BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 23/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 30 732.9-45 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Jordan, Harrer und Dr. Kellner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die am 17. Juli 1997 eingereichte Patentanmeldung 197 30 732.9-45 betrifft ein "Verfahren zum Herstellen einer isolierenden Komponente aus ei-nem keramischen Werkstoff und Hochtemperatur-Brennstoffzelle mit einer entsprechenden Komponente." Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse H 01 M des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 11. Juni 2001 zurückgewiesen, weil die bean-spruchte Verwendung ua gegenüber der DE 39 23 008 A1, keine erfinderische Leistung erkennen lasse. Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 9. April 1998, zugrunde. Der Patentanspruch 1 lautet: "Verwendung eines Verfahrens zum Herstellen einer isolierenden Komponente (4) aus einem keramischen Werkstoff für die Herstel-lung einer Hochtemperatur-Brennstoffzelle (6) mit folgenden Schritten: - In einem ersten Schritt (A) wird ein keramischer Werkstoff auf einem maskenartigen Träger (12), der angenähert die Form der isolierenden Komponente (4) aufweist, aufgespritzt und ausge-härtet, und - in einem zweiten Schritt (B) wird die ausgehärtete Komponen-te (4) vom Träger (12) abgelöst." - 3 - Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt ver-wiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt und be-antragt, den Beschluß über die Zurückweisung der Patentanmeldung auf-zuheben; hilfsweise hat sie eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2002 ist kein Vertreter der Patentanmelderin erschienen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Anmelderin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Patentfähigkeit der bean-spruchten Verwendung nicht geäußert. Es ist somit auch nicht ersichtlich, in wel-cher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den Beschluß, soweit er sich mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit auseinandersetzt, für fehlerhaft oder unzu-treffend hält. Die sachliche und rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, daß die Prüfungsstelle die Pa-tentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, da die beanspruchte Verwendung gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Senat macht sich daher die zutreffende Be- - 4 - gründung des Beschlusses der Prüfungsstelle für die Klasse H 01 M in vollem Um-fang zu eigen (BGH, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Kahr Jordan Harrer Kellner br/Pü
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