BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 23/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 42 297 … - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 25. September 1997 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 197 42 297 mit der Bezeichnung „Verfahren zur reduktiven Dehalogenierung von halogenor-ganischen Stoffen“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. Juni 2000. Nach Prüfung des erhobenen Einspruchs wurde das Patent durch Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezem-ber 2002 widerrufen. Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 12 gemäß DE 197 42 297 C2 zugrunde. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: - 3 - „1. Verfahren zur reduktiven Dehalogenierung von halogen-organischen Stoffen, insbesondere in festen und flüssigen Stoffgemischen, wobei der Stoff oder das Stoffgemisch unter Zusatz von elementarem Alkalimetall, Erdalkalimetall, Alumi-nium oder Eisen als Reduktionsmittel und Ethern, Polye-thern, Ammoniak, Aminen, Amiden, Trialkylsilanen, Polyal-kylhydrogensiloxanen oder Metallhydriden, einzeln oder in Kombination als Wasserstoffquelle in einem Schritt vermah-len wird.“ Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 12 wird auf die betreffende Patent-schrift verwiesen. Der Widerruf des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass das pa-tentgemäße Verfahren gegenüber einer Zusammenschau der Lehren aus der CH 668 709 A5 (1), der DE 34 10 239 A1 (11) sowie der WO 94/14503 A1 (2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. In sei-ner Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2003 bringt er insbesondere vor, das patentgemäß Verfahren unterscheide sich vom Stand der Technik zum einen durch die Anwesenheit einer gesonderten Wasserstoffquelle, und zum anderen finde durch das Vermahlen in einer Mühle eine Aktivitätssteigerung statt. Es sei für den Fachmann nicht möglich gewesen, von den entgegengehaltenen Druck-schriften zum Patentgegenstand zu gelangen. Insbesondere seien die drei ent-scheidungserheblichen Druckschriften nicht in der von der Einspruchsabteilung im Beschluss vorgenommenen Weise kombinierbar. In der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2004 überreicht er eine geänderte Anspruchsfassung mit den Patentansprüchen 1 bis 12 folgenden Wortlauts: - 4 - „1. Verfahren zur reduktiven Dehalogenierung von halogen-organischen Stoffen, insbesondere in festen und flüssigen Stoffgemischen, wobei der Stoff oder das Stoffgemisch unter Zusatz von elementarem Alkalimetall, Erdalkalimetall, Alumi-nium oder Eisen als Reduktionsmittel und Ethern, Polye-thern, Ammoniak, Aminen, Amiden, Trialkylsilanen, Polyal-kylhydrogensiloxanen oder Metallhydriden, einzeln oder in Kombination als Wasserstoffquelle in einem Schritt in einer Mühle vermahlen wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass als Reduktionsmittel Na, K, Mg oder Ca eingesetzt wird. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass als Amin wenigstens ein aliphatisches, vorzugs-weise primäres oder sekundäres Amin eingesetzt wird. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, dass zusätzlich Mahlhilfen eingesetzt werden. 5. Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass als Mahlhilfe oberflächenaktive Stoffe eingesetzt wer-den. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass Reaktionsbeschleuniger eingesetzt wer-den, welche die zugesetzten Metalle teilweise lösen und/oder deren Dissoziation in Metallkationen und –anionen und/oder die Bildung solvatisierter Elektronen fördern und/oder inter-mediäre metallorganische Verbindungen solvatisieren und/oder stabilisieren. - 5 - 7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Reaktionsbeschleuniger dem Stoff oder Stoffge-misch in einem vorgeschalteten Schritt zugegeben werden. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Mahlhilfe(n) dem Stoff oder Stoffge-misch in einem vorgeschalteten Schritt zugegeben und me-chanisch eingearbeitet bzw. vermahlen werden. 9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch ge-kennzeichnet, dass das metallische Reduktionsmittel in einer Zubereitung, insbesondere dispergiert in einer nichtoxidie-renden Flüssigkeit oder der flüssigen Wasserstoffquelle oder auf einem inerten festen Träger, verwendet wird. 10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Reduktionsmittel in Paraffin, Ether oder Polyether dispergiert verwendet wird. 11. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Stoffgemisch in einem vorge-schalteten Verfahrensschritt mit Calciumoxid getrocknet wird. 12. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Mahlung in einer Kugelmühle, ei-ner Hammermühle oder einer Schwingmühle vorgenommen wird.“ Hierzu führt der Patentinhaber aus, durch die Aufnahme des Passus „in einer Mühle“ in den Patentanspruch 1 sowie die Herausnahme der mahlenden Reib- - 6 - oder Walzenmischer aus dem Patentanspruch 12 in Verbindung mit einer dement-sprechenden Beschreibungsanpassung könne kein Zweifel mehr daran bestehen, dass gewöhnliches Mischen oder Umwälzen von Mischgut, beispielsweise durch starkes Rühren, vom patentgemäßen Verfahren nicht mehr umfasst werde. Das sogenannte reaktive Mahlen unter Benutzung einer Mühle, das die Verfüg-barkeit der Schadstoffe erheblich erhöhe und beschleunige, habe bei einer reduk-tiven Dehalogenierung im Beisein der speziellen anspruchsgemäßen Wasserstoff-quellen nicht nahegelegen. Die Druckschrift (2), nach der zwar eine Dehalogenie-rung unter Vermahlen in einer Mühle stattfindet, führe jedoch ausweislich der Be-schreibungseinleitung von der Verwendung eines Verfahrens mit Wasserstoff-quelle weg. Der Patentinhaber stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Ansprüche 1 – 12, Beschreibung Sp. 1 – 10, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung, 6 Seiten Zeichnungen gemäß DE 197 42 297 C2 mit Abbil-dungen 1 – 6. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 7 - II. Die Beschwerde des Patentinhabers ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Die Offenbarung der geänderten Patentansprüche 1 und 12 ergibt sich unmittelbar aus der Beschreibung (vgl urspr Unterl S 7 Abs 5 Z 1 bis 3; StreitPS Sp 4 Z 36 bis 39), was von der Einsprechenden im übrigen auch nicht bestritten wird. Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens wird zum einen insbesondere mit den Druckschriften CH 668 709 A5 (1), WO 94/14503 A1 (2), WO 95/18652 A1 (23), B… „Zur reduktiven Dehalogenierung aromatischer Halogenverbindun- gen“, Dissertation 1996 (14a,b) sowie Esam A.A.E. El-Malt „Dehalogenation of chlorinated aromatic compounds“, Dissertation 1993 (22) und zum anderen mit offenkundiger Vorbenutzung sowie mit von Prof. Dr. Bölsing gehaltenen Vorträ-gen, Vorlesungen und Seminaren angegriffen (vgl Schrifts d Einspr v 2. Februar 2004 S 28 bis 39). Was die Druckschriften (1), (2) und (23) anbelangt, so ist die Neuheit demgegen-über anzuerkennen, da aus keiner dieser Schriften für sich betrachtet ein Verfah-ren zu entnehmen ist, bei dem sowohl eine der speziellen Wasserstoffquellen des geltenden Patentanspruchs 1 als auch eine Mühle zum Vermahlen des Reakti-onsgemisches eingesetzt wird. Was das Vorbringen der Einsprechenden zur mangelnden Neuheit gegenüber den von Prof. Dr. Bölsing gehaltenen Vorträgen, Vorlesungen, Seminaren sowie zur offenkundigen Vorbenutzung aus der internationalen Kooperation von Prof. Dr. Bölsing anbelangt, so brauchte dem ebenso wenig nachgegangen zu werden wie der Frage nach einer uneingeschränkten Zugänglichkeit der Dissertation des Pa-tentinhabers Dr. B… (14a,b) und der Dissertation des Prof. Dr. El-Malt (22) vor dem Anmeldetag des Streitpatents. - 8 - Denn das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die darin besteht, ein Verfahren zur reduktiven Dehalogenierung von halogenor-ganischen Stoffen so auszugestalten, dass es möglich ist, verschiedene hetero-gene feste und flüssige Stoffgemische, insbesondere auch komplex zusammen-gesetzte Mischungen und kontaminierte Böden mit teilweise unbekannten anderen Inhaltsstoffen in einem universellen Verfahren weitestgehend zu dehalogenieren, wobei keine neuen schädlichen Nebenprodukte entstehen sollen (vgl StreitPS Sp 2 Z 32 bis 40). Nachteilig seien bei bekannten Verfahren unter anderem un-übersichtliche Produktspektren sowie lange Reaktionszeiten (vgl StreitPS Sp 2 Z 26 bis 31). Gelöst wird diese Aufgabe durch ein (1) Verfahren zur reduktiven Dehalogenierung von halogenorganischen Stof-fen, (1.1) insbesondere in festen und flüssigen Stoffgemischen, wobei (2) der Stoff oder das Stoffgemisch in einer Mühle vermahlen wird (2.1) in einem Schritt (3) unter Zusatz von elementarem Alkalimetall, Erdalkalimetall, Aluminium oder Eisen als Reduktionsmittel und (4) unter Zusatz von Ethern, Polyethern, Ammoniak, Aminen, Amiden, Trialkylsilanen, Polyalkylhydrogensiloxanen oder Metallhydriden, einzeln oder in Kombination als Wasserstoffquelle. Das gegenüber dem Streitpatent nunmehr auf das Vermahlen in einer Mühle ein-geschränkte, beanspruchte Verfahren war für den Durchschnittsfachmann – über-- 9 - einstimmend mit dem Patentinhaber und Beschwerdeführer ein Chemiker oder ein Chemie-Verfahrenstechniker, der mit der Sanierung von Altlasten, insbesondere der Detoxifizierung halogenorganischer Verbindungen befasst und vertraut ist (vgl Schrifts v 20. Mai 2003 S 3 Abs 4) – in Kenntnis des Standes der Technik betref-fend die Dehalogenierung von halogenorganischen Stoffen und Rückständen na-heliegend. Den für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Stand der Technik repräsentieren die von den Beteiligen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung angezogenen Druckschriften CH 668 709 A5 (1), WO 94/14503 A1 (2) bzw. die darin in Anspruch genommenen Australischen Pro-visionals PL 6474 und PL 9085 (6a, 6b), WO 95/18652 A1 (23) sowie J. Hawari, J. Organometallic Chem. 437 (1992) 91-98 (24b), wobei der Fachmann nach Über-zeugung des Senats entweder ausgehend von (1) oder ausgehend von (23) ohne erfinderisches Zutun zu einem Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 gelangen konnte. Der Senat kann nicht feststellen, dass man sich – soweit dies der Patentinhaber bemängelt hat (vgl hierzu auch Schrifts v 30. Mai 2003 S 4 Mitte bis S 10 oben, insbes S 10 Z 3 bis 4) – dabei einer unzulässigen Zusammenschau bzw. Kombi-nation von Lehren oder Teillehren aus verschiedenen dieser Druckschriften bedie-nen müsste. Denn die betreffenden Druckschriften befassen sich ausnahmslos mit der Beseitigung von halogenorganischen Rückständen und Abfallstoffen durch re-duktive Dehalogenierung in Gegenwart von Verbindungen, die – gegebenenfalls auch ohne expliziten Hinweis für den Fachmann erkennbar – als gesonderte Was-serstoffdonoren bzw. –quellen fungieren können. Der Senat kann auch nicht der Auffassung des Patentinhabers beitreten, es sei nicht zu erkennen, warum der Fachmann gerade von der Entgegenhaltung (1) ausgehen sollte und weshalb hieraus ein Vermahlen der Reaktanden in einem Schritt nahegelegen habe und zwar unter anderem deshalb, weil das Verfahren - 10 - gemäß (1) in erster Linie für die Enthalogenierung von flüssigen oder in inerten or-ganischen Lösungsmitteln löslichen halogenierten Abfallstoffen geeignet sei und dafür a priori nicht nahegelegen habe, eine zusätzliche Mahlung der Reaktanden einzuführen, und weil zudem gemäß (1) ausdrücklich die Aktivierung des Natriums durch die Wasserstoffquelle beschrieben sei (vgl Schrifts v 20. Mai 2003 S 5 Abs 1 le Satz). Denn zum einen beschränkt sich das streitpatentgemäße Verfahren nicht auf die Enthalogenierung fester Abfallstoffe, sondern umfasst auch die Behandlung flüssi-ger oder gelöster Abfallstoffe (vgl geltenden Anspr 1 Merkmale 1 und 1.1), und zum anderen lässt sich das streitpatentgemäße Verfahren im beanspruchten Umfang auch nicht durch mechanistische Überlegungen, beispielsweise betref-fend die Art der Wechselwirkung zwischen Natrium und der Wasserstoffquelle, vom Stand der Technik abgrenzen. Insofern ist der Begründungsansatz der Patentabteilung im Widerrufsbeschluss ausgehend von der aus (1) bekannten Dehalogenierung auch nicht zu beanstan-den. In (1) ist die Enthalogenierung von polyhalogenierten aliphatischen oder aromati-schen Verbindungen durch Umsetzung mit metallischen Natrium in einem inerten Lösungsmittel, darunter auch Ether und Polyether, und in Gegenwart eines Proto-nendonors, darunter auch Amine, beschrieben, wobei die Umsetzung im Hinblick auf das feste, zu dispergierende Natriummetall entweder kontinuierlich oder dis-kontinuierlich unter Rühren stattfindet (vgl (1), S 3 liSp Z 38 bis 60 iVm Beisp 1). Somit ist aus (1) ein gattungsgemäßes Verfahren zu entnehmen, das bis auf das Vermahlen in einer Mühle und damit Merkmal 2 sämtliche Merkmale des bean-spruchten Verfahrens umfasst (vgl (1) Anspr 1). Der Fachmann, der sich wegen der gemäß (1) erforderlichen Reaktionszeiten von mehreren Stunden und/oder Reaktionstemperaturen von über 120 oC (vgl (1) Bei-spiele) im gattungsgleichen Stand der Technik nach Möglichkeiten zur Reaktions-beschleunigung umsieht, wird dabei zwangsläufig unter anderem auf die Druck-- 11 - schrift (23) stoßen, die sich mit dem Dispergieren von Alkalimetallen, insbeson-dere von Natriummetall, zum Zweck der Behandlung und Beseitigung von halo-genorganischen Verbindungen durch Dehalogenierung unter Vermahlen befasst (vgl aaO Titel iVm S 1 Z 5 bis 6 und S 4 Z 13 bis 26 „grinding media“). Insbeson-dere lässt sich gemäß (23) eine einstufige Dehalogenierung von halogenorgani-schen Stoffen, beispielweise von PCB-kontaminiertem Öl als flüssigem Stoffge-misch, mit elementarem Alkalimetall in einer Schwingmühle mit Metall- oder Ke-ramikkugeln als Mahlhilfen bereits innerhalb weniger Minuten und ohne externes Erhitzen durchführen, im Gegensatz zum Versuch in einem Schüttelkolben, bei dem sich ein vergleichbares Ergebnis erst nach mehreren Stunden einstellt (vgl (23) S 5 Z 11 „grinding vessels“, Z 24 bis 28, insbes Z 25 „vibratory grinder“ und S 6 Z 16 bis 21 iVm S 9 Beisp 2). Somit gelangt der Fachmann ausgehend von einem Verfahren gemäß (1) bei An-wendung der Lehre von (23) ohne weiteres zur reduktiven Dehalogenierung halo-genorganischer Verbindungen im flüssigen Stoffgemisch in Gegenwart von Ami-nen als Wasserstoffquelle durch Vermahlen in einem Schritt in einer Schwing-mühle und damit zu einem Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 des Streitpatents, welches ebenfalls ein Vermahlen in einer Schwingmühle (vgl hierzu geänderten Anspruch 12) und die Anwesenheit von Aminen (vgl Merkmal 4) um-fasst. Der Einwand des Patentinhabers, der Fachmann habe im Fall der Behandlung von Lösungen keine mechanochemische Aktivierung durch Vermahlen in einer Mühle in Erwägung gezogen, greift insofern nicht, als auch gemäß (23) in flüssigen Me-dien unter Verwendung einer Schwingmühle und damit unter den Bedingungen des Streitpatents gearbeitet wird. Es ist aber auch kein Grund erkennbar, der den Fachmann hätte davon abhalten können, die durch (23) vermittelte Lehre zur Reaktionsbeschleunigung durch me-chanische Behandlung in einer Schwingmühle tatsächlich auf die Lehre aus (1) anzuwenden. Gerade weil sich sein Fachwissen am Anmeldetag nicht nur auf die an eine Wasserstoffquelle im Zusammenhang mit der reduktiven Dehalogenierung - 12 - zu stellenden Anforderungen (vgl (24b), S 92 bes Z 4 bis 5 und Z 11 bis 12 von unten, sowie S 93 Abs 2) sondern auch auf die Kenntnis vom aktivierenden Ein-fluss des Vermahlens (vgl (2) S 5 Z 24 bis 36 und S 6 Z 19 bis 34) erstreckt, konnte der Fachmann nicht umhin, diese beiden wesentlichen Parameter mit in seine Überlegungen und Versuche einzubeziehen. Auf diese Weise gelangt er zum beanspruchten Verfahren, ohne erfinderisch tätig zu werden. Der Senat kann auch nicht der Auffassung des Patentinhabers beitreten, dass die Kenntnis der Lehre der Druckschrift (2) den Fachmann von der Anwendung einer gesonderten Wasserstoffquelle wegführe (vgl Schrifts v 9. Februar 2004 S 5 le Satz bis S 6 Z 2). Denn zum einen weist die Beschreibungseinleitung in (2) auf eine Wasserstoffquelle bei der Zersetzung halogenierter Kohlenwasserstoffe hin (vgl (2) S 2 Abs 2 bes Z 29) und zum anderen erfolgt das Vermahlen im Beispiel 22 von (2) in Gegenwart von Toluol. Dass Toluol, das im übrigen nicht zu den im Streitpatent beanspruchten Wasser-stoffquellen zählt, bei der reduktiven Dehalogenierung, wie in Beispiel 22 in (2) angegeben, nicht nur als Lösungsmittel, sondern darüber hinaus bei geeigneten Reaktionsbedingungen als Wasserstoffquelle dienen kann, kann der Fachmann aber auch der Lehre der WO 95/18652 A1 (23) entnehmen. Dort werden halogenierte Kohlenwasserstoffe mit Alkalimetall und nicht-wässrigen und damit gegenüber Alkali inerten Flüssigkeiten wie Mineral- oder Paraffinölen sowie Toluol oder Xylol in einer Stufe in einer Schwingmühle innerhalb von kürzester Zeit zu 95% zersetzt, während ein solcher Abbau bei gleichem Reaktionsansatz in einem Schüttelkolben erst nach mehreren Stunden erreicht wird (vgl (23) S 6 Z 4 bis 12 iVm Beisp 2). Für den Stellenwert der Druckschrift (2) als eine betreffend die mechanochemi-sche Aktivierung bei der Dehalogenierung halogenorganischer Rückstände zu be-rücksichtigende Lehre ist unerheblich, dass, wie der Patentinhaber zutreffend vor-trägt, der Abbau in den Ausführungsbeispielen von (2) – entgegen den Ausführun-gen der Einsprechenden auch im Ausführungsbeispiel 22 – vollständig ist und zu - 13 - anorganischen Verbindungen führt (vgl (2) S 10 Z 15 bis 18 und S 17 Beisp 22 bes Z 9 bis 11 iVm der Prioritätsschrift (6a) zu (2), S 8 Z 10 bis 15 (ii)). Der Fachmann konnte zur streitpatentgemäßen Lehre aber auch ausgehend von der Lehre der Druckschrift (23) gelangen. In (23) wird unter anderem die einstufige Dehalogenierung von halogenorgani-schen Stoffen, beispielsweise von PCB-kontaminiertem Öl als flüssigem Stoffge-misch, mit elementarem Alkalimetall in Gegenwart von gegenüber Alkalimetall inerten Flüssigkeiten in einer Schwingmühle mit Metall- oder Keramikkugeln als Mahlhilfen und damit ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bzw. 1.1, 2, 2.1 und 3 des Streitpatents beschrieben (vgl aaO Anspr 20 iVm Anspr 22, 25 und 27, S 5 Z 24 bis 28 sowie Ausführungsbeispiele S 8 Z 13 bis S 9 Z 26). Wenngleich in (23) der Zusatz von einem oder von mehreren Stoffen gemäß Merkmal 4 des Streitpa-tents als Wasserstoffquelle nicht beschrieben ist und darüber hinaus auch Aus-führungen zum Reaktionsverlauf und –mechanismus fehlen, so bleibt dem Fach-mann der Grund für die Zugabe und damit die Funktion von gegenüber Alkalime-tall inerten Flüssigkeiten, beispielsweise Mineral- oder Paraffinöle, Toluol oder Xylole (vgl (23) S 6 Z 4 bis 12) nicht verborgen. Dass die Funktion verschiedener, gegenüber Alkalimetall inerter Verbindungen als Wasserstoffdonoren bei der selektiven Dehalogenierung von halogenorganischen Verbindungen dem Fachmann grundsätzlich bekannt ist, sieht der Senat im Hin-blick auf die Druckschrift (24b) als gesichert an. Denn aus (24b) ist neben dem besonders effizienten Polymethylhydrosiloxan bei dessen Abwesenheit auch die Eignung des Ethers Tetrahydrofuran als Wasserstoffdonor zu entnehmen (vgl aaO S 93 Abs 2 iVm S 92, jeweils von unten gezählt die Zeilen 4 bis 5 sowie 11 bis 12). Ein solcher Ether ist dem Fachmann auch aus (1) als gegenüber Alkalimetall inertes Lösungsmittel neben aliphatischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen bekannt (vgl (1) S 2 re Sp Z 56 bis 68) Aufgrund dieses Kenntnisstandes war es für den Fachmann auch ausgehend von (23) in Verbindung mit (24b) naheliegend, als gesonderte Wasserstoffquelle ge-mäß Merkmal 4 des Streitpatents nicht nur Polymethylhydrosiloxan (vgl geltenden - 14 - Anspr 1) sondern auch den cyclischen Ether Tetrahydrofuran (vgl geltenden Anspr 1 iVm StreitPS Sp 4 Z 8 bis 10) einzusetzen und damit ohne erfinderisches Zutun zur beanspruchten Lehre des Streitpatents zu gelangen. Die Bewertung des beanspruchten Verfahrens im Hinblick auf den in Betracht ge-zogenen Stand der Technik ist so eindeutig, daß es eines weiteren Eingehens auf die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Beweisanzeichen, nämlich die Verbilligung und die Bemühungen der Fachwelt, nicht mehr bedurfte (vgl. Schulte PatG 6. Aufl. § 4 Rdn 67). Der Patentanspruch 1 ist damit nicht gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 12 tei-len das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät). Kahr Jordan Klante EgererNa
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