BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 301/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. August 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 62 830 … - 2 - … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und Harrer beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I. Auf die am 23. Dezember 1999 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 199 62 830 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verbindung“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. Juli 2002. Die erteilten und geltenden Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Streitpatentschrift ha-ben folgenden Wortlaut: „1. Verbindung für plattenförmige Bauelemente, beispielsweise Fußbodenpaneele mit einer eine Trennebene (38) zwischen zwei benachbarten Bauelementen (2, 4) durchsetzenden Verbindung mit einer Feder (28) und einer Nut (16), wobei der Verbindung eine Verriegelung zur Fixierung der von der Nut-/Federverbindung bestimmten Relativlage zugeordnet ist, wobei die Verriegelung ei-- 3 - nen an einem Bauelement (2, 4) ausgebildeten, im Abstand zur Feder (28) ausgebildeten, elastischen Riegelzapfen (30) hat, der im verriegelten Zustand kraft- oder formschlüssig ein Eingriffsele-ment (24) am anderen Bauelement (2, 4) hintergreift, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zwischen dem einstückig mit dem Bauelement (2, 4) ausge-bildeten Riegelzapfen (30) und der Feder (28) eine gegenüber der Trennebene zurückgesetzte Stirnausnehmung (32) ausgebildet ist, deren Tiefe die Elastizität des Riegelzapfens (30) mitbestimmt. 2. Verbindung nach Patentanspruch 1, wobei der Riegelzapfen (30) auflageseitig ausgebildet ist. 3. Verbindung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche, wobei an der der Feder (28) zuweisenden Fläche des Riegelzap-fens (30) eine Kerbe (34) ausgebildet ist, der ein entsprechend ausgebildeter Vorsprung (24) des Eingriffselementes zugeordnet ist. 4. Verbindung nach Patentanspruch 3, wobei die Kerbe (34) und der Vorsprung (24) jeweils durch Schrägflächen begrenzt sind. 5. Verbindung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche, wobei der Eingriff zwischen Riegelzapfen (30) und Eingriffsele-ment (24) derart gewählt ist, dass eine die Bodenelemente (2, 4) zusammendrückende Spannkraft wirkt. 6. Verbindung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche, wobei die Verbindung an Längs- und Stirnseiten eines Fußboden-paneels (2, 4) ausgebildet ist.“ - 4 - Gegen die Patenterteilung hat die Firma M. K… in W… in Ö… Ein spruch erhoben. Sie ist der Meinung, daß der Patentgegenstand nicht mehr neu, zumindest aber nicht erfinderisch sei. Sie stützt sich dabei, insbesondere im spä-teren Vorbringen und in der mündlichen Verhandlung, im wesentlichen auf fol-gende Druckschriften: (1) JP 57-119 056, (2) EP 906 994 A1, (3) AT 405 560 B, (4) WO 98/24 995 A1. Weitere im Verfahren genannte Druckschriften sind: (5) HK 4/88 Seite 374, (6) BTH 1/2000, Seite 105, (7) EP 855 482 A2, (8) WO 97/47 834 A1, (9) US 18 59 667, (10) EP 698 162 B1. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und bean-tragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 78 und § 147 Absatz 3 Patentgesetz. III. Der zulässige Einspruch hat keinen Erfolg. Das Streitpatent ist im vollem Umfang aufrechtzuerhalten. 1. Die ursprüngliche Offenbarung der geltenden und erteilten Patentansprüche ist gegeben. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen An-sprüchen 1, 2 und 4 in Verbindung mit Seite 6 Zeile 17 bis Seite 8 Zeile 12 der ur-sprünglichen Beschreibung und den Figuren 1 und 2 offenbart. Die geltenden und erteilten Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5 bis 8. Sie sind daher formal zulässig. 2. Mit der Erfindung soll die Aufgabe gelöst werden, eine Verbindung für Bauele-mente, insbesondere Fußbodenpaneele zu schaffen, bei der mit minimalem vor-richtungstechnischen Aufwand eine paßgenaue Relativlage gewährleistet ist. Der zuständige Fachmann hierfür ist ein Techniker, der mit der Entwicklung von Bo-denbelägen, insbesondere Bodenpaneelen, vertraut ist. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch eine Verbindung, die gemäß Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist: a) Sie hat eine eine Trennebene zwischen zwei benachbarten Bauelementen durchsetzende Verbindung mit einer Feder und einer Nut, b) wobei der Verbindung eine Verriegelung zur Fixierung der von der Nut-/Federverbindung bestimmten Relativlage zuge-ordnet ist, - 6 - c) wobei die Verriegelung einen an einem Bauelement ausgebildeten, im Abstand zur Feder ausgebildeten elasti-schen Riegelzapfen hat, der im verriegelten Zustand kraft- oder formschlüssig ein Eingriffselement am anderen Bauteil hintergreift, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß d) zwischen dem einstückig mit dem Bauelement ausgebildeten Riegelzapfen und der Feder eine gegenüber der Trennebene zurückgesetzte Stirnausnehmung ausgebildet ist, deren Tiefe die Elastizität des Riegelzapfens mitbestimmt. 3. Die Neuheit der beanspruchten Verbindung ist gegeben, da keine der entge-gengehaltenen Druckschriften eine Verbindung offenbart, die alle anspruchsge-mäßen Merkmale in sich vereint. Insbesondere ist die zur Frage der Neuheit zi-tierte Druckschrift (1) JP 57-119 056 nicht neuheitsschädlich. Selbst, wenn man die Begriffe Nut und Feder sowie Riegelzapfen und Eingriffselement sehr weit in-terpretiert und die in (1) Fig 1 dargestellten ineinandergreifenden Zapfen einmal als Feder und Nut und einmal als Riegelzapfen und Eingriffselement interpretiert, so würde es der bekannten Verbindung doch zumindest an der hinsichtlich der Trennebene zurückgesetzten Stirnausnehmung fehlen. Dies räumt letztendlich auch die Einsprechende ein. Damit fehlt jedoch der Verbindung nach (1) auch das Merkmal, dass die Tiefe der Stirnausnehmung die Elastizität des Riegelzapfens mitbestimmt. Daß die in den Druckschriften (2) bis (10) beschriebenen Verbindun-gen neuheitsschädlich sein könnten, wurde von der Einsprechenden nicht vorge-tragen und ist auch nicht gegeben, wie es der nachfolgenden Erörterung zur erfin-derischen Tätigkeit zu entnehmen ist. 4. Die Entwicklung der beanspruchten Verbindung beruht auch auf der erforderli-chen erfinderischen Tätigkeit. - 7 - Der Senat sieht als nächstliegenden Stand der Technik die Druckschrift (8) WO 97/47 834 A1, denn auch dort hat die Verbindung eine eine Trennebene zwi-schen zwei benachbarten Bauelementen durchsetzende Verbindung mit einer Fe-der und einer Nut (Merkmal a); (8) Fig 22 bis 25). Dabei ist auch der bekannten Verbindung eine Verriegelung zur Fixierung der von der Nut-/Federverbindung be-stimmten Relativlage zugeordnet (Merkmal b); (8) Fig 22 bis 25 Bezugszei-chen 42, 43 und 9: Nut und Feder, Bezugszeichen 33 und 34: Verriegelung). An-ders als beim Streitgegenstand ist jedoch bei diesem Stand der Technik der Rie-gelzapfen nicht im Abstand zur Feder, sondern an dem anderen Bauelement aus-gebildet (Merkmal c); (8) Fig 22 bis 25 Feder 9 und Riegelzapfen 43). Somit ist auch dort das Merkmal d) nicht verwirklicht, daß zwischen dem Riegelzapfen und der Feder eine gegenüber der Trennebene zurückgesetzte Stirnausnehmung aus-gebildet ist. Ähnlich verhält es sich mit der Verbindung gemäß (3) AT 405 560 B (vgl (3) Fig 1 und 2). Zur Verwirklichung der Kombination der Merkmale a) bis d) gibt auch der weitere Stand der Technik keine Anregung. Die Druckschriften (2) EP 906 994 A1 und (5) HK 4/88 betreffen Verbindungen, bei denen die Nut- und Federverbindung durch Leimung festgelegt werden. Verriegelungselemente fehlen dort gänzlich. Eine Verbesserung der Verbindung wird zB in (2) durch Vergrößerung der zur Leimung zur Verfügung stehenden Fläche erreicht. In (9) US 18 59 667 wird weder verleimt, noch verriegelt, sondern die Festigkeit durch Vernageln erreicht. In den Entgegen-haltungen (4) WO 98/24 995 A1, (7) EP 855 482 A2 und der (10) EP 698 162 B1 werden die Verbindungen zwischen den Bauelementen zwar auch durch Riegel-elemente verfestigt, jedoch sind diese Verriegelungselemente nicht einstückig aus dem Baulement geformt, sondern separat aus Metall hergestellt. Die Druckschrift (6) BTH 1/200 Seite 105 ist nachveröffentlicht und kann daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Da somit in keiner der zu berücksichtigenden Druckschriften zumindest das Merkmal d) beschrieben ist, kann auch eine Zusammenschau aller Entgegenhal-- 8 - tungen nicht zu der streitpatentgemäßen Verbindung führen. Die Entwicklung be-ruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Verbindung gemäß Patentanspruch 1, über deren gewerbliche Verwertbarkeit keine Zweifel bestehen, ist daher patentfähig. Damit sind auch die Patentansprü-che 2 bis 6 gewährbar, die vorteilhafte Ausgestaltungen der beanspruchten Ver-bindung betreffen. Dr. Kahr Dr. Niklas Dr. Jordan Harrer Br/Na
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