BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 2/12_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. Juli 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 196 46 412.9-43…hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Dr. Egerer, Dr. Kortbein und Dr. Lange- 2 -beschlossen:1. Der Beschluss der Prüfungsstelle C 09 D des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. 10. 2011 wird aufgehoben.2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Entscheidung über den Hilfsantrag 5 zurückverwiesen.3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmelderin Frau T… in Q…, reichte am11. November 1996 beim Deutschen Patentamt die Patentanmeldung mit der Be-zeichnung„Farbensystem und Verwendung dieser Farben als Pigmente“ein, die am 14. Mai 1998 in Form der DE 196 46 412 A1 veröffentlicht wurde.Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 wies die Prüfungsstelle für Klasse C 09 D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurück.Als Zurückweisungsgrund ist unter Bezugnahme auf die Prüfbescheide, insbeson-dere auf den Prüfbescheid vom 11. Juni 2010, neben mangelnder Einheitlichkeit des Gegenstands des Anspruchs 1, insbesondere mangelnde Patentfähigkeit im bean-spruchten Umfang ausgeführt. In dem Beschluss ist unter anderem auf die im Prü-fungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften Bezug genommen:(1) Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry (1992), S. 271, 272, 281, 282, 298-335.(2) US 5 489 639 A- 3 -(3) US 4 769 310 A(4) DE 37 38 330 A1(5) Philips Anleitungsbuch für Mineralogie CE 1460 (1977/2).Gegen die Zurückweisung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. November 2011 Beschwerde eingelegt und zunächst die Erteilung des Patents mit den zuletzt vorgelegten Unterlagen beantragt, im Übrigen die kurzfristige Erstel-lung neuer Ansprüche angekündigt.Mit dem Schriftsatz vom 23. Januar 2012, der nach Ladung zur mündlichen Ver-handlung und auf fernmündliche Anfrage des Berichterstatters hin wegen unauffind-barer Anspruchsfassung noch einmal per Fax am 15. Februar 2013, im Original ein-gegangen 18. Februar 2013, übermittelt wurde, hat die Anmelderin geänderte An-sprüche 1 bis 13 eingereicht.In der vor dem Verhandlungstermin erbetenen Zwischenverfügung vom 12. März 2013 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass – nach vorläufiger Einschät-zung – die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und die Zurückweisungs-gründe mangelnde Einheitlichkeit und mangelnde Patentfähigkeit nicht zu beanstan-den seien.Des Weiteren wurde in der Zwischenverfügung dargelegt, dass die Einheitlichkeit auch mit der nunmehr geltenden, geänderten Anspruchsfassung erheblich in Frage gestellt sei, ebenso die Offenbarung des Gegenstands der Ansprüche 1 bis 4.Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der nunmehr beanspruchte Gegen-stand, der zwingend eine Bestrahlung mit diversen Strahlenquellen umfasst, sofern noch neu, jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Im Hinblick darauf, dass die Bestrahlung offenbar den Kern der Erfindung darstellt, wurden seitens des Senats in einer kurzen Internet-Recherche drei Druckschriftenermittelt, die beispielhaft dafür stehen, dass mit der Bestrahlung von Mineralien ver-bundene Farbveränderungen bereits seit langem bekannt sind.(6) American Mineralogist 8 (1923) 171-180(7) American Mineralogist 32 (1947) 31-43- 4 -(8) American Mineralogist 63 (1978) 219-229.Der Anmelderin wurde deswegen mitgeteilt, dass auch der nunmehr beanspruchte Gegenstand jedenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei, die Be-schwerde deshalb voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 hat die Anmelderin zur Vorbereitung der mündli-chen Verhandlung eine abermals geänderte Anspruchsfassung mit Ansprüchen 1 bis 11 als Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht. Die Ansprüche nach Hauptantrag haben folgenden Wortlaut:- 5 -- 6 -- 7 -Zur Beurteilung der Patentfähigkeit dieser neuen Ansprüche wurde zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2013 noch auf(9) Holleman-Wiberg: Lehrbuch der Anorganischen Chemie, 71.-80. Aufl., Walter de Gruyter & Co., Berlin 1971, S. 924 bis 925hingewiesen.In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin abermals geänderte Ansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie einen einzigen Anspruch gemäß Hilfsantrag 5 überreicht. Die Ansprüche der in der mündlichen Verhandlung überreichten Haupt- und Hilfsanträge haben folgenden Wortlaut:- 8 -Hauptantrag- 9 -- 10 -Hilfsantrag 1- 11 -- 12 -- 13 -- 14 -Hilfsantrag 2- 15 -- 16 -- 17 -Hilfsantrag 3- 18 -- 19 -- 20 -Hilfsantrag 4- 21 -- 22 -- 23 -Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt, die Druckschrift (6) gebe keine Hinweise, welche Mineralien auszuwählen seien. Die Druckschrift (7) offenbare nicht die Bestrahlung mit Gammastrahlen und es werde darin auch keine Lehre zur dauerhaften Farbveränderung vermittelt. Die Druckschrift (8) erkläre lediglich auftretende Effekte, nicht jedoch ihre Ursachen, während der Auszug aus dem Lehrbuch (9) den Fachmann nicht zur Herstellung von Pigmenten anleite.- 24 -Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,den Beschluss der Prüfungsstelle C 09 D des Deutschen Patent-und Markenamts vom 20. 10. 2011 aufzuhebenund das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hauptantrag,hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1,hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2,hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bvis 10 gemäß Hilfsantrag 3,hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 4,hilfsweise mit dem Anspruch gemäß Hilfsantrag 5,jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2013,im Übrigen mit der Beschreibung, Seiten 2 bis 145, gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurEntscheidung über den Hilfsantrag 5. Bezüglich der Gegenstände des Hauptantragsund der Hilfsanträge 1 bis 4 hat die Beschwerde keinen Erfolg.- 25 -1. Die Ausführungen zur Einheitlichkeit betreffend die Sachansprüche und zur Pa-tentfähigkeit in dem angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Marken-amts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.Denn die Einheitlichkeit sowohl der ursprünglichen, auf Farbpulver sowie auf ein Far-bensystem gerichteten Sachansprüche (vgl. DE 196 46 412 A1 S. 145 bis 146 An-spr 1 und 2) als auch der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden, auf Farbpulver sowie auf eine Farbpulversammlung gerichteten Sachansprüche 1 und 2, eingegangen am 29. Oktober 2010, scheitert an den beiden verschiedenen Gegen-ständen dieser Sachansprüche und der Art der Formulierung als product-by-process Ansprüche und daraus folgend daran, dass die jeweils bezogenen Verfahren ein zahlenmäßig und stofflich unbegrenztes Kollektiv von gegebenenfalls mit weiteren Stoffen versetzten Farbpulvern umfassen, das weder eine gemeinsame stoffliche Basis oder Leitstruktur aufweist, noch nach gemeinsamen, definierten Verfahrens-bzw. Arbeitsweisen herstellbar ist und deshalb auch kein gemeinsames Dach zu bil-den vermag.Des Weiteren scheitert die Patentierung zum einen an der mangelnden Abgrenzbar-keit der in den Sachansprüchen in Bezug genommenen Verfahren und damit der ein-zeln und im Kollektiv beanspruchten Farbpulver als Verfahrensprodukte im bean-spruchten Umfang, zum anderen an der mangelnden erfinderischen Tätigkeit dieser Verfahrens- und Arbeitsweisen.Mit der nunmehr vorgelegten Anspruchsfassung mit den Ansprüchen 1 bis 11 nach Hauptantrag sowie mit den entsprechenden Anspruchsfassungen der Hilfsanträge 1 bis 5 wurde zwar die Einheitlichkeit hergestellt. Jedoch mangelt es den nunmehr ein-geschränkt beanspruchten Verfahren nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträ-gen 1 bis 4 an der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen sowie an der Pa-tentfähigkeit.2. Anspruch 1 gemäß dem gegenüber dem Zurückweisungsbeschluss geänderten, nunmehr geltenden Hauptantrag betrifft ein1) Verfahren zur Herstellung eines Farbpulvers1.1) zur Verwendung als Pigment- 26 -umfassend die Schritte2) Auswahl eines Ausgangsstoffes aus der Gruppe bestehend aus Achat, Aktinolith, Amazonit, Analzim,...Zirkonoxid,2.1) zur Behandlung mit gamma-Strahlungoder3) Auswahl eines Ausgangsstoffes aus der Gruppe bestehend aus Andalusit, Anorthosit, Asbest,…Titandioxid,3.1) zur Behandlung mit Elektronenstrahlung.4) Behandlung des Ausgangsstoffs in zwei oder mehr Verfahrensschritten durch mechanische, chemische, thermische oder physikalische Behandlung,4.1) mindestens einer der Verfahrensschritte ist eine Bestrahlung mit Elektronen-strahlung oder gamma-Strahlung4.2) zur Veränderung der optischen Erscheinung zur Erzeugung des Pigments.In dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 entfallen die alternativen Merkmale 3 und 3.1 sowie das Merkmal 2.1 mit der Folge, dass aus Merkmal 4.1 die Bestrahlung mit Elektronenstrahlen gestrichen ist.In dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kommt gegenüber Hilfsantrag 1 als weiteres Merkmal hinzu:4.1.1) mit gamma-Strahlung zwischen 0,01 und 600 Mrad.Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 greift den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag wieder auf, behält die Merkmale 1, 1.1, 2.1, 3.1, 4 bis 4.2 bei allerdings geänderten Zusammensetzungen der Stoffgruppen der Merkmale 2 und 3 bei und ergänzt das Verfahren durch das Merkmal4.3) auf eine thermische Behandlung folgt direkt eine Anwendung von Elektronen-oder gamma-Strahlung.- 27 -Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geht aus von dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, schränkt die Stoffgruppen der Merkmale 2 und 3 weiter ein und gestaltet das Verfahren durch das Merkmal4.4) auf eine chemische Behandlung folgt direkt eine thermische Behandlunganstelle des Merkmals 4.3 aus.Hilfsantrag 5 weist nurmehr einen einzigen Anspruch auf, der sich auf braunen Bor-nit, Fundort Lac Musset, Quebec, Kanada als Ausgangsstoff (vgl. Mineral 17 S. 142) und die Verfahrensmaßnahmen des Ausführungsbeispiels/der Farbnummer 502 (vgl.DE 196 46 412 A1 S. 50 Z. 29 bis 35) beschränkt.3. Zur Offenbarung des Gegenstands des jeweiligen Anspruchs 1 des geltenden Hauptantrags sowie der geltenden Hilfsanträge 1 bis 5 und damit zur Frage nach der Zulässigkeit dieser Ansprüche ist Folgendes festzustellen.Die jeweiligen Ansprüche 1 nach geltendem Hauptantrag und geltenden Hilfsanträ-gen 1 bis 4 greifen nunmehr ein Kollektiv von Ausgangsstoffen gemäß den Merkma-len 2 oder 3 des beanspruchten Verfahrens oder in modifizierter Zusammenstellungheraus, das aus den ursprünglichen Unterlagen in diesen Zusammenstellungen und in dem Zusammenhang der Verfahrensmerkmale 2.1, 3.1 und 4.1 nicht zu entneh-men war.Die ursprünglichen Unterlagen sehen ausgewählte Farbpulver bzw. Ausgangsstoffe zwar in den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 21 vor (vgl. DE 196 46 412 A1 Anspr 6 bis 21 und die darin aufgelisteten Farb- bzw. Experimentnummern). In Anspruch 6 (vgl. z. B. Nr. 57.1 bis 57.3, 88, 89), Anspruch 7 (vgl. z. B. Nr. 1104, 1139, 1147, 1148, 1187), Anspruch 8 (vgl. z. B. Nr. 346 bis 354), Anspruch 9 (vgl. z. B. Nr. 712 bis 714), Anspruch 10 (vgl. z. B. Nr. 41, 42, 47 bis 51), Anspruch 11 (vgl. z. B. Nr. 96 bis 99), Anspruch 12 (vgl. z. B. Nr. 139 bis 143), Anspruch 13 (vgl. z. B. Nr. 248 bis 251), Anspruch 15 (vgl. Nr. 179), Anspruch 16 (vgl. z. B. Nr. 56, 461 bis 464), An-spruch 17 (vgl. z. B. Nr. 1, 2, 4, 6, 9), Anspruch 18 (vgl. z. B. Nr. 3, 5, 7, 8, 10), An-spruch 19 (vgl. z. B. Nr. 1498, 1499, 1565), Anspruch 20 (vgl. z. B. Nr. 1, 2, 4, 6, 9) und Anspruch 21 (vgl. z. B. Nr. 71, 1365 bis 1370) ist jedoch keine Bestrahlung vor-gesehen, erst recht nicht eine Bestrahlung mit gamma-Strahlung (Merkmal 2.1) oder Elektronenstrahlung (Merkmal 3.1), so dass ein Offenbarungsnachweis über diese - 28 -Ansprüche bereits deshalb nicht zu führen ist. Entsprechendes gilt für die ursprüngli-che Beschreibung (vgl. DE 196 46 412 A1 S. 2 bis 10, insbes S. 5 Z. 20 bis 27, 39 bis 46).Was die Möglichkeit einer Stütze der Offenbarung durch den ursprünglichen An-spruch 14 anbelangt, der ausnahmslos bestrahlte Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und deren Abmischungen erfasst, sind unter diesen Anspruch auch solche Farbnummern bzw. Experimente subsumiert, die Bestrahlung mit einem UV-Laser betreffen, welche ausweislich der Definition in der Beschreibung der Anmeldung al-lerdings nicht unter Bestrahlung mit gamma- oder Elektronenstrahlen fällt (vgl. DE 196 46 412 A1 S. 5 bis 6, insbes S. 5 Z. 64 bis 68 i. V. m. z. B. Exp.Nr. 1010 oder 1096), so dass die Offenbarung des jeweiligen Anspruchs 1 nach geltendem Haupt-antrag sowie nach den geltenden Hilfsanträgen 1 bis 4 insgesamt nicht gegeben ist und damit diese Ansprüche allesamt unzulässig sind.Ob auch die in den geltenden Anträgen vorgenommenen nachträglichen punktuellen Streichungen von bestimmten Ausgangsstoffen aus den aufgelisteten Kollektiven zulässig sind, kann ebenso dahinstehen wie die Frage nach der Offenbarung weite-rer Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 im ursprünglichen Zusammenhang.Als zulässig zu erachten ist dagegen der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag 5, der sich auf ein einziges Ausführungsbeispiel unter Aufnahme sämtlicher Verfahrenspa-rameter, soweit beschrieben, bezieht (vgl. DE 196 46 412 A1 S. 50 Z. 29 bis 35).4. Aber selbst wenn man die Offenbarung durch abermalige Änderung der An-spruchsfassungen in Hauptantrag und/oder in den Hilfsanträgen 1 bis 4 und damit die Zulässigkeit herstellen wollte, mangelt es einem Verfahren zur Herstellung eines Farbpulvers zur Verwendung als Pigment, welches zumindest eine Bestrahlung mit gamma-Strahlung oder mit Elektronenstrahlung (Merkmale 2.1, 3.1) umfasst, gege-benenfalls mit vorheriger chemischer und/oder thermischer Behandlung (Merkmale 4.3, 4.4), an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die in den ursprünglichen Unterlagen zwar nicht bzw. nicht explizit angegeben, jedoch - 29 -darin zu erkennen ist, neue Farbpulver bereitzustellen bzw. herzustellen, die ein „System“ der Naturfarben bilden und das ganze sichtbare Spektrum abdecken und die eine enorme Vielfalt, eine nahezu unendliche Reihe von Farben, Tönen und Schimmern von Weiß bis Schwarz über alle Regenbogenfarben darstellen. Die große Anzahl von natürlichen Mineralien oder industriellen Pigmenten, die in der Natur vor-kommen, deckten bei weitem nicht die Gesamtheit des sichtbaren Spektrums ab, wobei praktisch keine blauen oder grünen Minerale oder Pigmente existierten (vgl.DE 196 46 412 A1 S. 2 Z. 5 bis 7 i. V. m. Z. 23 bis 26).Die Herstellung von Farbpulvern durch Behandlung von mineralischen Ausgangs-stoffen umfassend zumindest den Verfahrensschritt einer Behandlung durch gamma-Strahlung oder Elektronenstrahlung hat für den Fachmann, einen Diplom-Chemiker der Fachrichtung Anorganische Chemie bzw. Komplexchemie oder einen Mineralo-gen, der jeweils mit dem Einfluss physikalischer und chemischer Behandlung, insbe-sondere auch Strahlenbehandlung, von Mineralien und/oder chemischen Kom-plexverbindungen und den damit gegebenenfalls verbundenen Farbänderungen be-fasst und vertraut ist, aufgrund des Standes der Technik nahegelegen.Wie bereits aus den im Verlauf des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent-und Markenamt ermittelten vorveröffentlichten Druckschriften (1) bis (5) hervorgeht, ist die physikalische und/oder chemische Behandlung von mineralischen Ausgangs-stoffen oftmals mit Farbänderungen verbunden, wobei diese Farbänderungen bzw. Färbungen auch von Bedeutung in der industriellen Anwendung solcher minerali-scher Pigmente sein kann. Die Farbänderung von mineralischen Pulvern durch ther-mische und/oder chemische Behandlung (vgl. Merkmale 4.3, 4.4), beispielsweise Änderung des Redox- und/oder Komplexzustands der Metallzentren, gehört zum Grundwissen des anorganischen Chemikers und des Mineralogen.Insbesondere aus den Druckschriften (2) bis (4) geht die Bestrahlung von pigment-haltigen Stoffen mit Lasern unter Farbänderung und damit eine Arbeitsweise hervor, die von der hier vorliegenden Patentanmeldung auch weiterhin umfasst ist (vgl.DE 196 46 412 A1 S. 5 Z. 62 bis S. 6 Z. 5 i. V. m. mit den aufgrund der Wendung „umfassend“ offenen Anspruchsfassungen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4). In diesem Zusammenhang bleibt trotz des auf die Bestrahlung mit gamma-oder Elektronenstrahlen bezogenen Merkmals 4.2 im Übrigen offen, welche der vom - 30 -anspruchsgemäßen Verfahren umfassten Verfahrenschritte eine Farbänderung be-wirken oder insgesamt an der Farbbildung beteiligt sind. Wie dem Fachmann geläu-fig, ist die Färbung des in Abhängigkeit von der jeweiligen physikalischen und gege-benenfalls chemischen Behandlung erzielten Produktgemisches bedingt durch des-sen chemische Zusammensetzung und kommt summarisch in dem UV-VIS-Spekt-rum zum Ausdruck. Von einer Reinsubstanz im analytischen Sinn ist aufgrund der Lehre der vorliegenden Anmeldung nicht auszugehen.Aber auch das Hervorrufen von Farbänderungen in Mineralien und in mineralischen Pulvern durch Bestrahlung speziell mit gamma-Strahlung oder Elektronenstrahlung(vgl. Merkmale 2.1, 3.1 bzw. 4.1, 4.1.1), gegebenenfalls einer bestimmten Energie (vgl. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sowie Unteransprüche in den übrigen Anträ-gen), ist dem Fachmann grundsätzlich seit langem bekannt, wie aus der in den Zwi-schenverfügungen vom 12. März 2013 und vom 27. Juni 2013 zitierten vorveröffent-lichten Literatur, darunter ein anerkanntes Lehrbuch, hervorgeht.In dem Lehrbuch der Anorganischen Chemie von Holleman-Wiberg (9) sind die Be-strahlung und die damit verbundenen Farbänderungen von Natriumchlorid und von Flussspat und damit solcher Substanzen beschrieben, die ursprünglich auch als Ausgangsstoffe von der vorliegenden Patentanmeldung umfasst waren (vgl. DE 196 46 412 A1 S. 142 Z. 39 bis 64, S. 143 Z. 7) und von den nunmehr geltenden Ansprüchen durch Streichung ausgenommen sind. Die Farbänderungen beruhen auf den sogenannten mineralischen Farbzentren (vgl. (9) insbes S. 925 Absatz nach Fig. 195).Wie des Weiteren aus dem Übersichtsartikel von K. Nassau „The Origins of Color in Minerals“, American Mineralogist 63 (1978) 219-229 (8), hervorgeht, sind die Zu-sammenhänge zwischen Energiezustand und Farbe in Mineralien bereits vielfach untersucht, sowohl in der Praxis als auch in der Theorie beispielsweise auf Basis der Kristallfeld- oder Molekularorbitaltheorie (vgl. (8) Introduction, The Crystal Field For-malism, The Molecular Orbital Formalism i. V. m. z. B. Table 1 bis Table 5). Exempla-risch sind aus (8) Hinweise auf den Einfluss der Bestrahlung auf die Färbung von Amethyst zu entnehmen, wobei durch thermische Behandlung auch Gelb- oder Grünfärbung erzeugt werden kann (vgl. (8) S. 223 li Sp. le Abs.). Speziell die Be-- 31 -strahlung von Rauchquarz mit Röntgenstrahlen, gamma-Strahlung, Neutronenstrah-len u. a. führt zu charakteristischen Farbänderungen (vgl. (8) S. 222 re Sp. le Abs.bis S. 223 li Sp. Abs. 1).Abgesehen von den Ausführungen zu speziellen Mineralien in (8) hat es für den Fachmann ausgehend von (8) ohne Weiteres nahegelegen, auch andere Mineralien und mineralische Pulver mit unter anderem gamma-Bestrahlung zu behandeln und die damit verbundenen Farbänderungen zu untersuchen (vgl. (8) S. 224 re Sp. vorle Abs. i. V. m. S. 228 re Sp. „Concluding Remarks“). Dass sich mineralische Farbpul-ver zur Anwendung als Pigmente eignen, versteht sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erwähnung oder gar konkreter Ausführungen. Sie ergibt sich im Übrigen bereits aus der Bezugnahme auf den Stand der Technik in der Einleitung der vorlie-genden Anmeldeunterlagen (vgl. DE 196 46 412 A1 S. 2 Z. 23 bis 24).Grundlegende Arbeiten zur Farbänderung von Mineralien durch Bestrahlung reichen zeitlich weit zurück, wie anhand des Fachartikels von S.C.Lind and D.C.Bardwell,„The Coloring and Thermophosphorescence produced in Transparent Minerals and Gems by Radium Radiation“, American Mineralogist 8 (1923) 171-180 (6), deutlich wird. In (6) wird beschrieben, dass die Bestrahlung verschiedener Mineralien mit ei-ner Radiumquelle, die alpha-, beta- und gamma-Strahlung und damit eine Arbeits-weise gemäß dem jeweils geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag und den Hilfsan-trägen 1 bis 4 umfasst, zur Bildung unterschiedlichster Farben führt, die mehr oder minder thermostabil sind (vgl. (6) S. 172 Abs. 3 i. V. m. Experimenten an verschiede-nen Mineralien S. 172 le Abs. bis S. 177 unten).Es war deshalb für den Fachmann naheliegend, auch ausgehend von (6) Mineralien und mineralische Pulver beliebiger Zusammensetzung sowie geographischer und geologischer Herkunft auf ihre Farbänderung durch Bestrahlung hin zu untersuchen.Sofern die Patentinhaberin dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in (6) werde eine Strahlenmischung eingesetzt, so vermag dieser Einwand bereits in-sofern nicht zu überzeugen, als die beanspruchten Verfahren nicht auf den Einsatz von gamma-Strahlung oder Elektronenstrahlung beschränkt sind, sondern im Hin-blick auf die Wendung „umfassend“ beliebige weitere physikalische und chemische Arbeitsweisen, darunter auch die in der ursprünglichen Beschreibung ausgewiesenen anderen Strahlenarten, umfassen. Ob und unter welchen Bedingungen die in den - 32 -Experimenten der vorliegenden Anmeldung beschriebenen Färbungen tatsächlich stabil sind, kann aufgrund fehlender Angaben und Daten in den Anmeldeunterlagen nicht beurteilt werden. Es versteht sich allerdings von selbst, dass für den prakti-schen Einsatz entsprechend den jeweiligen Verwendungsansprüchen nur solche Pigmente zum Einsatz gelangen können, die unter den Anwendungsbedingungen (z. B. Licht, Temperatur, Feuchtigkeit) eine ausreichende Langzeitstabilität aufwei-sen.Insofern sind auch die diesbezüglich gegenüber der Lehre von (6) vorgebrachten Einwände ohne Einfluss auf die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit.Auch die Einwände der Anmelderin, wonach die Druckschrift (6) keinen Hinweis gebe, welche Mineralien auszuwählen seien, die Druckschrift (8) lediglich bei der Be-strahlung auftretende Effekte beschreibe und der Auszug aus dem Lehrbuch (9) den Fachmann nicht zur Herstellung von Pigmenten anleite, greifen nicht. Denn die Ver-fahren gemäß den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträ-gen 1 bis 4 sehen neben dem obligaten Bestrahlungsschritt durch gamma- oder Elektronenstrahlung zwar weitere physikalische (u. a. mechanische und/oder thermi-sche) und/oder chemische Verfahrensschritte vor, die jedoch im beanspruchten Um-fang nicht näher spezifiziert sind. Dies ist im beanspruchten Umfang auch nicht mög-lich und für den Fachmann auch nicht erforderlich.Schließlich liegt die grundsätzliche Eignung von mineralischen Farbpulvern, wie be-reits ausgeführt, sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufbereitung und Aufarbei-tung für den Fachmann in Analogie zu den unzähligen bereits zum Einsatz gelangten mineralischen Pigmenten auf der Hand. Erfinderisches Zutun ist dazu jedenfalls in dem beanspruchten Umfang nicht erforderlich.Ausschlaggebend ist deshalb allein die Beurteilung des technischen Beitrags, der in dem nunmehr gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 beanspruchten Umfang in dem Verfahrensschritt der Behandlung verschiedener mineralischer Aus-gangsstoffe mit gamma- oder Elektronenstrahlung und einer dadurch bewirkten Far-bänderung zu erkennen ist (vgl. Merkmale 2.1, 3.1 i. V. m. 2 bzw. 3 sowie 4.1 und 4.2), auf erfinderische Tätigkeit.- 33 -5. Bezüglich des auf die Behandlung des Minerals Bornit, einem CuFe-Sulfid der Stöchiometrie Cu5FeS4, beschränkten Verfahrens gemäß Hilfsantrag 5 kann der Se-nat die Patentfähigkeit nicht abschließend beurteilen.Das Deutsche Patent- und Markenamt wird deshalb den nunmehr beanspruchten Gegenstand in diesem Umfang auf seine Patentfähigkeit zu prüfen haben.Feuerlein Egerer Kortbein Langeprö
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