BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 24/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Februar 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 40 19 087 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Schroeter BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Spalten 1 bis 9, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e I Auf die am 15. Juni 1990 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Pa-tentamt das Patent 40 19 087 mit der Bezeichnung "Neuartige Kunststoffe auf Fettsäurebasis" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 9. April 1992 veröffentlicht. Nach Prüfung der erhobenen Einsprüche wurde das Patent mit Beschluß der Pa-tentabteilung 44 des Deutschen Patentamts vom 16. Januar 1998 widerrufen. Dem Beschluß lagen der Anspruch 1, eingegangen am 22. Juni 1994, der An-spruch 8, eingegangen am 27. Februar 1993 sowie die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 16 gemäß DE 40 19 087 C2 zugrunde. Der Anspruch 1 hatte folgenden Wort-laut: 1. Thermoplastische Kunststoffe, dadurch erhältlich, daß man aus ungesättigten und/oder hydroxylgruppenhaltigen aus natürlichen Fetten und Ölen gewinnbaren Fettsäuren oder deren Estern, oder Gemischen verschiedener solcher - 3 - Fettsäuren und Estern durch Reaktion mit bifunktionellen ester- und/oder amidbildenden Verbindungen, wobei die esterbildenden bifunktionellen Verbindungen ein aliphati-sches, cycloaliphatisches, aliphatisch-aromatisches oder aromatisches Diol in dem auch eine oder beide OH-Gruppen durch SH-Gruppen ersetzt sein können, die amidbildenden bifunktionellen Verbindungen ein aliphatisches, cycloalipha-tisches, aliphatisch-aromatisches oder aromatisches Diamin und die ester- und amidbildenden bifunktionellen Verbin-dungen ein aliphatischer, cycloaliphatischer, aliphatisch-aro-matischer oder aromatischer Aminoalkohol sind, und gege-benenfalls durch anschließende Umsetzung vorhandener ethylenischer Doppelbindungen Difettsäurediamide, Difett-säurediester, Difettsäureamidester, Monofettsäureamidamine oder Monofettsäureamidalkohole als Monomerbausteine herstellt, die wenigstens zwei funktionelle Gruppen in Form ethylenischer Doppelbindungen, Hydroxylgruppen, Epoxid-gruppen oder Aminogruppen enthalten, über die eine Ver-knüpfung zu linearen Polymeren erfolgen kann, und diese dann in an sich bekannter Weise über Dischwefeldichlorid, Diisocyanate, Dicarbonsäuren oder aktivierte Dicarbonsäu-ren, Diamine oder Diole als zweite Gruppe bifunktioneller Verbindungen, die zur Reaktion mit diesen freien funktionel-len Gruppen in der Lage sind, zu den gewünschten linearen Kunststoffen verknüpft, wobei die Umsetzung mit den ester- und/oder amidbildenden bifunktionellen Verbindungen bei Temperaturen zwischen 20 und 300°C erfolgt." - 4 - Der Widerruf des Patents wurde hauptsächlich damit begründet, daß thermopla-stische Kunststoffe gemäß Anspruch 1 in der US - 45 35 142 (3) neuheitsschäd-lich vorbeschrieben seien. Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2000 neue Patentansprüche 1 bis 10 mit folgendem Wortlaut eingereicht: 1. Thermoplastische Polyamidurethane, dadurch erhältlich, daß man a) Ricinusöl oder gehärtetes Ricinusöl mit aliphatischen Di-aminen mit 2 bis 6 Kohlenstoffatomen bei Temperaturen zwischen 20 und 300°C umsetzt und aus dem Reakti-onsprodukt durch Reinigung und Isolierung das ent-sprechende Bis-12-hydroxystearinsäure-N,N'-alkylen-diamid bzw. Bis-Ricinolsäure-N,N'-alkylendiamid als Mo-nomerbausteine herstellt oder b) Ricinolsäure oder 9- oder 10- oder 12-Hydroxystearin-säure mit aliphatischen Diaminen mit 2 bis 6 Kohlenstoff-atomen bei Temperaturen zwischen 20 bis 300°C zu den entsprechenden Diamiden umsetzt und als Monomer-bausteine herstellt und diese Monomerbausteine in an sich bekannter Weise mit Diisocyanaten linear verknüpft. 2. Thermoplastische Polyamidurethane nach Anspruch 1, da-durch erhältlich, daß als Diisocyanate Hexamethylendiiso-cyanat, Methylendiphenylendiisocyanat und das mit dem - 5 - Handelsnamen Desmodur T80 gekennzeichnete Toluylendi-isocyanat eingesetzt werden. 3. Thermoplastische Polyamidurethane nach Anspruch 1 oder 2, dadurch erhältlich, daß die Diamin-Verbindung 1,2-Di-aminoethan oder 1,6-Diaminohexan ist. 4. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der An-sprüche 1 bis 3, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit den amidbildenden Diaminen in einem Lösungsmittel erfolgt. 5. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der An-sprüche 1 bis 4, dadurch erhältlich, daß als Lösungsmittel für die Umsetzung unpolare Lösungsmittel, insbesondere Toluol, Xylol oder Petrolether verwendet werden. 6. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der An-sprüche 1 bis 5, dadurch erhältlich, daß als Lösungsmittel für die Umsetzung polare Lösungsmittel, insbesondere Me-thanol, Ethanol, Propanol oder Butanol verwendet werden. 7. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der An-sprüche 1 bis 6, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit den amidbildenden Diaminen bei Temperaturen zwischen 50 und 200°C erfolgt. 8. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der An-sprüche 1 bis 7, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit den amidbildenden Diaminen unter einer Inertgasatmosphä-re erfolgt. - 6 - 9. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der An-sprüche 1 bis 8, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit den amidbildenden Diaminen unter Verwendung von Kataly-satoren, insbesondere von Ammoniumchlorid oder p-Toluol-sulfonsäure erfolgt. 10. Thermoplastische Polyamidurethane nach einem der An-sprüche 1 bis 9, dadurch erhältlich, daß die Umsetzung mit den amidbildenden Diaminen unter Verwendung von Anti-oxidantien, insbesondere von Ascorbinsäure oder Glucose erfolgt. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin insbesondere geltend gemacht, daß die nunmehr beanspruchten thermoplastischen Polyamidurethane durch den genannten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahege-legt würden. Vielmehr sei es patentgemäß erstmalig gelungen, thermoplastische Kunststoffe auf der Basis von langkettigen natürlichen Fettsäuren als Ausgangs-materialien bereitzustellen. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Pa-tentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Spalten 1 bis 9, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2000 hat die H… KGaA, deren Einsprechendenstellung auf die C… GmbH übergegangen ist, mit Schriftsatz vom 17. Januar 2000 mitgeteilt, daß sie an die-ser nicht teilnehmen werde. Die Einsprechende ist wie angekündigt zur mündli-- 7 - chen Verhandlung nicht erschienen und hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sa-che nicht geäußert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73). Sie ist unter Be-rücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes der geltenden Patent-ansprüche 1 bis 10 bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale sowohl aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl Ansprüche 1, 7 und 10 bis 18 iVm S 4 Abs 1, S 5 Abs 3, S 8 Abs 2, S 9 Abs 4 sowie die Beispiele 1 bis 7) als auch aus der DE 40 19 087 C2 herleiten lassen (vgl Ansprüche 1, 4, 7 9 bis 15 iVm Sp 2 Z 14 bis 22, Sp 3 Z 10 bis 14, Sp 4 Z 54 bis 55, Sp 5 Z 43 bis 52 und die Ausführungsbeispiele 1 bis 4). Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 ist anzuerkennen. Die in der DE 21 14 744 B2 (7) beschriebenen Polyurethanamide sind Umset-zungsprodukte eines aliphatischen und/oder aromatischen Diisocyanats mit N-Hy-droxylalkyl-6-hydroxycaproamid und/oder N,N'-Di-(6-hydroxycaproyl)-alkylen-diamin, dh einem Bis-6-hydroxycapronsäure-N,N'-alkylendiamid (vgl Anspruch 1 iVm den Formeln des angegebenen Reaktionsschemas). Davon unterscheiden sich die hier beanspruchten Polyamidurethane dadurch, daß zu ihrer Herstellung andere Diamid-Monomerbausteine, dh spezielle Bis-hydroxystearinsäure-N,N'-alkylendiamide eingesetzt werden. - 8 - Die Literaturstelle "J. Am. Oil Chem. Soc. 1973, Bd 50, S 112 bis 114 (1) betrifft Polyurethan-Elastomere, dh vernetzte Polymere auf der Basis von Ricinusölderi-vaten und damit keine thermoplastischen Polyamidurethane. Das dort genannte einzige Bis-Rcinolsäurediamidderivat (vgl Tab 1, D 230 Ric2) wird aus einem Po-lyoxypropylendiamin hergestellt, so daß auch schon dadurch ein Unterschied zu den patentgemäßen Monomerbausteinen gegeben ist, die aus aliphatischen Di-aminen mit 2 bis 6 Kohlenstoffatomen erhalten werden. Gemäß der US 45 35 142 (3) werden zur Herstellung von Polyurethan-Beschich-tungen Polyisocyanate mit Bis-Ricinolsäure-diestern von insbesondere aliphati-schen Diolen umgesetzt. Thermoplastische Polyamidurethane auf Basis der im vorliegenden Anspruch 1 genannten Diamide von Hydroxystearinsäurederivaten sind weder dieser Druckschrift noch den im Einspruchsverfahren darüber hinaus genannten Entgegenhaltungen zu entnehmen, die im Hinblick auf das nunmehr geltende Patentbegehren einen noch weiter entfernt liegenden Stand der Technik darstellen. So werden in der GB 11 53 557 (2) gummiähnliche Produkte durch die Umsetzung von Estern ungesättigter Fettsäuren mit Dischwefeldichlorid und Phosphor-trichlorid erhalten (vgl Anspruch 1 und Beispiele). Die DE-AS 10 49 575 (4) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von thixotropen Urethanölen, bei dem Triglyceride von trocknenden oder nicht trocknenden Ölen mit Polyalkoholen in Gegenwart von Katalysatoren umgeestert werden und das dabei erhaltene Gemisch mit Diisocyanaten umgesetzt wird (vgl Anspruch 1 und Beispiele). In der Literaturstelle "Fett Wissenschaft Technologie (1987), 89 Nr. 4 S 147 bis 151 (6) werden Polyole auf Basis von epoxidierten Triglyceriden bzw von epoxi-diertem Oleylalkohol und deren Anwendung in der Polyurethanchemie zur Her-stellung von Gießharzen und Schäumen beschrieben. - 9 - Die US 33 88 100 (5) hat Amid- und Harnstoffgruppen enthaltende Polyurethane zum Gegenstand. Diese werden durch Umsetzung eines organischen Diisocya-nats mit einer Polyolkomponente vom Molekulargewicht 500 bis 5000 und einer speziellen Diolamidkomponente, als Kettenverlängerer hergestellt (vgl An-spruch 1) durch einen Überschuß der Diisocyanat-Komponente wird dabei eine Vernetzung zur Herstellung von Elastomeren bewirkt (vgl Sp 5 Z 48 bis 57). Damit sind auch dieser Druckschrift weder thermoplastische Polyamidurethane zu entnehmen noch werden dort die im vorliegenden Anspruch 1 definierten Mono-merbausteine als Diolamidkomponente genannt (vgl Sp 4 Z 35 bis 69). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen thermoplastische Polyamidurethane auf der Basis von aus natürlichen Fetten und Ölen gewinnbaren Fettsäuren bereitzustellen. Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Patentanspruch 1 angegebenen thermo-plastischen Polyamidurethane, die im wesentlichen dadurch erhältlich sind, daß man aus Ricinusöl oder gehärtetem Ricinusöl bzw aus Ricinolsäure oder 9- oder 10- oder 12-Hydroxystearinsäure durch Umsetzung mit aliphatischen C2- bis C6-Diaminen die entsprechenden Bis-ricinol- bzw Bis-stearinsäure-diamide als Mono-merbausteine herstellt, die pro Molekül zwei Hydroxygruppen aufweisen, und die-se Monomerbausteine mit Diisocyanaten linear verknüpft. - 10 - Thermoplastisch verarbeitbare Polyamidurethane werden gemäß der DE 21 14 744 B2 (7), dem nächstliegenden Stand der Technik, dadurch erhalten, daß man Diisocyanate mit N-Hydroxyalkyl-6-hydroycaproamid und/oder N,N'-Di-(6-hy-droxycaproyl)-alkylendiamin, dh einem Alkylendiamid von 6-Hydroxycapronsäure bzw Caprolacton, umsetzt (vgl Anspruch 1 iVm dem angegebenen Reaktions-schema und Beispiele 3 bis 7). Da es gemäß der Lehre von (7) wesentlich ist, daß gerade diese speziellen Amid-Diol bzw. Diamiddiol-Bausteine eingesetzt werden (vgl Sp 2 Z 25 bis 48), bestand für den Fachmann, hier einen Polymerchemiker mit speziellen Kenntnissen der Polyurethanchemie, auch kein Anlaß diesbezüglich einen Austausch durch die langkettigen, sekundäre Hydroxylgruppen aufwei-senden Stearinsäurederivate vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als der Fach-mann, wie die Patentinhaberin von der Einsprechenden unwiderlegt geltend ge-macht hat, bei einem solchen Austausch erwarten mußte, daß die angestrebte thermoplastische Verarbeitbarkeit verloren geht. Die in (7) empfohlenen Mono-merbausteine weisen nämlich endständige primäre Hydroxylgruppen auf, die den Aufbau linearer Polymerketten gewährleisten. Im Gegensatz dazu besitzen die im vorliegenden Anspruch 1 genannten 9-, 10- oder 12-Hydroxystearinsäurederivate sekundäre OH-Gruppen, die bei ihrer Verknüpfung mit Diisocyanaten aufgrund ihrer Stellung im eher mittleren Bereich der Kohlenwasserstoffkette zu Polymeren mit längeren Alkylseitenketten führen, für die ein zersetzungsfreies Schmelzen nach den glaubhaften Angaben der Patentinhaberin nicht mehr zu erwarten war. Im Hinblick darauf kann auch eine zusätzliche Berücksichtigung der Literaturstelle (1) nicht zum vorliegenden Patentgegenstand hinführen. Denn dort werden unter Einsatz von aus Ricinusöl gewonnenen Polyolen ua auch einem mit "D230Ric2" bezeichneten Bis-ricinolsäure-polyoxypropylendiamid durch Umsetzung mit spe-ziellen NCO-Gruppen enthaltenden Präpolymeren Polyurethan-Elastomere herge-stellt. Solche Elastomeren sind aber vernetzte Polymere und damit üblicherweise nicht thermoplastisch verarbeitbar. Anregungen dahingehend, die im geltenden Anspruch 1 genannten Alkylendiamid-Monomerbausteine gezielt zur Herstellung thermoplastischer Polyamidurethane einzusetzen, kann somit auch die Literatur-stelle (1) nicht vermitteln. - 11 - Wie bereits im einzelnen erläutert, betreffen die darüber hinaus genannten Druck-schriften in Anbetracht des nunmehr geltenden, beschränkten Patentbegehrens einen noch entfernter liegenden Stand der Technik, der weder für sich betrachtet noch in Verbindung mit den erörterten nächstliegenden Druckschriften den pa-tentgemäß beschrittenen Lösungsweg nahelegen kann. Wie die Patentinhaberin überzeugend dargelegt hat, zeichnen sich die bean-spruchten Polyamidurethane nicht nur durch eine problemlose thermoplastische Verarbeitbarkeit sondern zugleich durch eine hohe Flexibilität und besonders gute Hafteigenschaften zu unterschiedlichsten Materialien auf, so daß sie sich insbe-sondere für Verbundstoffe eignen (vgl auch DE 40 19 087 C2 Sp 6 Z 24 bis 38 und Z 53 bis 58). Dieses Eigenschaftsspektrum war in Kenntnis des Standes der Technik nicht vorhersehbar und ist somit als überraschend anzusehen, was ebenfalls für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit spricht. Nach alledem ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so daß dieser Anspruch gewährbar ist. Das gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10, die bevorzugte Ausführungsformen betreffen. Kahr Niklas Jordan Schroeter Ko
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