BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT15 W (pat) 26/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 198 36 491…- 2 -hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Richters Dr. Egerer als Vorsitzenden, der Richterinnen Schwarz-Angele und Dipl.-Chem. Zettler, sowie des Richters Dr. Langebeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Auf die am 12. August 1998 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Pa-tent- und Markenamt das Patent 198 36 491 mit der Bezeichnung„Sprühbare pulverförmige Zusammensetzung für Unterboden-schutz oder Dichtmittel sowie Verfahren zur Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen“erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 27. Januar 2000.Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Streitpatent DE 198 36 491 C1 ha-ben folgenden Wortlaut:„1. Sprühbare, pulverförmige Unterbodenschutz- oder Dichtmittel-Zu-sammensetzung auf der Basis von pulverförmigen thermoplasti-schen Polymeren, dadurch gekennzeichnet, daß sie im wesentli-chen frei ist von Wasser, flüchtigen organischen Lösungsmitteln und/oder flüssigen Weichmachern.- 3 -2. Zusammensetzung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Pulverbestandteile eine mittlere Korngröße unter 700 µm, vorzugsweise unter 200 µm und insbesondere unter 80 µm haben.3. Zusammensetzung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, daß das thermoplastische Polymer einen Schmelzbe-reich zwischen 50°C und 180°C hat.4. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß eine Mischung von ther-moplastischen Polymeren verwendet wird.5. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das oder die Polymeren polare, funktionelle Gruppen ausgewählt aus Hydroxy-, Amino-, Epoxy-, Carboxy-, Ester-, Amid-, Urethan-, Isocyanurat-, Biuret-, Allophanat-, blockierte Isocyanat-, Silanol- oder Alkoxysilan-Grup-pen enthält/enthalten.6. Zusammensetzung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß sie außer dem/den ther-moplastischen Polymeren feinteilige Füllstoffe, Pigmente und/oder Alterungsschutzmittel enthalten.7. Verwendung von Zusammensetzungen auf der Basis von pulver-förmigen thermoplastischen Polymeren gemäß mindestens einem der Ansprüche 1 bis 6 zur Beschichtung im Unterbodenschutzbe-reich oder als Dichtmittel zur Abdichtung von Nähten und Klebefu-gen im Kraftfahrzeugbau.- 4 -8. Verfahren zur Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahr-zeugteilen im Unterbodenbereich oder in den Radhäusern, ge-kennzeichnet durch die folgenden wesentlichen Verfahrensschrit-te:- Versprühen einer Zusammensetzung auf Basis von pulverförmi-gen thermoplastischen Polymeren gemäß mindestens einem der Ansprüche 1 bis 6 auf das Substrat mit Hilfe von Corona-oder Tribo-Beschichtungsanlagen,- gefolgt vom Einbrennen der Beschichtung bei Temperaturen zwischen 110°C und 180°C für 15 bis 30 min,- wobei eine Schichtdicke der Beschichtung von 100 µm bis 900 µm Filmstärke erzielt wird.“Nach Prüfung des mit Schriftsatz vom 27. April 2000 erhobenen Einspruchs wurde das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 1.43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Dezember 2003 widerrufen.Dem Beschluss lagen die mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 eingereichten Pa-tentansprüche 1 bis 7 zugrunde. Der Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut:„1. Sprühbare, pulverförmige Unterbodenschutz- oder Dichtmittel-Zu-sammensetzung auf der Basis von pulverförmigen thermoplasti-schen Polymeren, dadurch gekennzeichnet, daß sie im wesentli-chen frei ist von Wasser, flüchtigen organischen Lösungsmitteln und/oder flüssigen Weichmachern, die Pulverbestandteile eine mittlere Korngröße unter 700 µm, vorzugsweise unter 200 µm und insbesondere unter 80 µm haben und zumindest ein Teil der Poly-meren polare, funktionelle Gruppen trägt, die nicht durch Plasma-behandlung erzeugt wurden.“- 5 -Wegen der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf den Inhalt der Einspruchsakte Bezug genommen.Der Widerruf des Patents wurde hauptsächlich damit begründet, dass der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 4. Oktober 2001 gegenüber dem DokumentD7 US 4 211 691 Anicht mehr neu sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ver-teidigt das Patent im Umfang der mit der Beschwerde vom 3. Februar 2004, einge-gangen per Telefax am 4. Februar 2004, vorgelegten Patentansprüche 1 bis 5 (Hauptantrag), hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008, eingegangen am 27. Oktober 2008.Gemäß Hauptantrag lauten die Patentansprüche 1 bis 5 folgendermaßen:„1. Verwendung von Zusammensetzungen auf der Basis von pulver-förmigen thermoplastischen Polymeren, die im wesentlichen frei sind von Wasser, flüchtigen organischen Lösungsmitteln und/oder flüssigen Weichmachern, zur Beschichtung im Unterbodenschutz-bereich oder als Dichtmittel zur Abdichtung von Nähten und Klebe-fugen im Kraftfahrzeugbau, wobei die Pulverbestandteile eine mitt-lere Korngröße unter 700 µm, vorzugsweise unter 200 µm und ins-besondere unter 80 µm haben und zumindest ein Teil der Polyme-ren polare, funktionelle Gruppen trägt, die ausgewählt sind aus Hydroxy-, Amino-, Epoxy-, Carboxy-, Ester-, Amid-, Urethan-, Iso-cyanurat-, Biuret-, Allophanat-, blockierte Isocyanat-, Silanol- oder - 6 -Alkoxysilan-Gruppen und die nicht durch Plasmabehandlung er-zeugt wurden.2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das thermoplastische Polymer einen Schmelzbereich zwischen 50°C und 180°C hat.3. Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß eine Mischung von thermoplas-tischen Polymeren verwendet wird.4. Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß die Zusammensetzung außer dem/den thermoplastischen Polymer/en feinteilige Füllstoffe, Pig-mente und/oder Alterungsschutzmittel enthalten.5. Verfahren zur Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahr-zeugteilen im Unterbodenbereich oder in den Radhäusern, ge-kennzeichnet durch die folgenden wesentlichen Verfahrensschrit-te:- Versprühen einer Zusammensetzung auf Basis von pulverförmi-gen thermoplastischen Polymeren gemäß mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4 auf das gegebenenfalls KTL- vorbe-schichtete Substrat mit Hilfe von Corona- oder Tribo-Beschich-tungsanlagen,- gefolgt vom Einbrennen der Beschichtung bei Temperaturen zwischen 110°C und 180°C für 15 bis 30 min,- wobei eine Schichtdicke der Beschichtung von 100 µm bis 900 µm Filmstärke erzielt wird.“- 7 -Gemäß Hilfsantrag 1 haben die Patentansprüche 1 bis 5 folgenden Wortlaut:„1. Verwendung von Zusammensetzungen auf der Basis von pulver-förmigen thermoplastischen Polymeren, die im wesentlichen frei sind von Wasser, flüchtigen organischen Lösungsmitteln und/oder flüssigen Weichmachern als Dichtmittel zur Abdichtung von Näh-ten und Klebefugen im Kraftfahrzeugbau, wobei die Pulverbe-standteile eine mittlere Korngröße unter 700 µm, vorzugsweise unter 200 µm und insbesondere unter 80 µm haben und zumin-dest ein Teil der Polymeren polare, funktionelle Gruppen trägt, die ausgewählt sind aus Hydroxy-, Amino-, Epoxy-, Carboxy-, Ester-, Amid-, Urethan-, Isocyanurat-, Biuret-, Allophanat-, blockierte Iso-cyanat-, Silanol- oder Alkoxysilan-Gruppen und die nicht durch Plasmabehandlung erzeugt wurden.2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das thermoplastische Polymer einen Schmelzbereich zwischen 50°C und 180°C hat.3. Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß eine Mischung von thermoplas-tischen Polymeren verwendet wird.4. Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß die Zusammensetzung außer dem/den thermoplastischen Polymer/en feinteilige Füllstoffe, Pig-mente und/oder Alterungsschutzmittel enthalten.5. Verfahren zur Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahr-zeugteilen im Unterbodenbereich oder in den Radhäusern, ge-- 8 -kennzeichnet durch die folgenden wesentlichen Verfahrensschrit-te:- Versprühen einer Zusammensetzung auf Basis von pulverför-migen thermoplastischen Polymeren gemäß mindestens einem der Ansprüche 1 bis 4 auf das gegebenenfalls KTL- vorbe-schichtete Substrat mit Hilfe von Corona- oder Tribo-Beschich-tungsanlagen,- gefolgt vom Einbrennen der Beschichtung bei Temperaturen zwischen 110°C und 180°C für 15 bis 30 min,- wobei eine Schichtdicke der Beschichtung von 100 µm bis 900 µm Filmstärke erzielt wird.“Der Hilfsantrag 2 hat vier Patentansprüche, die wie folgt lauten:„1. Verwendung von Zusammensetzungen auf der Basis von pulver-förmigen thermoplastischen Polymeren, die im wesentlichen frei sind von Wasser, flüchtigen organischen Lösungsmitteln und/oder flüssigen Weichmachern als Dichtmittel zur Abdichtung von Näh-ten und Klebefugen im Kraftfahrzeugbau, wobei die Pulverbe-standteile eine mittlere Korngröße unter 700 µm, vorzugsweise unter 200 µm und insbesondere unter 80 µm haben und zumin-dest ein Teil der Polymeren polare, funktionelle Gruppen trägt, die ausgewählt sind aus Hydroxy-, Amino-, Epoxy-, Carboxy-, Ester-, Amid-, Urethan-, Isocyanurat-, Biuret-, Allophanat-, blockierte Iso-cyanat-, Silanol- oder Alkoxysilan-Gruppen und die nicht durch Plasmabehandlung erzeugt wurden.2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das thermoplastische Polymer einen Schmelzbereich zwischen 50°C und 180°C hat.- 9 -3. Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß eine Mischung von thermoplas-tischen Polymeren verwendet wird.4. Verwendung nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß die Zusammensetzung außer dem/den thermoplastischen Polymer/en feinteilige Füllstoffe, Pig-mente und/oder Alterungsschutzmittel enthalten.“Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin schriftsätzlich im We-sentlichen geltend gemacht, dass sich der neue Hauptanspruch nun nicht mehr auf eine Zusammensetzung, sondern auf die Verwendung der Zusammensetzung zur Beschichtung von Fahrzeugen im Unterbodenbereich zu dessen Schutz gegen abrasive Einflüsse wie Steinschlag oder als Dichtmittel zur Abdichtung von Nähten und Klebefugen richte. Die funktionellen Gruppen dienten dabei in erster Linie zur Ausbildung einer guten und dauerhaften Haftung der Beschichtung oder des Dichtmittels auf der Substratoberfläche und nicht der Vernetzung der Bindemittel-komponente.Die US 4 211 691 A (D7) offenbare dagegen eine thermoplastische Pulverbe-schichtungszusammensetzung enthaltend eine Mischung von zwei verschiedenen Polymeren, einem Polymer A und einem Polymer B, wobei entweder das Poly-mer A oder Polymer B 0,9 bis 1,1 reaktive Gruppen pro Molekül und das andere Polymer durchschnittlich 1 bis 10 reaktive Gruppen pro Molekül enthalten solle, wobei die reaktiven Gruppen der Polymeren A und B in einer Kondensationsreak-tion coreaktiv sein und die Polymeren A und B miteinander verträglich sein sollen (D7, Abstract und Anspruch 1). Ferner solle das durch die Kondensationsreaktion gebildete Produkt ein hochmolekulares Produkt sein mit einem Molekulargewichts-bereich zwischen 40.000 und 200.000 (D7, Anspruch 1). Als Verwendung für die coreaktiven Pulvergemische offenbare die D7 typische Lackanwendungen (D7, Spalte 2, Zeile 1, Spalte 9, Zeilen 10 bis 13 und 15 bis 17 sowie Spalte 10, Zei-le 3). Eine Verwendung als Unterbodenschutz oder als Dichtmittel zur Abdichtung - 10 -von Nähten und Klebefugen im Kraftfahrzeugbau seien in D7 weder offenbart noch nahegelegt. Die Verwendung gemäß der neuen Ansprüchen 1 bis 4 sowie das Verfahren zur Beschichtung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen ge-mäß Anspruch 5 seien somit neu gegenüber D7 und beruhten auch auf erfinderi-scher Tätigkeit.Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 hat die Patentinhaberin mitgeteilt, dass sie nicht an der am 11. Dezember 2008 angesetzten mündlichen Verhandlung teilneh-men werde.Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 einen neuen Stand der Technik u. a. anhand der Druck-schriftenD8 EP 0 440 292 A2D8a Internetauszug: Umrechnungstabelle „Mesh to Micron“ von FluidEngineering, TM Industrial Supply, Inc., 2002vorgelegt und ausgeführt, dass die pulverförmige Zusammensetzung als solche aus D7 bekannt sei. Nicht explizit genannt sei in D7 die spezifische Verwendung solcher Zusammensetzungen zur Beschichtung im Unterbodenschutzbereich oder als Dichtmittel zur Abdichtung von Nähten und Klebefugen im Kraftfahrzeugbau. Allerdings seien diese Verwendungen nicht geeignet, die Patentfähigkeit zu be-gründen, denn im Stand der Technik seien bereits vielfach Pulverlackbeschichtun-gen für den Unterbodenschutz vorgeschlagen worden. Sie verweist in diesem Zu-sammenhang auf D8, Seite 5, Zeilen 10 bis 35. Des Weiteren sei die Verwendung als Dichtmittel von D7 implizit umfasst (D7, Spalte 9, Zeilen 15 bis 16). Eine Auto-mobilkarosserie weise stets Nähte und Klebefugen auf, die im Zuge der Lackie-rung vom Lack überdeckt würden. Dass ein Lack dabei auch eine Dichtfunktion habe, sei evident. Die Verwendung von Pulverlackzusammensetzungen als Unter-- 11 -bodenschutz oder als Dichtmittel könne daher, ausgehend von D7, eine erfinderi-sche Tätigkeit nicht begründen.Darauf hin wurde der Verhandlungstermin vom 11. Dezember 2008 von Amts we-gen aufgehoben und den Beteiligten mitgeteilt, dass in Kürze im schriftlichen Ver-fahren – jedoch nicht vor dem 15. Dezember 2008 – entschieden werde.Die Patentinhaberin beantragt,den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5, eingegan-gen am 4. Februar 2004, (Hauptantrag),hilfsweise das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patentansprü-chen 1 bis 5, eingegangen am 27. Oktober 2008, (Hilfsantrag 1),weiter hilfsweise das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patent-ansprüchen 1 bis 4, eingegangen am 27. Oktober 2008, (Hilfsan-trag 2).Die Einsprechende beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn der Ge-genstand des Patentsanspruchs 1, sowohl in der Formulierung nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2, erweist sich nicht als patentfähig.- 12 -1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht erhoben wor-den und daher zulässig.Der Beschluss der Patentabteilung 1.43 vom 12. Dezember 2003 ist ohne Rubrum und Tenor zugestellt worden. Nach entsprechender Beanstandung durch die Pa-tentinhaberin mit Schreiben vom 22. Dezember 2003, eingegangen per Telefax am 23. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt, ist der vollstän-dige Beschluss der Patentabteilung 1.43 mit Schreiben vom 12. Januar 2004 er-neut zugestellt worden, wobei der Zugang des Beschlusses bei der Patentinhabe-rin am 16. Januar 2004 erfolgte.Erst durch die Zustellung des vollständigen Beschlusses am 16. Januar 2004 ist die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 73 (2) PatG in Lauf gesetzt worden. Diese Frist hat die Patentinhaberin eingehalten, da sie ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004, eingegangen per Telefax am 4. Februar 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingereicht hat und gleichzeitig die fälli-ge Beschwerdegebühr durch Beifügen einer entsprechenden Einzugsermächti-gung entrichtet hat. Da auch den übrigen Formerfordernissen genügt wurde, ist die Beschwerde insgesamt zulässig.2. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprü-che 1 bis 5 gemäß Hauptantrag und Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 sowie Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale sowohl aus der Streitpatentschrift als auch aus den am Anmelde-tag eingereichten Unterlagen herleitbar sind.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den Ansprüchen 1, 2, 5 und 7 i. V. m. Seite 2, Zeilen 32-33, Seite 3, Zeilen 29-30, Seite 4, Zeilen 23-28, Seite 6, Zeilen 44-48 gemäß DE 198 36 491 C1 bzw. aus den Ansprüchen 1, 2, 5 und 7 i. V. m. Seite 2, letzter Absatz, Zeilen 5-7, Seite 6, Absatz 2, Zeile 5, Brü-ckenabsatz Seiten 9/10, Seite 14, letzter Absatz der Ursprungsunterlagen. Die Pa-tentansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag ergeben sich aus den Ansprüchen 3, 4, 6 und 8 i. V. m. Seite 3, Zeile 39, Seite 6, Zeile 50 gemäß DE 198 36 491 C1 bzw. aus den Ansprüchen 3, 4, 6 und 8 der Anmeldeunterlagen.- 13 -Diese Offenbarungsstellen gelten auch für die Patentansprüche der beiden Hilfs-anträge, da sie keine darüber hinausgehenden Merkmale enthalten.Auch der in den jeweiligen Hauptanspruch aufgenommene Disclaimer ist zulässig, da er lediglich Polymere mit polaren funktionellen Gruppen, die durch Plasmabe-handlung erzeugt wurden, vom Patentschutz ausnimmt, was gegenüber der erteil-ten Fassung zu einer Schutzbereichsbeschränkung führt. Dass auf solchermaßen funktionalisierte Polymere kein Patentbegehren gerichtet war, ist zudem aus der Offenbarung der Streitpatentschrift (vgl. Seite 6, Zeilen 44 bis 48 i. V. m. Seite 4, Zeilen 23 bis 28) bzw. aus der Anmeldebeschreibung (vgl. Seite 14, letzter Absatz i. V. m. Brückenabsatz Seite 9/10) herleitbar.3. Die Neuheit des Gegenstandes gemäß Patentanspruch 1 sowohl nach Haupt-antrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 kann unerörtert bleiben, denn die beanspruchte Verwendung ist zumindest aus dem Stand der Technik gemäß den vorveröffentlichten Entgegenhaltungen D7 und D8 i. V. m. dem Können und Wis-sen des Fachmanns nahegelegt und beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Als Fachmann auf dem vorliegenden technischen Gebiet ist ein berufserfahrener Diplom-Chemiker auf dem Gebiet der Lackbeschichtung anzusehen, der sich mit der Entwicklung, Anwendung und Härtung von Lackbeschichtungssystemen allge-mein und unabhängig von der Art sowie der Form des zu beschichtenden bzw. zu lackierenden Gegenstandes befasst und deshalb auch über Kenntnisse auf dem Gebiet der Lackierung von Kfz-Karosserien und Teilen davon verfügt. Ein solcher Fachmann besitzt daher einschlägige Erfahrungen mit Pulverlacken auf dem ge-samten Gebiet der Automobillackierung und damit auch von Unterbodenbeschich-tungen und der Abdichtung von Nähten und Klebefugen im Kfz-Bau.Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, Unterbodenschutz-Zusammensetzungen und/oder Dichtmittel-Zusammensetzun-- 14 -gen bereitzustellen, die sowohl frei von Lösungsmitteln und Weichmachern als auch frei von Wasser sind (Streitpatent Seite 2, Zeilen 27 bis 28).a) Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-trag, nach Merkmalen gegliedert, dieM1 Verwendung von ZusammensetzungenM1a zur Beschichtung im UnterbodenschutzbereichoderM1b als Dichtmittel zur Abdichtung von Nähten und Klebefugen imKraftfahrzeugbau,mit folgenden Merkmalen:M2 die Zusammensetzungen liegen auf der Basis von pulverförmigenthermoplastischen Polymeren vor,M3 die Zusammensetzungen sind im Wesentlichen freiM3a von Wasser,M3b von flüchtigen organischen Lösungsmitteln und/oderM3c von flüssigen Weichmachern,M4 die Pulverbestandteile der Zusammensetzung haben eine mittlereKorngröße unter 700 µm,M4a vorzugsweise unter 200 µm undM4b insbesondere unter 80 µm,M5 zumindest ein Teil der Polymeren der Zusammensetzung trägtpolare, funktionelle Gruppen, wobei- 15 -M5a die Gruppen ausgewählt sind aus Hydroxy-, Amino-, Epoxy-, Carboxy-, Ester-, Amid-, Urethan-, Isocyanurat-, Biuret-, Allophanat-,blockierte Isocyanat-, Silanol- oder Alkoxysilan-Gruppen undM5b die Gruppen nicht durch Plasmabehandlung erzeugt sind.Die im Einspruchsverfahren als nächstliegend betrachtete Entgegenhaltung D7(US 4 211 691 A) beschreibt gemäß Merkmal M2 eine thermoplastische Zusam-mensetzung für Pulverbeschichtungen, umfassend die Polymeren A und B in Par-tikelform (D7, Spalte 1, Zeilen 40 bis 42).Gemäß den Ausführungen in Spalte 9, Zeilen 66 bis 68, zu Beispiel 1, handelt es sich hierbei um ein sprühgetrocknetes Pulver, so dass davon auszugehen ist, dass die bekannte Zusammensetzung im Wesentlichen frei von Wasser ist (Merk-mal M3 und M3a). Die Zusammensetzung ist zumindest im Wesentlichen auch frei von organischen Lösungsmitteln (M3b), wie sich aus der Textstelle in Spalte 1, Zeilen 16 bis 19 – „... is to eliminate the need for organic liquid carrier ...“ – ergibt. Ob die aus D7 bekannte Zusammensetzung auch auf flüssige Weichmacher ver-zichtet (M3c), ist unbeachtlich, weil aufgrund der „und/oder“-Verknüpfung der gel-tenden Merkmale M3a, M3b und M3c die Abwesenheit von flüssigen Weichma-chern lediglich eine Alternative darstellt.Des Weiteren entnimmt der Fachmann der D7 aus Spalte 8, Zeilen 58 bis 61, dass das bekannte thermoplastische Pulver Partikelgrößen im Bereich von 1 bis 300 µm, bevorzugt 5 bis 100 µm und besonders bevorzugt 5 bis 80 µm, besitzt. Damit weisen die Partikelteilchen aus D7 eine mittlere Korngröße unter 700 µm auf (Merkmal M4). Da die Merkmale M4a und M4b nur bevorzugte Korngrößen angeben, entfalten sie keine schutzbeschränkende Wirkung und haben deshalb für die Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes nach An-spruch 1 ebenfalls außer Betracht zu bleiben.- 16 -Darüber hinaus sind auch die Polymerpartikel der D7 polar funktionalisiert (Merk-mal M5), wie aus Anspruch 1, insbesondere Spalte 10, Zeilen 47 bis 50, hervor-geht, wobei als polare, funktionelle Gruppen u. a. Carboxy-, Isocyanat-, Amino-, Hydroxy- und Epoxy-Gruppen genannt sind. Insofern überschneidet sich die Aus-wahl der polaren, funktionellen Gruppen der D7 mit der Auswahl der polaren, funk-tionellen Gruppen gemäß Merkmal M5a, so dass auch dieses Gestaltungsprinzip von geeigneten Polymerpartikeln für Pulverbeschichtungen aus D7 bekannt ist. Der D7 sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Herstellung dieser funktionellen Gruppen durch eine Plasmabehandlung schließen lässt (Merk-mal M5b). Vielmehr wird beispielsweise in Spalte 4, Zeilen 18 bis 68, beschrieben, dass sich solche Gruppen durch konventionelle Polymerisationsreaktionen zweier Monomere einführen lassen. Insofern ist auch das Disclaimer-Merkmal M5b in D7erfüllt.Vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich D7 damit ledig-lich in der speziellen Verwendung zur Beschichtung im Unterbodenschutzbereich (Merkmal M1a) oder als Dichtmittel zur Abdichtung von Nähten und Klebefugen im Kraftfahrzeugbau (Merkmal M1b), denn in D7 ist zur Verwendung der Pulverzu-sammensetzung nur allgemein angegeben, dass damit Metalle, einschließlich Kraftfahrzeug-Karosserien („automobile bodies“), beschichtet werden können (D7, Spalte 9, Zeilen 15 bis 16).Im Hinblick darauf, dass für den Fachmann das Ergebnis einer mit polar funktiona-lisierten, thermoplastischen Polymerzusammensetzungen pulverbeschichteten Metalloberfläche in einem besseren Schutz der Metalloberfläche vor mechani-schen und chemischen Einflüssen und Beanspruchungen liegt, erschließt sich für den Fachmann aus der D7 auch ohne Weiteres und in naheliegender Weise, Ka-rosserieteile an stark beanspruchten Oberflächen, wie im Unterbodenbereich oder an Nähten und Klebefugen, mit einer dichten, geschlossenen Schutzschicht zu versehen.- 17 -Eine diesbezügliche, unmittelbare Anregung, gerade solche, polar funktionalisier-ten, thermoplastischen Polymerzusammensetzungen für die Pulverbeschichtung von Kraftfahrzeug-Karosserien, einschließlich des Unterbodenbereichs, einzuset-zen, erhält der Fachmann aus der D8, denn dort ist eine solche Anwendung expli-zit beschrieben.Die D8 (EP 0 440 292 A2) befasst sich gemäß Merkmal M2 mit einer thermoplasti-schen Zusammensetzung für Pulverbeschichtungen, bestehend aus pulverförmi-gen Polymeren (D8, Ansprüche i. V. m. Seite 4, Zeilen 54 bis 58). Die pulverförmi-ge Beschichtungszusammensetzung kann entsprechend den Ausführungen auf Seite 5, Zeilen 1 bis 2 und 10 bis 18, direkt auf eine unbehandelte oder vorbehan-delte Metalloberfläche aufgesprüht werden. In den Zeilen 31 bis 36 der Seite 5 fin-det sich der Hinweis, dass die Zusammensetzungen für die Beschichtung von Automobilen verwendet werden können und zur Schutzbeschichtung im Unterbo-denbereich – „... used as underbody coatings in areas which are generally not topcoated“ – geeignet sind (Merkmale M1 und M1a).Wie aus der Textstelle auf Seite 4, Zeilen 35 bis 38, der D8 hervorgeht, kann die Zusammensetzung weitere Additive enthalten, wobei in der Aufzählung der geeig-neten Additive allerdings kein Wasser, keine organischen Lösungsmittel und auch keine Weichmacher (plasticiser) genannt sind. Insofern wird der Fachmann beim Lesen der D8 davon ausgehen, dass die Zusammensetzung im Wesentlichen frei von Wasser (Merkmal M3a) sowie im Wesentlichen frei von organischen Lösungs-mitteln (Merkmal M3b) und/oder von Weichmachern (Merkmal M3c) ist. Des Wei-teren entnimmt der Fachmann der D8 auf Seite 10, Zeilen 28 bis 29, dass das thermoplastische Pulver Partikelgrößen im Bereich von kleiner 149 µm besitzt („The powders were sieved through a 100 mesh screen – 149 µm gemäß der Um-rechnungstabelle D8a – to remove any of the oversized particles“). Damit weisen die Partikelteilchen aus D8 eine mittlere Korngröße unter 700 µm auf (Merk-mal M4). Darüber hinaus sind auch die Polymerpartikel der D8 polar funktionali-siert (Merkmal M5), wie sich aus den Textstellen auf Seite 3, Zeilen 50 bis 58 i. V. m. Seite 2, Zeilen 23 bis 24 („... there are provided elastomer-modified - 18 -phenolic compositions having an average of at least 1,5 terminal hydroxyl groups per molecule ...“), und Seite 2, Zeilen 30 bis 32 („Suitable functionalized elasto-mers (b) are generally any elastomers functionalized at the end or middle portion of the elastomeric molecule. Suitable functional groups include, for example, car-boxy, amino, hydroxyl, epoxy, mercaptan, anhydride and isocyanate.“) ergibt. Des Weiteren eignen sich z. B. auch handelsübliche thermoplastische Elastomere, wie carboxyliertes Kraton (D8, Seite 2, Zeilen 48 bis 50). Insofern macht auch die D8von diesem Gestaltungsprinzip der polar funktionalisierten Pulverpartikel gemäß Merkmal M5a Gebrauch. Da der D8 zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine Herstellung dieser funktionellen Gruppen durch eine Plasmabehand-lung schließen lässt, ist auch das Disclaimer-Merkmal M5b in D8 erfüllt.Infolgedessen zeigt die D8, dass die Fachwelt die aus D7 bekannten Zusammen-setzungen nicht nur für die Automobil-Lackierung allgemein, sondern gleicherma-ßen auch im Bereich des Unterbodenschutzes in Betracht gezogen hat. Wie an-hand der Entgegenhaltung D8 zudem zu ersehen ist, handelt es sich hierbei um Anwendungen, die sich überschneiden, nicht aber um zwei von einander klar ab-grenzbare Anwendungsgebiete. So wird in den Abschnitten der D8, die die An-wendung betreffen (vgl. Seite 5, Zeilen 1 bis 41), im selben Zusammenhang so-wohl von einer Kfz-Lackierung als auch von einer Unterbodenschutzbeschichtung gesprochen. Somit wird der Fachmann dann, wenn er mit der Entwicklung von Pulverlackzusammensetzungen und deren Anwendungen im Kfz-Bereich befasst ist, alle in dem von ihm in Betracht gezogenen Anwendungsbereich solchermaßen geeignete Zusammensetzungen als Stand der Technik beachten, unabhängig da-von, ob diese zur Automobil-Lackierung allgemein oder zur Beschichtung im Un-terbodenbereich bezeichnet werden.Der Verwendung gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mangelt es da-her an erfinderischer Tätigkeit, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.- 19 -b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nur dadurch, dass auf die Verwendung als Beschich-tung im Unterbodenschutzbereich gemäß Merkmal M1a verzichtet wurde, so dass Anspruch 1 jetzt auf die alleinige Verwendung als Dichtmittel zur Abdichtung von Nähten und Klebefugen im Kraftfahrzeugbau gemäß Merkmal M1b gerichtet ist.Die Einsprechende hat im Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 auf Seite 5, Ab-schnitt 2., ausgeführt, dass eine Automobil-Karosserie stets Nähte und Klebefugen aufweise, die im Zuge einer Beschichtung mit Lack überdeckt werden müssten, weshalb es evident sei, dass ein Pulverlack dabei auch eine Dichtfunktion habe.Diesem Vorbringen kann sich der Senat anschließen, da durch die Kfz-Lackierung immer eine dichte, geschlossene Oberflächenbeschichtung erzielt werden soll. Denn allein schon wegen des Korrosionsschutzes und des optischen Erschei-nungsbildes einer Kfz-Karosserie ist der zuständige Fachmann stets daran inte-ressiert, Nähte und Klebefugen, insbesondere an stark beanspruchten Karosserie-Teilen, mit einer dichten, geschlossenen, abriebfesten Beschichtung auszustatten, damit die Karosserie-Teile besser vor mechanischen und chemischen Einflüssen und Beanspruchungen geschützt werden können. Insofern weisen Pulverlackbe-schichtungen immer eine Dichtfunktion auf, die der Fachmann auch im Bereich der Nähte und Klebefugen ohne Weiteres in Betracht ziehen würde. Demzufolge hat auch die Verwendung gemäß Merkmal M1b nahegelegen.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls keinen Bestand.c) Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Hilfsantrag 1 nur durch den Verzicht auf den Verfahrensanspruch 5, die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 sowohl nach Hilfsantrag 1 als auch nach Hilfsantrag 2 sind dagegen identisch.- 20 -Dementsprechend scheitert die Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hilfsan-trag 2 aus den Gründen zu Hilfsantrag 1. Auf das Fehlen des Verfahrensanspru-ches 5 in der Anspruchsfassung des Hilfsantrages 2 kommt es dabei nicht an.4. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und im Übrigen bean-tragt, das Patent gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 oder Hilfs-antrag 2 aufrechtzuerhalten. Da sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer noch weiter beschränkten Anspruchsfas-sung ergeben, hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkenn-bar nur im Umfang dreier Anspruchssätze beantragt, die jeweils zumindest einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 enthalten. Deshalb war das Patent ins-gesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sach-lage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH GRUR 2007, 862 – Informa-tionsübermittlungsverfahren II; Fortführung BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).Egerer Schwarz-Angele Zettler LangeKo
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