Methacryl-Homo- - 6 - polymerisat einer Filmbildungstemperatur von über 60°C ist und in Form einer wässrigen Kunststoffdis-persion mit einer Teilchengröße von 0,02 bis 1 µm vorliegt; c) 0,1 bis 0,5 Gew.-% Netzmittel und d) dem Rest an Wasser. 2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Mengenverhältnis des Polymers zum Farbmittel 6:1 bis 1:1 beträgt. 3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass die Schreibflüssigkeit zusätzlich ein Konservierungs-mittel, vorzugsweise in Form eines Isothiazolinon-Derivats, enthält." Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin vorgetragen, die Druck-schriften (1) und (2) stünden der Lehre gemäß Hauptantrag deswegen nicht pa-tenthindernd entgegen, weil sich der Patentgegenstand von ihren Gegenständen durch Fehlen organischer Lösungsmittel bzw durch das Weglassen des dort obli-gatorischen Trennmittels und in der Filmbildungstemperatur des eingesetzten Har-zes unterscheide, und weil die entsprechenden, streitpatentgemäßen Merkmale durch diese Druckschriften auch nicht nahegelegt seien. Insbesondere befasse sich (2) ausschließlich mit von Papier radierbaren Tintenzusammensetzungen und würde daher vom Fachmann bei Überlegungen zur Verwendung von gegenüber (1) weiterentwickelten Tintenzusammensetzungen mit Bezug auf von nicht-sau-genden Oberflächen abwischbaren Markierungen nicht in Betracht gezogen. Im übrigen hat sie auf die schriftlich vorgebrachten Argumente verwiesen. Die Einsprechende I hat dem Vorbringen der Patentinhaberin widersprochen und im wesentlichen geltend gemacht, dass es den Gegenständen der Anspruchsfas- - 7 - sungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag an der erfinderischen Tätigkeit fehle, weil der Fachmann ausgehend von (1) ohne Schwierigkeiten die Druckschrift (2) in Be-tracht gezogen hätte, um dort grundsätzliche Lehren bezüglich der Filmbildungs-temperatur der in löschbaren Tinten enthaltenen Harze zu entnehmen und damit ohne weiteres zur streitpatentgemäßen Lehre gekommen wäre. Die zur Verhandlung nicht erschienene Einsprechende II hatte ihre Bedenken be-züglich der Patentierbarkeit der zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebe-gründung vorliegenden Anspruchsfassung, welche sich von der nunmehr gültigen unterscheidet, im schriftlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Gemäß Hauptantrag: Ansprüche 1-4 und Beschreibung Seiten 1-6 jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung Gemäß Hilfsantrag: Ansprüche 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und einer ggf anzupassenden Beschreibung Die Einsprechende I stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende II hat mit Schriftsatz vom 20. September 2000 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 8 - II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73). Nach Beschränkung des Patentgegenstands führt sie mit dem Hauptantrag auch zum Erfolg. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale sowohl aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl zum Patentanspruch 1 die ur-sprünglichen Ansprüche 1 und 2 iVm S 3 Z 7-22 verbunden mit S 3 Abs 2 Z 5-6, und Anspruch 3 iVm S 5 Z 9-10 sowie zu den Patentansprüchen 2 bis 4 die ur-sprünglichen Ansprüche 4, 5 iVm Anspruch 6 und S 1 Abs 2 Z 7 iVm S 4 Abs 4 Z 1-5) als auch aus der deutschen Patentschrift DE 42 07 176 C2 (vgl den Patent-anspruch 1 iVm Sp 2 Z 39 sowie Z 15-32 und Sp 3 Z 15-19 sowie zu den Ansprü-chen 2 und 3 die Patentansprüche 2 und 3 iVm Patentanspruch 1 und zu An-spruch 4 die Sp 1 Z 12-15 mit Sp 2 Z 65 bis Sp 3 Z 1) zu entnehmen bzw daraus herleitbar sind. Auch die Neuheit der Verwendung einer wässrigen Schreibflüssigkeit zur Erzeu-gung von trocken abwischbaren farbigen Markierungen nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist anzuerkennen: In keiner der Druckschriften DE 39 38 001 A1 (1) und JP-A-3-237 171 (2), die in Form der eingereichten deutschen Übersetzung berücksichtigt wird, ist eine solche Verwendung einer wässrigen Schreibflüssigkeit vorbeschrieben, welche neben Wasser und Farbmittel nur noch aus 0,1 bis 0,5 Gew.-% Netzmittel und einem streitpatentgemäßen Polymer mit einer Teilchengröße von 0,02 bis 1 µm und einer Filmbildungstemperatur von über 60°C besteht. In (1) ist eine Tintenzusammensetzung auf Wasserbasis zum Schreiben auf Leuchtschrifttafeln beschrieben, die nach dem dortigen Patentanspruch 1 neben - 9 - Wasser und Harzteilchen aus streitpatentgemäßen Polymeren (vgl (1) S 3 Z 16-17) und mit streitpatentgemäßer Teilchengröße (vgl (1) S 3 Z 20) zwingend - ein bei Zimmertemperatur filmbildendes Harz, das u.a. als wässrige Emulsion vorliegen kann (vgl (1), Anspruch 2 auf S 9, Z 45-46), und - eine wässrige Emulsion einer nicht- oder nur schwach flüchti-gen Verbindung aus der Gruppe von aliphatischen Carbonsäu-reestern, höheren Kohlenwasserstoffen und höheren Alkoholen als Trennmittel (vgl (1) S 4 Z 40-43) enthält. Der Gegenstand gemäß Hauptantrag unterscheidet sich davon durch die Abwe-senheit der beiden letztgenannten Komponenten. Vom Gegenstand nach (2) unterscheidet er sich dadurch, dass dort für eine lösch-bare, wässrige Tintenzusammensetzung kein Netzmittel verwendet wird und da-durch, dass nach (2) organische Lösungsmittel in Mengen von mehr als 0,5 Gew.-% eingesetzt werden ("Patentanspruch" auf S 2 von (2) in Form der deutschen Übersetzung). Die Verwendung einer wässrigen Schreibflüssigkeit zur Erzeugung von trocken abwischbaren farbigen Markierungen gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom Gegenstand gemäß (1) durch die konkrete Angabe einer Filmbildungstemperatur von über 60°C für das enthaltene Harz, durch das Weg-lassen des Trennmittels und dadurch, dass überhaupt nur eine Harzfraktion ent- - 10 - halten ist (statt der polymeren Hohlkügelchen neben dem bei Raumtemperatur filmbildenden Harz). Selbst wenn man nun in Fortbildung der Lehre gemäß (1) eine Filmbildungstempe-ratur von über 60°C für das streitpatentgemäße Harz als durch (2) nahegelegt be-trachtet (vgl (2) S 3 Z 35 bis S 4 Z 11), so verbleibt neben dem Weglassen des bei Raumtemperatur filmbildenden Harzes noch zusätzlich das Weglassen des Trenn-mittels: Bezüglich dieses Trennmittels wird in (1) ausgeführt, dass bei einer Zugabe von weniger als 0,5 Gew.-%, "die erhaltene Tintenzusammensetzung nicht leicht aus-löschbar oder von einer Tafel abtrennbar" sei (vgl (1) S 4 Z 66 bis S 5 Z 1). Die Anwesenheit dieser Komponente wird also als unabdingbar für das bestimmungs-gemäße Funktionieren der Tintenzusammensetzung angesehen. Auch in einer Zu-sammensetzung nach (2) sind grundsätzlich mit (1) vergleichbare Komponenten enthalten. Im wesentlichen sind dort für das mit mehr als 0,5 Gew.-% enthaltene wasserlösliche organische Lösungsmittel nämlich schwerflüchtige Glykole (vgl (2) S 5 Z 14-18) und damit zu den höheren Alkoholen gemäß (1) physikalisch nicht unähnliche Verbindungen beschrieben. Weder durch (1) noch durch (2) oder eine Zusammenschau von beiden ist der Fachmann also angeleitet, in der Rezeptur für eine wässrige, abwischbare Schreibflüssigkeit ohne das Trennmittel gemäß (1) auszukommen. Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag pa-tentfähig. Das gleiche gilt für die weiteren, auf diesen Patentanspruch rückbezoge-nen Ansprüche, welche bevorzugte, nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Patentgegenstands betreffen. - 11 - Bei dieser Sachlage brauchte auf den Hilfsantrag nicht näher eingegangen zu wer-den. Kahr Jordan Hock Kellner Pü
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