BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 25/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 23 056.7-52 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und der Richterin Schroeter beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - Die Sache wird zur weiteren Prüfung auf der Basis der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 und 2 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die am 22. Mai 1998 eingereichte Patentanmeldung 198 23 056.7-52 betrifft eine "Feste Referenzelektrode". Sie wurde von der Prüfungsstelle für die Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 zurückgewiesen. Dem Beschluß lagen die am 4. Juni 1999 eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 zu-grunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut: "Feste, mit in der Elektronik üblichen Fertigungsverfahren, wie der Siebdrucktechnik herstellbare Referenzelektrode für wäßrige Elek-trolyte, dadurch gekennzeichnet, daß die elektrochemisch wirk-same Komponente aus einem Mischoxid besteht, das die Zusam-mensetzung A2A'BO3+x hat, wobei A und A' mindestens zweiwerti-ge Kationen, vorzugsweise Kationen der Erdalkalien, und B ein multivalentes Übergangsmetallkation darstellt." Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht ausführbar sei, da sie nicht vollständig sei. Es fehlten sowohl in dem Patentanspruch als auch in den übrigen Anmel-dungsteilen Angaben dazu, welchen Wert x in der dort angegebenen Formel an-nehmen solle. - 3 - Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle hat der Patentanmelder Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung zwei neue Patentansprüche vorge-legt. Diese haben folgenden Wortlaut: "1. Feste Referenzelektrode für wäßrige Elektrolyte, dadurch ge-kennzeichnet, daß die elektrochemisch wirksame Komponente aus einem Mischoxid besteht, das die Zusammensetzung a) Ba2CaWO6 oder b) BaxWO3 mit x = 0,05 bis 0,25 oder c) SrxWO3 mit x = 0,05 bis 0,25 oder d) LaBa0,5CaWO6 oder e) LaBaCa0,5WO6 hat, wobei im Fall von b) oder c) das Mischoxid gegebenenfalls auch das Wolframoxid W18O49 enthält. 2. Feste Referenzelektrode nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, daß sie mit dem in der Elektronik üblichen Fertigungs-verfahren der Siebdrucktechnik hergestellt worden ist." Der Patentanmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache mit den neu eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG § 79). - 4 - Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Die Merkmale des Patentan-spruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 5 bis 7 und 9 offenbart. Der Anspruch 2 läßt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 ableiten. Durch die Aufnahme neuer Merkmale in den Patentanspruch 1 im Beschwerdever-fahren erfolgte eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, die in ihrer Kom-plexität vom Deutschen Patent- und Markenamt einer ausreichenden Prüfung of-fenbar nicht unterzogen worden ist. Für den nunmehr beanspruchten Gegenstand können daher die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht mehr zum Tragen kommen, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war. Gleichwohl ist die Erteilung des nachgesuchten Patents zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Aufgrund des Verlaufs des bisherigen Prüfungsverfahrens ist davon auszugehen, daß zu den wesentlichen Merkmalen, die zusätzlich in den Patentan-spruch 1 aufgenommen worden sind, noch keine Recherche erfolgt ist. Im vorlie-genden Fall sieht der Senat die Sachaufklärung deshalb als nicht abgeschlossen an. Er hält es daher - auch zur Vermeidung eines Instanzenverlustes - hier für an-gezeigt, die weitere Prüfung der Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens der hierfür zuständigen Prüfungsstelle zu überlassen (vgl Schulte Patentgesetz, 5. Aufl, § 79 Rdn 9). Dabei werden auch die von dem Patentanmelder in der Beschreibung zitierten Li-teraturstellen als zum Stand der Technik gehörig zu berücksichtigen sein. Die Sache war somit zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Kahr Niklas Jordan Schroeter Mr/Pü
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