BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 26/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 41 595 … - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Klante beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unter-lagen: Patentansprüche 1-6 und Beschreibung Sp 1-12, jeweils über-reicht in der mündlichen Verhandlung, sowie 9 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1-12 gemäß DE 195 41 595 C2. Im übrigen wird das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 8. November 1995 eingereichte Patentanmeldung, für die eine japani-sche Priorität vom 9. November 1994 in Anspruch genommen wurde, hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 195 41 595 mit der Bezeichnung: - 3 - „Verfahren zur Steuerung der Aufladung oder Entladung einer Batterie eines Elektrofahrzeugs“ erteilt. Nach Prüfung des dagegen eingelegten Einspruchs hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 13. August 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten. Dem Beschluß lagen die er-teilten Patentansprüche 1 bis 6 zugrunde. Diese haben folgenden Wortlaut: „1. Verfahren zur Steuerung der Aufladung oder Entladung einer Batterie (4) eines Elektrofahrzeugs, gekennzeichnet durch die Schritte: Aufteilen dieser Batterie (4) in mehrere Batterieblöcke mit jeweils mehreren Batterieeinheiten, die jeweils mehrere Zellen aufweisen; Detektieren der Klemmenspannungen (Vn) dieser Batterieblöcke; Selektieren des maximalen Wertes (vmax) der Klemmenspannun-gen und des minimalen Wertes (Vmin) der Klemmenspannungen dieser Batterieblöcke; Berechnen der Spannungsdifferenzen (Vmax – Vmin); Steuern der Aufladung oder Entladung der Batterie (4) durch Ab-brechen der weiteren Aufladung oder Entladung; Begrenzen des Lade-, oder Entladestromes, oder Absenken des Lade- oder Entladestromes, wenn die berechnete Differenz zwi-schen den beiden Werten (Vmax und Vmin) über einem vorbe-stimmten Wert liegt. 2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß es weiterhin die folgenden Schritte umfaßt: Detektieren der Temperaturen (Tn) der Batterieblöcke und Korrigieren der detektierten Klemmenspannungen (Vn) der Batte-rieblöcke auf der Grundlage von Temperaturkoeffizienten (KT), die entsprechend der detektierten Temperaturen der Batterieblöcke - 4 - bestimmt werden, um temperaturkorrigierte Klemmenspannun-gen (VTn = Vn x KT) zu erhalten. 3. Verfahren nach Anspruch 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß das Steuern der Aufladung oder Entladung der Batte-rie (4) durch Vergleich der Spannungsdifferenz mit empirisch er-mittelten Werten erfolgt. 4. Verfahren nach Anspruch 2 oder 3, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , daß der Vergleich mit einem empirisch ermittelten, vorher festgelegten Wert (VKTc, VKTd) erfolgt. 5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aufladung oder Entla-dung der Batterie (4) durch ein Verringern des Lade- und Entlade-stromes der Batterie erfolgt, derart, daß der eingestellte Stromwert gleich oder kleiner als der empirische ermittelte, vorher festgelegte Wert wird, der einen Grenzwert des Auflade- oder Entladestromes der Batterie (Ic, Id) darstellt. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 5 d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Verringern des Auflade- oder Entladestromes der Batterie bei jedem Programmstart des Steu-erprogramms der Batterie schrittweise, mit einem vorbestimmten Stromdifferenzwert erfolgt.“ Als Stand der Technik wurden im angefochtenen Beschluß der Patentabteilung folgende Druckschriften berücksichtigt: (1) EP 0 080 164 A2, (2) WO 86/02 738 A1, (3) US 3.808.534, (4) US 4.134.060, (5) DE 42 41 523 A1, - 5 - (6) D. Berndt, Maintenance-free batteries, Research Studies press Ltd (1993), S 24, 25. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie nennt noch als weitere, zum Stand der Technik gehörende Druckschriften: (7) US 4.316.185, (8) US 4.484.140. Die Einsprechende ist der Auffassung, daß der Patentgegenstand durch eine Zu-sammenschau der Entgegenhaltungen (1), (7) und (8) dem Fachmann nahegelegt und damit nicht patentfähig sei. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und ver-folgt das Patentbegehren weiterhin mit folgenden Patentansprüchen 1 bis 5. „1. Verfahren zur Steuerung der Aufladung oder Entladung einer Batterie (4) eines Elektrofahrzeugs, gekennzeichnet durch die Schritte: Aufteilen dieser Batterie (4) in mehrere Batterieblöcke mit jeweils mehreren Batterieeinheiten, die jeweils mehrere Zellen aufweisen; Detektieren der Klemmenspannungen (Vn) dieser Batterieblöcke; Selektieren des maximalen Wertes (vmax) der Klemmenspannun-gen und des minimalen Wertes (Vmin) der Klemmenspannungen dieser Batterieblöcke; Berechnen der Spannungsdifferenzen (Vmax – Vmin); Steuern der Aufladung oder Entladung der Batterie (4) durch Ab-brechen der weiteren Aufladung oder Entladung, Begrenzen des Lade- oder Entladestromes oder Absenken des Lade- oder Entla-destromes, wenn die berechnete Differenz zwischen den beiden Werten (Vmax und Vmin) über einem vorbestimmten Wert liegt und - 6 - Detektieren der Temperaturen (Tn) der Batterieblöcke und Korrigieren der detektierten Klemmenspannungen (Vn) der Batte-rieblöcke auf der Grundlage von Temperaturkoeffizienten (KT), die entsprechend der detektierten Temperaturen der Batterieblöcke bestimmt werden, um temperaturkorrigierte Klemmenspannungen (VTn = Vn x KT) zu erhalten. 2. Verfahren nach Anspruch 1 d a d u r c h g e k e n n z e i c h -n e t , daß das Steuern der Aufladung oder Entladung der Batte-rien (4) durch Vergleich der Spannungsdifferenz mit empirisch er-mittelten Werten erfolgt. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n -z e i c h n e t , daß der Vergleich mit einem empirisch ermittelten, vorher festgelegten Wert (VKTc, VKTd) erfolgt. 4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, d a -d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aufladung o d e r Entladung der Batterie (4) durch ein Verringern des Lade- oder Entladestromes der Batterie erfolgt, derart, daß der eingestellte Stromwert gleich oder kleiner als der empirisch ermittelte, vorher festgelegte Wert wird, der einen Grenzwert des Auflade- oder Entladestromes der Batterien (Ic, Id) darstellt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 4, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Verringern des Auflade- oder Entladestromes der Batterie bei jedem Programmstart des Steu-erprogramms der Batterie schrittweise, mit einem vorbestimmten Stromdifferenzwert erfolgt.“ Hilfsweise mit folgenden Patentansprüchen 1 bis 6: „1. Verfahren zur Steuerung der Aufladung oder Entladung einer Batterie (4) eines Elektrofahrzeugs, gekennzeichnet durch die Schritte: - 7 - Aufteilen dieser Batterie (4) in sieben Batterieblöcke mit jeweils mehreren Batterieeinheiten, die jeweils mehrere Zellen aufweisen; Detektieren der Klemmenspannungen (Vn) dieser Batterieblöcke; Selektieren des maximalen Wertes (Vmax) der Klemmenspannun-gen und des minimalen Wertes (Vmin) der Klemmenspannungen dieser Batterieblöcke; Berechnen der Spannungsdifferenzen Vmax – Vmin; Steuern der Aufladung oder Entladung der Batterie (4) durch Ab-brechen der weiteren Aufladung oder Entladung; Begrenzen des Lade- oder Entladestromes oder Absenken des Lade- oder Entladestromes, wenn die berechnete Differenz zwi-schen den beiden Werten (Vmax und Vmin) über einem vorbe-stimmten Wert liegt.“ Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Patentan-sprüche 2 bis 6 an (s oben). Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten, gemäß Hauptantrag mit den Ansprüchen 1 bis 5 der Beschreibung, Spalten 1, 2, 11 und 12, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, der Be-schreibung Spalten 3 bis 10 gemäß DE 195 41 595 C2, neun Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12 gemäß DE 195 41 595 C2; gemäß Hilfsantrag mit den Ansprüchen 1 bis 6 und der Beschrei-bung, Spalten 1 bis 12, jeweils überreicht in der mündlichen Ver-handlung sowie neun Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12 gemäß DE 195 41 595 C2. - 8 - Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt worden (PatG § 73). Sie ist insofern erfolgreich, als daß Patent beschränkt wurde. 1. Bezüglich einer ausreichenden Offenbarung der geltenden Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des gel-tenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag finden sich in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 5 in Verbindung mit Seite 20 Absatz 4 der ursprüngli-chen Beschreibung sowie in den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 in Verbin-dung mit Spalte 11, Zeilen 62 bis 66 der Patentschrift. Die Merkmale der Patent-ansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag sind aus den ursprünglichen Patentansprü-chen 2, 6 und 8 zu entnehmen. Die Merkmale der Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag sind an denselben Stellen der ursprünglich unterteilten Unterlagen zu finden, wie die Merkmale der Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, wobei lediglich hinzu kommt, daß der zu-sätzliche Austausch des Worts „mehrere“ gegen das Wort „sieben“ in Zeile 4 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ursprünglich in der Beschreibung Seite 7 unten in Verbindung mit der Figur 2 und in der Patentschrift Spalte 4, Zeilen 48 bis 55 in Verbindung mit der Figur 2 offenbart ist. 2a) Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens gemäß Hauptantrag wird von der Einsprechenden nicht bestritten. Darauf kommt es hier auch nicht an, da die Ent- - 9 - wicklung des beanspruchten Verfahrens gemäß Hauptantrag auf keiner erfinderi-schen Tätigkeit beruht. Mit dem beanspruchten Verfahren soll die Aufgabe gelöst werden zu verhindern, daß Zellen einer Batterie infolge des Unterschieds der Leistungsfähigkeit zwischen den Zellen übermäßig aufgeladen oder entladen werden. Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß Hauptantrag durch ein Verfahren zur Steuerung der Aufladung oder Entladung einer Batterie eines Elektrofahrzeugs mit folgenden Merkmalen: (a) Aufteilen der Batterie in mehrere Batterieblöcke mit jeweils mehreren Batterieeinheiten, die jeweils mehrere Zellen auf-weisen, b) Detektieren der Klemmenspannung (Vn) dieser Batterieblö-cke, (c) Selektieren des maximalen Wertes (Vmax) und des minimalen Werts (Vmin) der Klemmenspannung dieser Batterieblöcke, (d) Berechnen der Spannungsdifferenz (vmax – Vmin), (e) Steuern der Aufladung oder Entladung der Batterie durch Ab-brechen der weiteren Auf- oder Entladung, Begrenzen des Lade- oder Entladestroms oder Absenken des Lade- oder Entladestroms, wenn die berechnete Differenz der beiden Werte (vmax – Vmin) über einem vorbestimmten Wert liegt; (f) Detektieren der Temperaturen (Tn) der Batterieblöcke und (g) Korrigieren der detektierten Klemmentspannungen (Vn) der Batterieblöcke auf der Grundlage von Temperaturkoeffizien-ten (KT), die entsprechend der detektierten Temperaturen der Batterieblöcke bestimmt werden, um temperaturkorrigierte Klemmenspannungen (VTn = Vn x KT) zu erhalten. Der dem beanspruchten Verfahren am nächsten liegende Stand der Technik ist in (1) EP 80 164 A2 beschrieben. In dieser Druckschrift (1) wird eine Überwa- - 10 - chungseinrichtung für eine Batterie beschrieben, wobei auch ein Verfahren zur Steuerung der Aufladung oder Entladung einer Batterie offenbart wird (vgl (1) S 3 Abs 3 iVm S 5 Abs 2). Die Batterie ist aus wenigstens zwei in Reihe geschalteten Batterieteilen gebildet ((1) S 3 Z 22/23), die ihrerseits aus in Reihe oder parallel geschalteten Zellen bestehen können ((1) S 7 Z 1 bis 5). An den elektrischen Anschluß jedes einzelnen Batterieteils ist dort ein Spannungsmeßgerät ange-schlossen, dessen Ausgänge mit einer Diagnoseeinrichtung verbunden sind. Diese vergleicht die gemessenen Spannungswerte miteinander und stellt fest, ob zwischen zwei Batterieteilen eine Differenzspannung auftritt und ggf, welchen Wert und welche Polarität sie aufweist. Die Diagnoseeinrichtung gibt in einem sol-chen Fall Steuer- und/oder Überwachungssignale ab (S 4, Z 12 bis 21). Diese können dazu verwendet werden, die Batterie abzuschalten, die Belastung oder den Ladevorgang der Batterie zu steuern und/oder optische oder akustische Sig-nale zu erzeugen, die über den Zustand der Batterie Auskunft geben (S 5, Z 8 bis 13). Im Gegensatz zum Streitpatent beschreibt (1) nicht die Aufteilung der Batterie in mehrere Blöcke, die ihrerseits aus Einheiten und diese wiederum aus Zellen auf-gebaut sind. Die Einteilung des Streitpatents muß sich aber nicht zwingend von derjenigen der (1) (Einteilung in aus Zellen bestehende Batterieeinheiten) unter-scheiden. Denn schließlich läßt sich auch eine Reihe von (seriell/parallel) ge-schalteten Einzelzellen willkürlich in größere Blöcke und kleinerer Untereinheiten aufteilen. Somit kann Merkmal a) als in (1) verwirklicht gelten. Auch Merkmal b) ist verwirklicht, denn (1) beschreibt die Spannungsmessung, (dh, die Messung der Klemmentspannung) am elektrischen Anschluß der einzelnen Batterieteile. Hingegen gibt (1) keine konkreten Anweisungen, die maximalen und minimalen Spannungswerte der einzelnen Batterieeinheiten zu bestimmen. - 11 - Ist die Batterie jedoch in nur zwei Batterieeinheiten unterteilt, so entspricht der hö-here Spannungswert zwingend Vmax und der niedrigere Vmin. Da sowohl (1) als auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents eine Aufteilung der Bat-terie in nur zwei Batterieeinheiten bzw –blöcke zulassen, nimmt in einem solchen Fall die Lehre der (1) auch Merkmal (C) vorweg. Daß der Patentanspruch 1 auch nur zwei Batterieeinheiten umfassen kann, räumt auch die Patentinhaberin ein. Sie ist aber der Auffassung, daß das Streitpatent vorzugsweise mehr als zwei Batterieeinheiten betrifft. Dies kommt jedoch im geltenden Patentanspruch 1 nicht zum Ausdruck. Bei der Aufteilung der Batterie in nur zwei Einheiten ist auch Merkmal (b) verwirk-licht, denn die Differenzspannung ist in diesem Fall zwingend die Differenz zwi-schen Vmax und Vmin. Auch in (1) können die von der Diagnoseeinrichtung abgegebenen Überwa-chungs- und/oder Steuersignale zur Steuerung des Batteriebetriebs genutzt wer-den und beispielsweise eine Abschaltung oder Reduzierung des Ladestroms be-wirken (Merkmal (e)), wenn die Differenzspannung von einem vorbestimmten Wert abweicht ((1) S 4 Abs 4, S 5 Abs 2 und S 8 Abs 2). Die Temperaturabhängigkeit von Spannungsmessungen ist für den Fachmann all-gemeines Fachwissen und ist bei Batterieüberwachungsschaltungen aus (5) DE 4 241 523 A1 Anspruch 2 bekannt. Dieses Fachwissen eines Elektrochemikers mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der mehrzelligen Batterien, auf vor-liegende Verfahren anzuwenden, dh, das Feststellen der Batterietemperatur und deren Berücksichtigung zur Korrektur der Spannungswerte ist naheliegend, so daß auch die Merkmale (f) und (e) auch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. - 12 - 2b) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist die oben genannten Merk-male (a) bis (e) auf, wobei in Merkmal (a) das Aufteilen der Batterie in „mehrere“ Batterieblöcke ersetzt wird durch ein Aufteilen der Batterie in „sieben“ Batterieblö-cke. Diese Beschränkung ist ursprünglich offenbart zB auf der Seite 7 der ur-sprünglichen Beschreibung, Zeilen 3 und 4 von unten und in der Patentschrift Spalte 4, Zeilen 51 bis 53. Dieser Patentanspruch ist, was von der Einsprechenden auch nicht bestritten wird, neu, da in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein entsprechendes Verfahren beschrieben ist, bei dem die Batterie in sieben Batterieblöcke aufgeteilt wird. Aus der bereits zum Hauptantrag genannten (1) EP 80 164 A2 ist zwar ein ähnli-ches Verfahren bereits beschrieben (s oben). Daraus ist zwar bekannt, daß die Batterie aus wenigstens zwei Batterieteilen zusammengesetzt ist (vgl (1) An-spruch 1), aber, daß diese Batterie in exakt sieben Batterieblöcke aufgeteilt sein soll, ist dort nicht offenbart. selbst bei der Unterstellung der Aufteilung in exakt sieben Batterieblöcke bei (1) geht aus dieser dann lediglich hervor, dass Diffe-renzspannungen zwischen zwei hintereinanderliegenden Batterieteilen oder zwi-schen einem Batterieteil und mehreren anderen Batterieteilen ermittelt und aus-gewertet werden sollen ((1) S 4 Abs 3). Eine gezielte Anweisung, ausschließlich die zwei Batterieteile mit den maximalen und dem minimalen Spannungswert zu berücksichtigen, kann der Fachmann jedenfalls (1) nicht entnehmen. Aus dem Stand der Technik läßt sich auch kein Hinweis ableiten, warum gerade die Auftei-lung in sieben Blöcke zur Verbesserung des Verfahrens führen könnte. Der oben angesprochene Fachmann mußte also erfinderisch tätig werden, um zu der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beschriebenen Lösung der gestellten Auf-gabe zu gelangen. - 13 - Das beanspruchte Verfahren gemäß Hilfsantrag ist daher patentfähig, mit ihm die untergeordneten Ansprüche 2 bis 6, die vorteilhafte Ausgestaltungen des bean-spruchten Verfahrens betreffen. Kahr Niklas Jordan Richterin Klante ist wegen Erkrankung an der Unter-schriftsleistung verhindert. Kahr Br/Na
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