BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 29/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. November 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 101 07 169.8-52 hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Egerer beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und - 2 - Markenamts vom 20. September 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Verfahren zur Überwachung der Funktion von Ozonreinigungssystemen in Kraftfahrzeugen Anmeldetag: 15. 2. 2001. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 – 19 sowie Beschreibung Seiten 1 – 9, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 18. November 2004, und 3 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1A, 1B, sowie 2, 3 und 4 gemäß DE 101 07 169 A1. G r ü n d e I. Die Anmelderin reichte am 15. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Marke-namt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Diagnosesystem für Ozon spaltende Katalysatoren und Be-triebsverfahren“ ein, die am 12. September 2002 in Form der DE 101 07 169 A1 veröffentlicht wurde. - 3 - Mit Beschluss vom 20. September 2002 wies die Prüfungsstelle für Klasse G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurück. Dem Beschluss lagen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 22 zugrunde. Patentanspruch 1 hatte folgenden Wortlaut: „1. Diagnosesystem für Ozon spaltende Katalysatoren be-stehend aus: einem katalytischen Element (3) in einem Gasstrom (4), mehreren beheizten Leitfähigkeitssensoren zur Detektion von Ozon, wobei mindestens ein erster Ozonsensor (1) vor und mindestens ein zweiter Ozonsensor (2) hinter dem ka-talytischen Element (3) im Gasstrom (4) angeordnet ist, wobei durch Vergleich der Ozonkonzentrationen vor und hinter dem katalytischen Element (3) dessen Funktionsweise überwachbar ist.“ Die Zurückweisung der Anmeldung wurde damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der beiden Druckschriften Patent Abstracts of Japan, JP 04-370753 A (1) und DE 199 24 083 A1 (2) nicht erfinde-risch sei. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. In der Begründung führt die Anmelderin im wesentlichen aus, gemäß Druckschrift (1) werden lediglich Temperaturmessungen aber keine Leitfähigkeitsmessungen zur Ermittlung der Ozonkonzentration vorgenommen, sodass kein Anlass zur Kombination mit der Druckschrift (2), aus der spezielle Leitfähigkeitssensoren zur Ozonmessung bekannt seien, bestanden habe. Auch fehle in diesen Druckschriften jeglicher Hinweis oder Anhaltspunkt zu einer sol-chen Kombinationsmöglichkeit. - 4 - Mit Schreiben vom 16. September 2004 und der Ladung zur mündlichen Ver-handlung war der Anmelderin mitgeteilt worden, dass bei der Recherche im Stand der Technik zur Frage, ob für den Fachmann Anlass bestanden hat, die aus (2) bekannten Ozonsensoren mit dem Gegenstand von (1) zu kombinieren, die Druckschriften DE 39 38 592 A1 (3) sowie EP 1 153 647 A1 (4) ermittelt wurden, wobei – nach vorläufiger Beurteilung – der Inhalt von (3) als relevant für die Frage der erfinderischen Tätigkeit und die ältere europäische Anmeldung (4) mit Benen-nung DE und früherem Zeitrang als relevant für die Frage der Neuheit zu erachten sei. In der mündlichen Verhandlung am 18. November 2004 hat die Anmelderin dar-aufhin eine geänderte Anspruchsfassung mit einer daran angepassten Beschrei-bung eingereicht. Die geltende Anspruchsfassung mit den Patentansprüchen 1 bis 19 lautet wie folgt: „1. Verfahren zur Überwachung der Funktion von Ozonreini-gungssystemen in Kraftfahrzeugen zur Reinigung der Umge-bungsluft, wobei der Kühler eines Kraftfahrzeugs mit einem Ozon spaltenden Katalysator beschichtet ist und das Ozon des Gasstroms mit einem Diagnosesystem, welches aus mehreren beheizten Ozon-Leitfähigkeitssensoren besteht, bestimmt wird, wobei mindestens ein erster solcher Ozon-sensor (1) vor und mindestens ein zweiter solcher Ozonsen-sor (2) hinter dem mit dem Katalysator beschichteten Kühler (3) im Gasstrom (4) angeordnet ist, wobei durch Vergleich der Ozonkonzentration vor und hinter dem mit dem Kataly-sator beschichteten Kühler (3) dessen Funktionsweise über-wachbar ist, und wobei die Betriebstemperatur dieser Ozon-sensoren (1, 2) im Bereich von 500 bis 750 oC liegt. - 5 - 2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem die Ozon-Leitfähig-keitssensoren (1, 2) aus Halbleiter-Gassensorelementen be-stehen. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Leitfähig-keitssensoren zur Ozonmessung eine gassensitive Schicht aus Galliumoxid (Ga2O3) aufweisen. 4. Verfahren nach Anspruch 3, bei dem eine weitere Schicht bestehend aus Indiumoxidschicht (In2O3) auf der Gallium-oxidschicht vorhanden ist. 5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem die Ozonsensoren (1, 2) jeweils in einem Gehäuse mit gasdurchlässiger Einlassmembran angeordnet sind. 6. Verfahren nach Anspruch 5, bei dem die Membran eine offen poröse hydrophobe Polymermembran aus einem Stoff wie Polytetrafluorethylen, Polyethylen oder Polypropylen ist. 7. Verfahren nach Anspruch 5, bei dem die Membran aus ei-nem Faserwerkstoff besteht. 8. Verfahren nach Anspruch 6 und 7, bei dem mehrere Ein-lassmembranen hintereinander geschaltet sind. 9. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem die Sensorelemente zusammen mit einer Auswerte-elektronik in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind. - 6 - 10. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem Sensordaten an ein Motorsteuerungssystem über-tragbar sind. 11. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem ein Messvorgang in zwei Schritte unterteilt wird, wo-bei im ersten Schritt die Ozonsensoren auf konstanten glei-chen oder unterschiedlichen Betriebstemperaturen gehalten werden und im zweiten Schritt mindestens eine Betriebstem-peratur an mindestens einem der Ozonsensoren (1, 2) ver-ändert ist. 12. Verfahren nach Anspruch 11, bei dem im zweiten Schritt des Messvorganges die Betriebstemperaturen beider Ozon-sensoren gleich sind. 13. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 und 12, bei dem vor einer Messung durch die Auswertung des Signals eines ersten Ozonsensors (1) geprüft wird, ob eine ausreichende Ozonkonzentration, sowie ein ausreichender Gasstrom für eine sinnvolle Konversionsmessung vorhanden sind. 14. Verfahren nach Anspruch 13, bei dem zusätzlich die Temperatur am katalytischen Element berücksichtigt wird. 15. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 bis 14, bei dem in jeder Messung ein Differenzsignal der Signale zweier Ozonsensoren (1, 2) ausgewertet wird. - 7 - 16. Verfahren nach einem Ansprüche 11 bis 15, bei dem im zweiten Schritt zur Reduzierung von Querempfindlichkeiten die Betriebstemperatur reduziert wird. 17. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 bis 16, bei dem die Betriebstemperatur der Sensoren bei 650 oC liegt. 18. Verfahren nach einem der Ansprüche 11 bis 17, bei dem Kennlinien mehrerer Sensoren aufeinander abgeglichen wer-den. 19. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem die Heizung der Ozonsensoren (1, 2) geregelt ist.“ Hierzu hat die Anmelderin ausgeführt, der Anmeldungsgegenstand in Form dieser nunmehr eingeschränkten Anspruchsfassung sei gegenüber dem entgegenge-haltenen Stand der Technik nicht nur neu, sondern er beruhe demgegenüber auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 19, sowie Beschreibung Seiten 1 bis 9, jeweils überreicht in der münd-lichen Verhandlung und 3 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1A, 1B sowie 2, 3 und 4 gemäß DE 101 07 169 A1. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 8 - II. Die Beschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegen-den Patentbegehrens auch begründet. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstands der Patentansprüche 1 bis 19 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglichen Unterlagen herleitbar sind (vgl urspr Unterl: Anspr 1 iVm Anspr 2 sowie Beschr S 4 Abs 2 iVm S 2 Z 15 bis 22; S 4 Z 5 bis 6; Anspr 3, 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 19 bis 22). Die Neuheit des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 ist anzuerkennen. Keiner der Druckschriften des ermittelten Standes der Technik ist ein Verfahren zur Überwachung der Funktion von katalytischen Systemen zur Reinigung der Umgebungsluft von Ozon zu entnehmen, welches sämtliche Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 in der nunmehr eingeschränkten Form aufweist. An der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gegenüber den Druckschriften Patent Abstracts of Japan, JP 04-370753 A (1) und DE 199 24 083 A1 (2), die be-reits im Prüfungsverfahren nicht in Frage gestellt war, bestehen auch nach An-tragsänderung keinerlei Zweifel. Die mit Ladungsverfügung der Anmelderin zur Kenntnis gebrachte Druckschrift EP 1 153 647 A1 (4) beschreibt unter anderem die Reinigung der Umgebungsluft von Ozon an einem katalysatorbeschichteten Kraftfahrzeugkühler, ohne jedoch die be-sonderen Betriebstemperaturen der Ozonsensoren gemäß vorliegend geltendem Patentanspruch 1 zu offenbaren. Das aus der Druckschrift DE 39 38 592 A1 (3) bekannte Diagnosesystem zur Funktionsuntersuchung eines Ozon spaltenden Katalysators mit Messfühlern vor - 9 - und hinter dem Katalysator dient der Luftreinigung in Gebäuden, wobei weder die Art noch die Betriebstemperatur dieser Messfühler beschrieben sind. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen, die angepasst an das geänderte Anspruchsbegehren darin besteht, ein Verfahren zur Erkennung der Funktion bzw. des Funktionsgrades eines Ozon spaltenden katalytischen Elementes bei einem Fahrzeugkühler bereitzustellen (vgl DE 101 07 169 A1 Sp 2 Z 36 bis 40). Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren zur Überwachung der Funktion von Ozonreinigungssystemen in Kraftfahrzeugen zur Reinigung der Umgebungsluft mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1. Nachdem die Druckschrift (4) nachveröffentlicht und somit für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht heranzuziehen ist, gibt keine der übrigen Druck-schriften (1) bis (3) Anregung zu einem Verfahren zur Überwachung der Funktion eines katalysatorbeschichteten Kraftfahrzeugkühlers für die Spaltung des Ozons in der Umgebungsluft. Zwar nennt die Druckschrift (3) auch den Kraftfahrzeugbereich als Anwendungs-gebiet für einen katalytischen Ozonkonverter sowie Mittel zu dessen Funktions-überwachung, jedoch beschränkt sich dieser Hinweis auf die Klimaanlage eines Kraftfahrzeugs und damit auf die Überwachung der Reinigung der Luft des Kraft-fahrzeuginnenraums (vgl (3) Sp 4 Z 10 bis 16). Auch in den Druckschriften (1) und (2) fehlen Hinweise oder Anregungen zur Rei-nigung der Umgebungsluft durch Ozonspaltung mittels des mit einem geeigneten Katalysator beschichteten Motorkühlers eines Kraftfahrzeugs und dementspre-chend auch auf ein Verfahren zur Überwachung eines solchen Prozesses. - 10 - Ein solches Verfahren ergibt sich damit auch nicht in naheliegender Weise aus ei-ner Zusammenschau dieser Druckschriften. Weitere Gesichtspunkte, die bei dem nunmehr eingeschränkten und auf ein Ver-fahren gerichteten Patentanspruch 1 eine Verneinung der erfinderischen Tätigkeit rechtfertigen könnten, sind aus den ermittelten Druckschriften nicht hervorgetre-ten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erweist sich daher als patentfähig, so-dass dieser Anspruch gewährbar ist. Das gleiche gilt bezüglich der Unteransprüche 2 bis 19, die bevorzugte Ausfüh-rungsformen eines Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 betreffen. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent zu erteilen. Kahr Niklas Klante EgererNa
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