BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 303/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 38 13 563 … hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 22. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Jordan, der Richterin Klante sowie des Richters Dr. Kellner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 22. April 1988 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Pa-tent- und Markenamt das Patent 38 13 563 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Adsorptionsfilter mit hoher Luftdurchlässigkeit" erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 17. Januar 2002. Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift hat folgenden Wortlaut: "Adsorptionsfilter mit hoher Luftdurchlässigkeit, enthaltend ein hoch luftdurchlässiges, formstabiles, dreidimensionales, aus Dräh-ten, Monofilamenten oder Stegen aufgebautes Trägergerüst, an dem eine Schicht von körnigen Adsorberteilchen eines Durchmes-sers von 0,1 bis 1 mm fixiert ist, wobei der Abstand der Drähte, Monofilamente oder Stege voneinander wenigstens doppelt so groß ist wie der Durchmesser der Adsorberteilchen." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 26 wird auf die Patentschrift ver-wiesen. Gegen die Patenterteilung haben Einspruch erhoben: 1. H…-Werke, S… GmbH & Co. KG in G… (Einsprechende I) mit Schriftsatz vom 15. April 2002, - 3 - 2. I… GmbH in L… (Einsprechende II) mit Schriftsatz vom 17. April 2002. Die Einsprechenden trugen im wesentlichen vor, daß der beanspruchte Adsorp-tionsfilter gemäß Patentanspruch 1 durch DE 83 12 718 U1 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die Einsprechenden stellten übereinstimmend den Antrag, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende II stellte zusätzlich den Antrag, die Einspruchsgebühr zurückzuzahlen. Mit den Schriftsätzen vom 2. Juli und 8. Oktober 2002 haben die Einsprechenden ihre Einsprüche zurückgezogen. Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 24. April 2003 das angegriffene Patent verteidigt und beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren gemäß § 147 Absatz 3 PatG. Da-bei wird auch nach Rücknahme der Einsprüche das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortgesetzt (§ 61 Abs 1 PatG). III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren disku-tierten Stand der Technik nicht patentfähig. Das Patent war daher zu widerrufen. 1. Die Offenbarung der geltenden erteilten Patentansprüche 1 bis 26 ist gegeben, da sich deren Merkmale aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 24 herlei-ten lassen. Diese Patentansprüche sind daher formal zulässig. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist jedoch nicht neu. Der beanspruchte Adsorptionsfilter weist folgende Merkmale auf: 1. Der Adsorptionsfilter hat eine hohe Luftdurchlässigkeit und ent-hält 2. ein hoch luftdurchlässiges, formstabiles, dreidimensionales, aus Drähten, Monofilamenten oder Stegen aufgebautes Trägerge-rüst (nach Anspruch 19 ein großporiger retikulierter PUR-Schaum), 3. an dem eine Schicht von körnigen Adsorberteilchen (gemäß den Ansprüchen 2 und 13 kugelförmige Adsorberteilchen aus Aktivkohle) 4. eines Durchmessers von 0,1 bis 1 mm fixiert ist, 5. wobei der Abstand der Drähte, Monofilamente oder Stege von-einander wenigstens doppelt so groß ist wie der Durchmesser - 5 - der Adsorberteilchen (gemäß Anspruch 20 PUR-Schaum mit Poren von 1,5 bis 3 mm Durchmesser). Solche Adsorptionsfilter sind aus der Gebrauchsmusterschrift DE 8 312 718 U1 bekannt. Denn auch dort wird ein Filtereinsatz bestehend aus einer Schaumstoff-matte mit hoher Luftdurchlässigkeit beschrieben (Merkmal 1; vgl Gbm S 2 Abs 2). Dieser bekannte Filtereinsatz ist selbsttragend, somit formstabil, und besteht aus einem retikulierten Polyurethanschaum, somit dreidimensionalem Trägergerüst (Merkmal 2, vgl Gbm S 3 Abs 2 und S 4 Abs 4). Ein retikulierter Polyurethan-schaum (PUR-Schaum) enthält, wie die Patentinhaberin in Sp 2 Z 59 bis 61 selbst bestätigt, üblicherweise Stege. Dabei ist die Oberfläche des bekannten Polyure-thanschaums mit kugelförmigen Adsorberteilchen aus Aktivkohle dicht besetzt (Merkmal 3; vgl Gbm Ansprüche 1, 3 und 4). Der Durchmesser der Aktivkohleku-geln ist dort 0,25 bis 3,00 mm (Merkmal 4; vgl Gbm Ansprüche 4 und 5). Aus der Angabe in der Gebrauchsmusterschrift, daß die Stege dicht mit den Adsorberkü-gelchen besetzt sind und der Adsorptionsfilter trotzdem eine hohe Luftdurchlässig-keit hat, folgt, daß der Abstand der Stege voneinander wenigstens doppelt so groß ist wie die Durchmesser der Teilchen (Merkmal 5; vgl Gbm aaO). Die gleiche Beurteilung des Merkmals 5 ergibt sich, wenn man die unwiderspro-chene Angabe der ehemaligen Einsprechenden 2 aus S 5 Mitte des Schriftsatzes vom 17. April 2002 zugrunde legt, dass eine Porendichte von etwa 10 ppi im An-spruch 1 der Gbm-Schrift einen Porendurchmesser von etwa 2,4 mm wiedergibt. Aus diesem Vergleich der Merkmale folgt, daß die Patentinhaberin Filtereinsätze beansprucht, die auch schon entgegengehaltenen Gebrauchsmuster beschrieben sind. Der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Adsorptionsfilter ist daher wegen man-gelnder Neuheit nicht gewährbar. Mit ihm fallen die ihm untergeordneten Patent-- 6 - ansprüche 2 bis 26, da über den Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt befun-den werden kann (BGH, GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). - 7 - Bei diesem Sachstand erübrigte es sich, auf die weiterhin vorgetragenen Argu-mente gegen das Patent wie mangelnde Lehre, offenkundige Vorbenutzung und den damit angebotenen Zeugenbeweis einzugehen. Kahr Jordan Klante Kellner br/Pü
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