BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 27/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Februar 2004 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 39 15 934 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Kahr sowie des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante und des Richters Dr. Egerer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 16. Mai 1989 eingereichte Patentanmeldung, für die die innere Priorität vom 16. Mai und 18. November 1988 in Anspruch genommen wurde, hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 39 15 934 mit der Bezeichnung - 3 - „Mittel und Verfahren zur Reinigung von Gasen und Abgasen und ein Verfahren zur Herstellung dieser Mittel.“ mit 16 Patentansprüchen erteilt. Nach Prüfung von vier dagegen eingelegten Einsprüchen wurde das Patent von der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 13. August 2002 widerrufen, weil das beanspruchte Mittel gegenüber der (3) DE 34 00 764 A1 nicht neu sei. Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 6. April 2000 zugrunde. Die Patentansprüche 1, 7 und 12 lauten: „1. Trockenes, pulverförmiges Mittel zur Reinigung von Gasen und Abgasen auf der Basis von reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 0,05 bis 50 Gew-%, vorzugsweise 1 bis 20 Gew.-%, insbes 2,5 bis 7 Gew.-%, Aktivkohle und/oder Braun-kohlen-Herdofenkoks als oberflächenaktiven Substanzen. 7. Verfahren zur Herstellung der Mittel nach einem der Ansprü-che 1 bis 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß vor dem Löschen von Branntkalk dem Branntkalk und/oder während des Löschens dem Löschwasser und/oder nach dem Lö-schen dem Calciumhydroxid die oberflächenaktiven Substanzen zugesetzt werden. 12. Verwendung der Mittel nach einem der Ansprüche 1 bis 6 zur Reinigung von Gasen und Abgasen von sauerwirkenden Gasen, wie Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid, Blau-säure, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen, chlorierten Kohlen- - 4 - wasserstoffen und flüchtigen Schwermetallen, insbesondere Quecksilber, Arsen, Antimon, Cadmium und Thallium.“ Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 wird auf die Akte verwie-sen. Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und mit Eingabe vom 16. Januar 2004 neue Patentansprüche 1 bis 5 (Hauptantrag) einge-reicht. Der Patentanspruch 1 des nach wie vor geltenden Hauptantrags lautet: „Trockenes, pulverförmiges Gemisch zur Reinigung von Gasen und Abgasen, bestehend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Sub-stanzen Aktivkohle und/oder Braunkohlen-Herdofenkoks.“ In der mündlichen Verhandlung überreicht die Patentinhaberin hilfsweise neue Patentansprüche und zwar gemäß Hilfsantrag I die Ansprüche 1 bis 8, gemäß Hilfsantrag II die Ansprüche 1 bis 8, gemäß Hilfsantrag III die Ansprüche 1 bis 5, gemäß Hilfsantrag IV die Ansprüche 1 bis 3, gemäß Hilfsantrag V die Ansprüche 1 bis 3, gemäß Hilfsantrag VI die Ansprüche 1 bis 3, gemäß Hilfsantrag VII die Ansprüche 1 bis 3, gemäß Hilfsantrag VIII die Ansprü-che 1 bis 4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet: „Verwendung eines trockenen, pulverförmigen Gemisches, beste-hend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von - 5 - 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Substanzen Aktivkohle und/oder Braunkohlen-Herdofenkoks zur Reinigung von Gasen und Abgasen von sauerwirkenden Gasen, wie Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid, Blausäure, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen, chlorierten Kohlenwasserstoffen und flüchti-gen Schwermetallen, insbesondere Quecksilber, Arsen, Antimon, Cadmium und Thallium, wobei die Reinigung im Temperaturbe-reich von 140 bis 240 ° C und durch Abscheidung an Gewebe- oder Elektrofiltern erfolgt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut: „Verwendung eines trockenen pulverförmigen Gemisches, beste-hend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Substanzen Aktivkohle und/oder Braunkohlen-Herdofenkoks zur Reinigung von Gasen und Abgasen von sauerwirkenden Gasen, wie Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid, Blausäure, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen, chlorierten Kohlenwasserstoffen und flüchti-gen Schwermetallen, insbesondere Quecksilber, Arsen, Antimon, Cadmium und Thallium, wobei die Reinigung in einem trockenen Verfahren im Temperaturbereich von 170 ° C bis 250 ° C und durch Abscheidung an Gewebe- oder Elektrofiltern erfolgt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet: „Trockenes, pulverförmiges Gemisch zur Reinigung von Gasen und Abgasen, bestehend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 bis 20 Gew-% der oberflächenaktiven Substanz Braunkohlen-Herdofenkoks.“ - 6 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV lautet: „Verwendung eines trockenen, pulverförmigen Gemisches, beste-hend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Substanzen Aktivkohle und/oder Braunkohlen-Herdofenkoks zur Reinigung von Gasen und Abgasen von sauerwirkenden Gasen, wie Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid, Blausäure, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen, chlorierten Kohlenwasserstoffen und flüchti-gen Schwermetallen, insbesondere Quecksilber, Arsen, Antimon, Cadmium und Thallium, wobei die Reinigung im Temperaturbe-reich von 140 bis 240°C und durch Abscheidung an Gewebe- oder Elektrofiltern erfolgt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V lautet: „Verwendung eines trockenen, pulverförmigen Gemisches, beste-hend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Substanzen Aktivkohle und/oder Braunkohlen-Herdofenkoks zur Reinigung von Gasen und Abgasen von sauerwirkenden Gasen, wie Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefeldioxid, Blausäure, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen, chlorierten Kohlenwasserstoffen und flüchti-gen Schwermetallen, insbesondere Quecksilber, Arsen, Antimon, Cadmium und Thallium, wobei die Reinigung in einem trockenen Verfahren im Temperaturbereich von 170 C bis 250°C und durch Abscheidung an Gewebe- oder Elektrofiltern erfolgt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI lautet: - 7 - „Verwendung eines trockenen, pulverförmigen Gemisches, beste-hend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Substanz Braunkohlen-Herdofenkoks zur Reinigung von Gasen und Abgasen von sauer-wirkenden Gasen, wie Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwe-feldioxid, Blausäure, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen, chlo-rierten Kohlenwasserstoffen und flüchtigen Schwermetallen, ins-besondere Quecksilber, Arsen, Antimon, Cadmium und Thallium, wobei die Reinigung im Temperaturbereich von 140 bis 240 ° C und durch Abscheidung an Gewebe- oder Elektrofiltern erfolgt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VII lautet: „Verwendung eines trockenen, pulverförmigen Gemisches, beste-hend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Substanz Braunkohlen-Herdofenkoks zur Reinigung von Gasen und Abgasen von sauer-wirkenden Gasen, wie Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwe-feldioxid, Blausäure, Stickstoffoxiden, Kohlenwasserstoffen, chlo-rierten Kohlenwasserstoffen und flüchtigen Schwermetallen, insbesondere Quecksilber, Arsen, Antimon, Cadmium und Thal-lium, wobei die Reinigung in einem trockenen Verfahren im Tem-peraturbereich von 170 bis 250°C und durch Abscheidung an Gewebe oder Elektrofiltern erfolgt.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VIII lautet: “Trockenes, pulverförmiges Gemisch zur Reinigung von Gasen und Abgasen, bestehend aus reaktionsfähigem Calciumhydroxid mit einem Gehalt von 1 - 20 Gew-% der oberflächenaktiven Sub-stanz Braunkohlen-Herdofenkoks, wobei das Gemisch eine Korn- - 8 - größe von
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